Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der Bilanzgewinn. § 16. 
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Deckung durch Reserven, insbes. bei Aktiengesellschaften durch den gesetzlichen 
Reservefonds (§ 262 HGB.), nicht vorhanden ist und die auch auf sonstige Weise, 
z. B. durch Kapitalherabsetzung, nicht beseitigt wird, in die Bilanz (das Ge 
winn- und Verlustkonto) des nächsten Jahres zu übertragen, so bildet dieser 
Übertrag den Verlustvortrag. Ein Verlustvortrag ergibt sich regelmäßig nur 
für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften 
m. b. H., weil nur für diese Gesellschaften die Bestimmung besteht (§§ 261 Nr. 5, 
288, 320 Abs. 3 HGB., § 42 Nr. 4 G.G. m. b. H.>, daß stets der Nominalbetrag 
des Grund- oder Stammkapitals in den Passiven der Bilanz zahlenmäßig aus 
zuweisen ist, demnach anders als beim Einzelkaufmann der Jahresverlust formell 
am Kapitalkonto nicht abgezogen wird und nicht abgezogen werden darf. Diese 
Evidenthaltung der Grundkapitalziffer bleibt aber ohne Einfluß auf das wirt 
schaftliche Erträgnis des betreffenden Jahres. Wie nun der zum Bortrag ver 
wendete Gewinn (Gewinnvortrag) wirtschaftlich zu dem Geschäftsgewinn und 
Bilanzgewinn des Jahres gehört, in dem er entstanden ist, nicht zu dem Ge- 
Winne des Jahres oder der Jahre, in die er übertragen ist, so bildet auch der 
von einer Bilanz zur anderen übertragene Bilanzverlust oder der nach Deckung 
aus den Reserven oder auf andere Weise übriggebliebene Teil des Bilanzver 
lustes (der Verlustvortrag) wirtschaftlich einen Posten des Jahres, in dem er 
entstanden ist, nicht des Jahres oder der Jahre, in die er übertragen ist... Daß 
es sich um einen in diesem Jahre verteilungsfähigen Bilanzgewinn handeln 
müßte, verlangt der Wortlaut des Ges. nicht. Er verlangt nur, daß der Gewinn 
berechnet wird, der nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen 
ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung sich ergibt, und er gestattet ver 
möge der Worte ,in einem Geschäftsjahr erzielte' die Auslegung, daß nur 
derjenige Gewinn zu berücksichtigen sei, der sich, losgelöst von den Ergebnissen 
(Gewinnen oder Verlusten) früherer Jahre, als Ergebnis des betreffenden Ge 
schäftsjahrs darstellt. Auf der anderen Seite ist richtig, daß der Wortlaut des 
Ges. einer Auslegung nicht entgegensteht, die nicht den wirtschaftlichen, sondern 
den formell für das betreffende Geschäftsjahr sich berechnenden Bilanzgewinn 
als steuerbaren Geschäftsgewinn behandelt wissen will. Den Worten ,in einem 
Geschäftsjahr erzielte' wäre dann nur der Sinn beizulegen, daß es sich um 
den Bilanzgewinn des einzelnen Geschäftsjahrs handeln muß. Für diese Aus 
legung läßt sich auch der Wortlaut ,in einem Geschäftsjahr' geltend machen. 
Hätte mit den fraglichen Worten betont werden sollen, daß alles auszuscheiden 
sei, was sich nicht als wirtschaftliches Ergebnis des Betriebs in dem Geschäfts 
jahr, für das die Bilanz aufgestellt ist, darstellt, dann hätte es nahegelegen, 
statt ,in einem Geschäftsjahr' zu sagen, ,in dem Geschäftsjahr'. 
Bei dieser Möglichkeit verschiedener Auslegung des Wortlauts des Ges. 
ist zur Erforschung des Willens des Gesetzgebers auf die Mat. des Ges. und, da 
§ 16 KSt.G. dem § 3 des Sich.G. v. 24. Dez. 1915 (RGBl. @.837) entspricht, 
auf die Materialien dieses Ges. einzugehen. Aus ihnen ergibt sich: Bei der Kom.- 
Beratung des § 4 Sich.G. hat sich der Reichsschatzsekretär auf den Standpunkt - 
gestellt, daß, ehe von einem Bilanzgewinne i. S. von § 16 Abs. 1 KSt.G. die 
Rede sein könne, zunächst die Unterbilanz früherer Jahre getilgt sein müsse. 
Die Stellen lauten: (folgt Wortlaut des Komm.Ber. S. 261). 
Dieser Auffassung des Reichsschatzsekretärs, die, soweit Verlustvorträge in 
Betracht kommen, im Gegensatz zur Rechtsprechung bezüglich des Gewinnvor 
trags das Gesetz dahin auslegt, daß bei Verlustvorträgen nur der in einer 
Bilanz nach Deckung des Verlustvortrags ausgewiesene, an sich verteilungs 
fähige Bilanzgewinn die Grundlage für die Steuerberechnung bilde, wurde im 
RT. von keiner Seite widersprochen. Sie hat auch in § 23 Abs. 1 Satz 2 Ausf.Best.
	        
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