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das und das BZAG. konstruierten, derselbe wie bei Vermögenssteuern
nach dem Gesamtvermögen nach Art der einzelstaatlichen Vermögenssteuern
und des Reichsnotopfers; nur die Bemessungsgrundlage ist eine andere,
hier der Wert des ganzen Vermögens, dort die seit einem früheren Zeitpunkt
eingetretene Werterhöhung des Vermögens. Maßstab endlich in dem
oben umschriebenen engeren Sinne sind der gemeine Wert, die Gestehungskosten
oder der Ertragswert.
§ 2. Abgabepflichtig sind
i. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen:
1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme
derer, die sich mindestens seit denr 1. Januar 1914 ununterbrochen
im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsitz
im Teutschen Reiche zu haben. Die Ausnahme findet
keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln
gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift;
2. Ausländer, wenn sie hit Deutschen Reiche einen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden
Aufenthalt haben;
ii. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- oder Betriebsvermögen:
alle natürlichen Personen ohne Rücksicht
auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.
Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande am
30. Juni 1919 zu beurteilen. Die Pflicht znr Entrichtung der
Abgabe besteht auch dann, wenn der inländische Wohnsitz oder
Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1913 aufgegeben worden ist.
Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit nach dem
1. August 1914 verloren haben, sowie nichtreichsangehörige
Personen, die auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzen,
unterliegen der Abgabe in gleichem Umfang wie Angehörige
des Deutschen Reichs.
Entw. § 2. — Brgr. S. 18. — Stcn.B. ©. 2517.
Inhalt:
i. Inhalt und Entstehungsgeschichte des
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1. Inhalt des 8 2
2. Entstehungsgeschichte des §2
52 ß) Begriff der Wohnung . . .
II. Voraussetzungen der subjektiven Aby)
Absicht dauernder Beibehaltung
d) Die Fristbestimmung des 1. Jan.
gabepflicht
1. Beschränkung auf natürliche
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schränkten Abgabepflicht . .
A. Abgabepflicht der Reichsange-Personen
2. Voraussetzungen der unbee)
Ausnahme für Auslandsbeamte
53 § 2 Abs. 111. Satz 2
B. Abgabepflicht der Nichtreichsange«
54 hörigen
a) Ausländische Staatsangehörige
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hörigen
a) Reichsangehörigkeit
b) Aufenthalt im Ausland . . .
c) Wohnsitz und seine Merkmale .
54 b) Staatenlose
54 3. Die beschränkte Abgabe-54
Pflicht
56 III. Die Stichtage nach Abs. 2
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