Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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«riegsabgadegesetz 1919, 
4. Vollzugsanweisung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Sept. 1919 
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1919. 
Vom 18. Dezember 1919. (V. A. Kr. A. 1919.) 
Art. 1. Finanzämter. Finanzämter im Sinne des § 1 der Ausführungs- 
bestimmungen sind die Behörden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichs 
abgabenordnung für die Besteuerung einschließlich des Hebungs-, Kassen- und Bei- 
tteibungswesens als untere Behörden zuständig waren, und die zu ihrer Unterstützung 
berufenen Amtsstellen. 
Art. 2. Mitwirkung von Gemeinde- und Ortsbehörden. Gemeinden, Ge 
meindeverbände, Ortspolizei- und sonstige Ortsbehörden haben bei der Durchführung 
des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 
in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen mitzuwirken, wie dies bei 
der Durchführung des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1918 geschehen ist, soweit nicht bei Einrichtung der Finanzämter 
etwas Abweichendes bestimmt wird. 
Art. 3. Anlegung der Steuerliste A. (i) Das Finanzamt hat für jede Gemeinde 
und für jeden selbständigen Gutsbezirk eine Steuerliste A für die Kriegsabgabe 1919 
in je einem besonderen Hefte anzulegen. 
(2) Der Vorsteher des Finanzamts kann anordnen, daß die Steuerlisten für 
mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke in einem Hefte vereinigt werden. 
Art. 4. (i) In die Steuerliste a sind, soweit als Kriegseinkommen das in § 8 
Satz 1 des Ges. beschriebene Einkommen gilt, aufzunehmen 
1. alle Einzelpersonen, die bei der Staatseinkommensteuerveranlagung für das 
Rechnungsjahr 1919 (im Veranlagungsverfahreu, Rechtsmittelverfahren, 
Steuernachholungsverfahren, Nachzahlungsverfahren) mit einem steuerpflich 
tigen Einkommen von mindestens 14 000 M. veranlagt worden sind; 
2. alle für das Rechnungsjahr 1919 in mehreren Ländern zur Staatseinkommen 
steuer veranlagten Einzelpersonen, deren veranlagtes Einkommen zusammen 
gerechnet (§§ 7, 8 Ausf.Best.) vermutlich mindestens 14 000 M. beträgt; 
3. alle als Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beterinäroffiziere oder obere Militär 
beamte des Aktiven- oder Beurlaubtenstandes int Heeresdienste stehenden 
Personen, deren Einkommen für das Rechnungsjahr 1919 unter Berücksich 
tigung des nicht mitveranlagten Militärdiensteinkommens abzüglich des als 
Entschädigung für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags (§9 des Ges.) 
vermutlich mindestens 14 000 M. beträgt. 
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet in dem in Art. 15 erwähnten Falle mit 
der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Einkommensteuerveranlagung für das 
Rechnungsjahr 1919 diejenige für das Rechnungsjahr 1920 tritt. 
Art. 5. Anlegung der Steuerliste B. (i) Das Finanzamt hat ferner für jede 
Gemeinde und für jeden selbständigen Gutsbezirk eine Steuerliste B für die Kriegs 
abgabe 1919 in je einem besonderen Hefte anzulegen. Die Vorschrift des Art. 3 
Abs. 2 findet Anwendung.
	        
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