Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  1.  Ä.

51

das  und  das  BZAG.  konstruierten,  derselbe  wie  bei  Vermögenssteuern
nach  dem  Gesamtvermögen  nach  Art  der  einzelstaatlichen  Vermögenssteuern
und  des  Reichsnotopfers;  nur  die  Bemessungsgrundlage  ist  eine  andere,
hier  der  Wert  des  ganzen  Vermögens,  dort  die  seit  einem  früheren  Zeitpunkt ­
  eingetretene  Werterhöhung  des  Vermögens.  Maßstab  endlich  in  dem
oben  umschriebenen  engeren  Sinne  sind  der  gemeine  Wert,  die  Gestehungskosten
oder  der  Ertragswert.
§  2.  Abgabepflichtig  sind
i.  mit  dem  Zuwachs  an  dem  gesamten  steuerbaren  Vermögen:
1.  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme
derer,  die  sich  mindestens  seit  denr  1.  Januar  1914  ununterbrochen ­
  im  Ausland  aufhalten,  ohne  einen  Wohnsitz ­
  im  Teutschen  Reiche  zu  haben.  Die  Ausnahme  findet
keine  Anwendung  auf  Reichs-  und  Staatsbeamte,  die
im  Ausland  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.  Wahlkonsuln ­
  gelten  nicht  als  Beamte  im  Sinne  dieser  Vorschrift; ­

2.  Ausländer,  wenn  sie  hit  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz ­
  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  ihren  dauernden ­
  Aufenthalt  haben;
ii.  mit  dem  Zuwachs  an  dem  inländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen: ­
  alle  natürlichen  Personen  ohne  Rücksicht
auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt.
Die  persönliche  Abgabepflicht  ist  nach  dem  Stande  am
30.  Juni  1919  zu  beurteilen.  Die  Pflicht  znr  Entrichtung  der
Abgabe  besteht  auch  dann,  wenn  der  inländische  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  nach  dem  31.  Dezember  1913  aufgegeben  worden  ist.
Personen,  welche  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nach  dem
1.  August  1914  verloren  haben,  sowie  nichtreichsangehörige
Personen,  die  auch  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen, ­
  unterliegen  der  Abgabe  in  gleichem  Umfang  wie  Angehörige ­
  des  Deutschen  Reichs.
Entw.  §  2.  —  Brgr.  S.  18.  —  Stcn.B.  ©.  2517.

Inhalt:

i.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des

58
58
50

1.  Inhalt  des  8  2
2.  Entstehungsgeschichte  des  §2

52  ß)  Begriff  der  Wohnung  .  .  .

II.  Voraussetzungen  der  subjektiven  Aby)

  Absicht  dauernder  Beibehaltung
d)  Die  Fristbestimmung  des  1.  Jan.

gabepflicht
1.  Beschränkung  auf  natürliche

60

schränkten  Abgabepflicht  .  .
A.  Abgabepflicht  der  Reichsange-Personen


2.  Voraussetzungen  der  unbee)

  Ausnahme  für  Auslandsbeamte
53  §  2  Abs.  111.  Satz  2
B.  Abgabepflicht  der  Nichtreichsange«
54  hörigen
a)  Ausländische  Staatsangehörige

61
62
62

60

hörigen
a)  Reichsangehörigkeit
b)  Aufenthalt  im  Ausland  .  .  .
c)  Wohnsitz  und  seine  Merkmale  .

54  b)  Staatenlose
54  3.  Die  beschränkte  Abgabe-54
  Pflicht
56  III.  Die  Stichtage  nach  Abs.  2

63
66
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.