Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Bilanzgewinn.  §  16.

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Deckung  durch  Reserven,  insbes.  bei  Aktiengesellschaften  durch  den  gesetzlichen
Reservefonds  (§  262  HGB.),  nicht  vorhanden  ist  und  die  auch  auf  sonstige  Weise,
z.  B.  durch  Kapitalherabsetzung,  nicht  beseitigt  wird,  in  die  Bilanz  (das  Gewinn- ­
  und  Verlustkonto)  des  nächsten  Jahres  zu  übertragen,  so  bildet  dieser
Übertrag  den  Verlustvortrag.  Ein  Verlustvortrag  ergibt  sich  regelmäßig  nur
für  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften
m.  b.  H.,  weil  nur  für  diese  Gesellschaften  die  Bestimmung  besteht  (§§  261  Nr.  5,
288,  320  Abs.  3  HGB.,  §  42  Nr.  4  G.G.  m.  b.  H.>,  daß  stets  der  Nominalbetrag
des  Grund-  oder  Stammkapitals  in  den  Passiven  der  Bilanz  zahlenmäßig  auszuweisen ­
  ist,  demnach  anders  als  beim  Einzelkaufmann  der  Jahresverlust  formell
am  Kapitalkonto  nicht  abgezogen  wird  und  nicht  abgezogen  werden  darf.  Diese
Evidenthaltung  der  Grundkapitalziffer  bleibt  aber  ohne  Einfluß  auf  das  wirtschaftliche ­
  Erträgnis  des  betreffenden  Jahres.  Wie  nun  der  zum  Bortrag  verwendete ­
  Gewinn  (Gewinnvortrag)  wirtschaftlich  zu  dem  Geschäftsgewinn  und
Bilanzgewinn  des  Jahres  gehört,  in  dem  er  entstanden  ist,  nicht  zu  dem  Ge-Winne
  des  Jahres  oder  der  Jahre,  in  die  er  übertragen  ist,  so  bildet  auch  der
von  einer  Bilanz  zur  anderen  übertragene  Bilanzverlust  oder  der  nach  Deckung
aus  den  Reserven  oder  auf  andere  Weise  übriggebliebene  Teil  des  Bilanzverlustes ­
  (der  Verlustvortrag)  wirtschaftlich  einen  Posten  des  Jahres,  in  dem  er
entstanden  ist,  nicht  des  Jahres  oder  der  Jahre,  in  die  er  übertragen  ist...  Daß
es  sich  um  einen  in  diesem  Jahre  verteilungsfähigen  Bilanzgewinn  handeln
müßte,  verlangt  der  Wortlaut  des  Ges.  nicht.  Er  verlangt  nur,  daß  der  Gewinn
berechnet  wird,  der  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den  Grundsätzen
ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung  sich  ergibt,  und  er  gestattet  vermöge ­
  der  Worte  ,in  einem  Geschäftsjahr  erzielte'  die  Auslegung,  daß  nur
derjenige  Gewinn  zu  berücksichtigen  sei,  der  sich,  losgelöst  von  den  Ergebnissen
(Gewinnen  oder  Verlusten)  früherer  Jahre,  als  Ergebnis  des  betreffenden  Geschäftsjahrs ­
  darstellt.  Auf  der  anderen  Seite  ist  richtig,  daß  der  Wortlaut  des
Ges.  einer  Auslegung  nicht  entgegensteht,  die  nicht  den  wirtschaftlichen,  sondern
den  formell  für  das  betreffende  Geschäftsjahr  sich  berechnenden  Bilanzgewinn
als  steuerbaren  Geschäftsgewinn  behandelt  wissen  will.  Den  Worten  ,in  einem
Geschäftsjahr  erzielte'  wäre  dann  nur  der  Sinn  beizulegen,  daß  es  sich  um
den  Bilanzgewinn  des  einzelnen  Geschäftsjahrs  handeln  muß.  Für  diese  Auslegung ­
  läßt  sich  auch  der  Wortlaut  ,in  einem  Geschäftsjahr'  geltend  machen.
Hätte  mit  den  fraglichen  Worten  betont  werden  sollen,  daß  alles  auszuscheiden
sei,  was  sich  nicht  als  wirtschaftliches  Ergebnis  des  Betriebs  in  dem  Geschäftsjahr, ­
  für  das  die  Bilanz  aufgestellt  ist,  darstellt,  dann  hätte  es  nahegelegen,
statt  ,in  einem  Geschäftsjahr'  zu  sagen,  ,in  dem  Geschäftsjahr'.
Bei  dieser  Möglichkeit  verschiedener  Auslegung  des  Wortlauts  des  Ges.
ist  zur  Erforschung  des  Willens  des  Gesetzgebers  auf  die  Mat.  des  Ges.  und,  da
§  16  KSt.G.  dem  §  3  des  Sich.G.  v.  24.  Dez.  1915  (RGBl.  @.837)  entspricht,
auf  die  Materialien  dieses  Ges.  einzugehen.  Aus  ihnen  ergibt  sich:  Bei  der  Kom.-Beratung
  des  §  4  Sich.G.  hat  sich  der  Reichsschatzsekretär  auf  den  Standpunkt  -
gestellt,  daß,  ehe  von  einem  Bilanzgewinne  i.  S.  von  §  16  Abs.  1  KSt.G.  die
Rede  sein  könne,  zunächst  die  Unterbilanz  früherer  Jahre  getilgt  sein  müsse.
Die  Stellen  lauten:  (folgt  Wortlaut  des  Komm.Ber.  S.  261).
Dieser  Auffassung  des  Reichsschatzsekretärs,  die,  soweit  Verlustvorträge  in
Betracht  kommen,  im  Gegensatz  zur  Rechtsprechung  bezüglich  des  Gewinnvortrags ­
  das  Gesetz  dahin  auslegt,  daß  bei  Verlustvorträgen  nur  der  in  einer
Bilanz  nach  Deckung  des  Verlustvortrags  ausgewiesene,  an  sich  verteilungsfähige ­
  Bilanzgewinn  die  Grundlage  für  die  Steuerberechnung  bilde,  wurde  im
RT.  von  keiner  Seite  widersprochen.  Sie  hat  auch  in  §  23  Abs.  1  Satz  2  Ausf.Best.
            
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