Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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«riegsabgadegesetz  1919,

4.  Vollzugsanweisung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  Sept.  1919
über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1919.
Vom  18.  Dezember  1919.  (V.  A.  Kr.  A.  1919.)
Art.  1.  Finanzämter.  Finanzämter  im  Sinne  des  §  1  der  Ausführungsbestimmungen
  sind  die  Behörden,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Reichsabgabenordnung ­
  für  die  Besteuerung  einschließlich  des  Hebungs-,  Kassen-  und  Beitteibungswesens
  als  untere  Behörden  zuständig  waren,  und  die  zu  ihrer  Unterstützung
berufenen  Amtsstellen.
Art.  2.  Mitwirkung  von  Gemeinde-  und  Ortsbehörden.  Gemeinden,  Gemeindeverbände, ­
  Ortspolizei-  und  sonstige  Ortsbehörden  haben  bei  der  Durchführung
des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919
in  demselben  Umfang  und  unter  denselben  Bedingungen  mitzuwirken,  wie  dies  bei
der  Durchführung  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1918  geschehen  ist,  soweit  nicht  bei  Einrichtung  der  Finanzämter
etwas  Abweichendes  bestimmt  wird.
Art.  3.  Anlegung  der  Steuerliste  A.  (i)  Das  Finanzamt  hat  für  jede  Gemeinde
und  für  jeden  selbständigen  Gutsbezirk  eine  Steuerliste  A  für  die  Kriegsabgabe  1919
in  je  einem  besonderen  Hefte  anzulegen.
(2)  Der  Vorsteher  des  Finanzamts  kann  anordnen,  daß  die  Steuerlisten  für
mehrere  Gemeinden  oder  selbständige  Gutsbezirke  in  einem  Hefte  vereinigt  werden.
Art.  4.  (i)  In  die  Steuerliste  a  sind,  soweit  als  Kriegseinkommen  das  in  §  8
Satz  1  des  Ges.  beschriebene  Einkommen  gilt,  aufzunehmen
1.  alle  Einzelpersonen,  die  bei  der  Staatseinkommensteuerveranlagung  für  das
Rechnungsjahr  1919  (im  Veranlagungsverfahreu,  Rechtsmittelverfahren,
Steuernachholungsverfahren,  Nachzahlungsverfahren)  mit  einem  steuerpflichtigen ­
  Einkommen  von  mindestens  14  000  M.  veranlagt  worden  sind;
2.  alle  für  das  Rechnungsjahr  1919  in  mehreren  Ländern  zur  Staatseinkommensteuer ­
  veranlagten  Einzelpersonen,  deren  veranlagtes  Einkommen  zusammengerechnet ­
  (§§  7,  8  Ausf.Best.)  vermutlich  mindestens  14  000  M.  beträgt;
3.  alle  als  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Beterinäroffiziere  oder  obere  Militärbeamte ­
  des  Aktiven-  oder  Beurlaubtenstandes  int  Heeresdienste  stehenden
Personen,  deren  Einkommen  für  das  Rechnungsjahr  1919  unter  Berücksichtigung ­
  des  nicht  mitveranlagten  Militärdiensteinkommens  abzüglich  des  als
Entschädigung  für  den  Dienstaufwand  festgesetzten  Betrags  (§9  des  Ges.)
vermutlich  mindestens  14  000  M.  beträgt.
(2)  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  in  dem  in  Art.  15  erwähnten  Falle  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  Einkommensteuerveranlagung  für  das
Rechnungsjahr  1919  diejenige  für  das  Rechnungsjahr  1920  tritt.
Art.  5.  Anlegung  der  Steuerliste  B.  (i)  Das  Finanzamt  hat  ferner  für  jede
Gemeinde  und  für  jeden  selbständigen  Gutsbezirk  eine  Steuerliste  B  für  die  Kriegsabgabe ­
  1919  in  je  einem  besonderen  Hefte  anzulegen.  Die  Vorschrift  des  Art.  3
Abs.  2  findet  Anwendung.
            
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