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«riegsabgadegesetz 1919,
4. Vollzugsanweisung
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Sept. 1919
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das
Rechnungsjahr 1919.
Vom 18. Dezember 1919. (V. A. Kr. A. 1919.)
Art. 1. Finanzämter. Finanzämter im Sinne des § 1 der Ausführungs-
bestimmungen sind die Behörden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichs
abgabenordnung für die Besteuerung einschließlich des Hebungs-, Kassen- und Bei-
tteibungswesens als untere Behörden zuständig waren, und die zu ihrer Unterstützung
berufenen Amtsstellen.
Art. 2. Mitwirkung von Gemeinde- und Ortsbehörden. Gemeinden, Ge
meindeverbände, Ortspolizei- und sonstige Ortsbehörden haben bei der Durchführung
des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919
in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen mitzuwirken, wie dies bei
der Durchführung des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das
Rechnungsjahr 1918 geschehen ist, soweit nicht bei Einrichtung der Finanzämter
etwas Abweichendes bestimmt wird.
Art. 3. Anlegung der Steuerliste A. (i) Das Finanzamt hat für jede Gemeinde
und für jeden selbständigen Gutsbezirk eine Steuerliste A für die Kriegsabgabe 1919
in je einem besonderen Hefte anzulegen.
(2) Der Vorsteher des Finanzamts kann anordnen, daß die Steuerlisten für
mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke in einem Hefte vereinigt werden.
Art. 4. (i) In die Steuerliste a sind, soweit als Kriegseinkommen das in § 8
Satz 1 des Ges. beschriebene Einkommen gilt, aufzunehmen
1. alle Einzelpersonen, die bei der Staatseinkommensteuerveranlagung für das
Rechnungsjahr 1919 (im Veranlagungsverfahreu, Rechtsmittelverfahren,
Steuernachholungsverfahren, Nachzahlungsverfahren) mit einem steuerpflich
tigen Einkommen von mindestens 14 000 M. veranlagt worden sind;
2. alle für das Rechnungsjahr 1919 in mehreren Ländern zur Staatseinkommen
steuer veranlagten Einzelpersonen, deren veranlagtes Einkommen zusammen
gerechnet (§§ 7, 8 Ausf.Best.) vermutlich mindestens 14 000 M. beträgt;
3. alle als Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beterinäroffiziere oder obere Militär
beamte des Aktiven- oder Beurlaubtenstandes int Heeresdienste stehenden
Personen, deren Einkommen für das Rechnungsjahr 1919 unter Berücksich
tigung des nicht mitveranlagten Militärdiensteinkommens abzüglich des als
Entschädigung für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags (§9 des Ges.)
vermutlich mindestens 14 000 M. beträgt.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet in dem in Art. 15 erwähnten Falle mit
der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Einkommensteuerveranlagung für das
Rechnungsjahr 1919 diejenige für das Rechnungsjahr 1920 tritt.
Art. 5. Anlegung der Steuerliste B. (i) Das Finanzamt hat ferner für jede
Gemeinde und für jeden selbständigen Gutsbezirk eine Steuerliste B für die Kriegs
abgabe 1919 in je einem besonderen Hefte anzulegen. Die Vorschrift des Art. 3
Abs. 2 findet Anwendung.