Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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14.  Herr  Schlossermeister  K.-Friedenau  schreibt:
„Die  Abneigung  gegen  Hergäbe  von  zweiten  Hypotheken
erklärt  sich  daraus,  daß  in  den  letzten  Jahren  die  Gläubiger
zweiter  Hypotheken  häufig  bei  Versteigerungen  gezwungen
waren,  entweder  ihr  Geld  fallen  zu  lassen  oder  die  Häuser  zu
erstehen;  zur  Erstehung  in  Zwangsversteigerungen  gehören
bedeutende  Barmittel,  die  die  Gläubiger  oft  nicht  beschaffen
können.  Es  wird  bei  Versteigerungen  in  den  meisten  Fällen
von  den  zweiten  Hypothekengläubigern  eine  Anzahlung  auf
die  erste  Stelle  verlangt,  sodann  ist  eine  Provision  für  die  erste
Stelle  zu  zahlen,  außerdem  kommt  noch  etwa  3%  Umsatzsteuer
vom  gemeinen  Wert  hinzu,  Hypothekenbanken  haben  häufig
in  ihrem  Darlehensvertrage  Bestimmungen,  daß  im  Falle
der  früheren  Fälligkeit  des  Darlehens  1  Proz.  Provision
pro  aimo  zu  zahlen  ist.  Wenn  nun  ein  Jahr  nach  Hergäbe
des  Darlehens  Zwangsversteigerung  eintritt,  so  muß  zunächst ­
  diese  Provision  im  Verkaufstermin  herausgeboten
werden.  Dies  trifft  nun  nicht  den  ursprünglichen  Darlehensnehmer, ­
  sondern  den  zweiten  Hypothekengläubiger.  Kommt
nun  noch  hinzu,  daß  Mieten  zediert  oder  gepfändet  sind,  daß
die  Bank,  die  die  erste  Hypothek  besitzt,  Zinsansprüche  an
Dritte  abgetreten  hat,  so  kann  der  zweite  Hypothekengläubiger ­
  die  Hälfte  seiner  Hypothek  opfern  für  Ansprüche,  die  er
bei  Hergäbe  des  Darlehens  nicht  in  Betracht  gezogen  hat.
Wenn  eine  Gesundung  betr.  Hergäbe  von  zweiten  Hypotheken ­
  eintreten  soll,  ist  es  dringend  notwendig,  daß  das  Gesetz
dahin  geändert  wird,  daß  Pfändungen  und  Zedierungen  von
Mieten  dem  Hypothekengläubiger  gegeniiber  unwirksam  sind;
wenn  diese  Bestirnmung  Gesetz  wird,  wird  es  keinem
Wucherer  mehr  einfallen,  auf  Mietszessionen  Geld  zu  geben.
Der  Gesetzgeber  wollte  den  Schwächeren  schützen  und  ließ  zu,
daß  dem  Besitzer  von  Grundstiicken  das  Verfügungsrecht  über
Mieten  für  das  angefangene  und  nächste  Quartal  dem  Hypothekengläubiger ­
  gegenüber  zustand;  zu  helfen  ist  in  diesen
Fällen  dem  Besitzer  doch  nicht  mehr  rind  haben  gewöhnlich
Dritte  und  nicht  der  Besitzer  den  Vorteil  von  dieser  Bestimmung." ­

16.  Firma  Sch.-Breslau  schreibt:
„Das  von  unserer  Gesellschaft  erststellig  beliehene  und  in
deren  Nutznießung  befindliche  Grundstück  G  .  .  .  straße
Hierselbst  ist  nachstehend  noch  mit  verschiedenen  Hypotheken
belastet,  welche  aber  den  wirklichen  Wert  des  Grundstücks
erheblich  übersteigen  und  demzufolge  in  der  Hauptsache  wert ­
            
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