Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Einleitung.
1.  Die  Entstehung  der  Gesetze  über  eine  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachs  und  über  eine  autzerordentliche  Kriegsabgabe ­
  für  das  Rechnungsjahr  1919.
Durch  das  Ges.  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs
soll  die  populär  als  „Kriegsgewinnsteuer"  bezeichnete  Besteuerung  der
Einzelpersonen  wegen  der  während  des  Krieges  erzielten  Verbesserungen ­
  ihrer  Vermögenslage  zum  Abschlüsse  gebracht  werden.  Es  bildet
das  letzte  Glied  einer  Kette,  deren  frühere  Glieder  das  Kriegssteuerqes.
  v.  21.  Juni  1916  (RGBl.  S.  561),  das  Ges.  über  die  Erhebung
eines  Zuschlages  zur  Kriegssteuer  v.  9.  April  1917  (RGBl.
S.  349),  das  Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  v.  26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  964)
und  das  Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungsjahr  1919  v.  10.  Sept.  1919  (RGBl.  S.  1567)  sind.
Da  das  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  nur  die  v.  1.  Jan.  1913  bis
31.  Dez.  1916  bei  den  Einzelpersonen  eingetretenen  Vermögensverschiebungen ­
  und  die  Geschäftsgewinne  der  Gesellschaften  in  den  drei
Geschäftsjahren,  deren  erstes  noch  den  August  1914  mitumfaßte,  ergriff,
war  bei  Fortdauer  des  Krieges  über  diese  Zeiträume  eine  Wiederholung ­
  der  KSt.  ein  Gebot  der  Gerechtigkeit.  Jedoch  beschränkte  sich
das  Ges.  v.  9.  April  1917  auf  einen  zwanzigprozentigen  Zuschlag  zu
der  auf  Grund  des  Ges.  v.  21.  Juni  1916  geschuldeten  KSt.,  sah  also
von  einer  Besteuerung  des  Vermögenszuwachses  des  Jahres  1917  und
des  Mehrgewinnes  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahres  ab.  Man  mochte
damals  erst  recht  hoffen,  daß  der  Krieg  bald  sein  Ende  erreichen  unv
dann  der  Zeitpunkt  gegeben  sein  würde,  auch  die  von  dem  Ges.  v.
21.  Juni  1916  noch  nicht  erfaßten  Vermögensvermehrungen  und  Mehrgewinne ­
  einer  zweiten  KSt.  zu  unterwerfen.
Als  aber  auch  diese  Hoffnung  trog  und  der  Krieg  auch  1918  fortdauerte, ­
  hielten  es  die  verbündeten  Regierungen  doch  an  der  Zeit,
auch  diejenigen  Einzelpersonen  und  Gesellschaften,  die  während  der
weiteren  Kriegsdauer  ihre  Verhältnisse  verbessert  hatten,  einer  zweiten
Kriegssteuer  zu  unterwerfen.  Der  gegebene  Weg  hierfür  war  eine
Wiederholung  der  Steuer  von  1916.  Denn  da  der  Beweggrund  für
die  Steuer  derselbe  wie  1916  war,  wäre  es  auch  folgerichtig  gewesen,
            
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