Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Bollzugsanweisung,  Muster  F,  G  und  H.

487

Finanzamt:

Muster  G
(Artikel  18  Abs.  8)
,  den  192...

Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs
An

in

Auf  die  von  Ihnen  nach  dem  Gesetze  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermogenszuwachs
  vom  10.  September  1919  zu  entrichtende  Steuer  sind  gemäß  §20  Abs.l
der  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze  /W.  ......  Pf.  gezayue
Kriegssteuer  1916  anzurechnen.  Die  von  Ihnen  noch  zu  entnchtende  Knegsabgabe
vom  Bermögenszuwachs  beträgt  mithin
M  Pf.  (f.  den  beiliegenden  Steuerbescheid)
ab  „  „  (anzurechnender  Bettag)

.M..

Pf.

Das  Finanzamt

Anmerkung:  Der  anzurechnende  Betrag  ergibt  sich  aus  Pos.  IV,  4  bcS  Bercchnungsbogens,
der  noch  zu  enttichtende  Bettag  aus  Pos.  IV,  5  des  Berechnungsbogens.

Muster  II
(Attikel  18  Abs.  4)
....  den  192....

An

Kriegssteuer  1916

IN
Die  von  Ihnen  nicht  entrichtete  Kriegssteuer  1916  nebst  Zuschlag  bleibt  auf
Grund  des  818  des  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachs
in  Höhe  von  Pf.  unerhoben.  Sie  haben  mithin
an  Kriegssteuer  1916  noch  M  Pf-Kriegssteuer
  1916  nicht  mehr
zu  entrichten.

(Unterschrift)

Anmerkung:  Der  unerhoben  bleibende  Betrag  ergibt  sich  aus  Pos.  V,  6  beä  Berechnungsbogens, ­
  der  noch  zu  enttichtende  Bettag  aus  Pos.  V,  7  des  Berechnungsbogens,
            
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