Full text : Finanzwissenschaft

164  4.  Buch.  II.  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
ausgeführt  werden,  oder  sollen  Staatsschulden  getilgt  werden,  wodurch
das  passive  Vermögen  vermindert  wird.
3.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  in  der  Gegenwart  der  staatliche ­
  Grundbesitz  in  den  Staaten  jenseits  des  Ozeans,  wo  der  Staat
zum  Zwecke  der  Ansiedelung  Grundbesitz  zu  billigen  Preisen  verkauft. ­
  So  beträgt  z.  B.  in  einzelnen  australischen  Kolonien  der
Erlös  aus  dem  Verkauf  von  Staatsländereien  80—100  Millionen
Pfund  Sterling.
Auch  Konfiskation  von  Grundbesitz  ist  in  einzelnen  Fällen  als
zweckmäßiges  Mittel  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  beobachtet
worden.  Von  den  durch  die  französische  Revolution  durchgeführten
Konfiskationen  abgesehen,  hat  in  neuerer  Zeit  die  Konfiskation  der
Kirchengüter  in  Italien  ein  finanzielles  Interesse  gehabt.  Solche
Konfiskationen  sind  aber,  vom  juristischen  Standpunkte  abgesehen,
auch  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  oft  zweifelhafter  Natur.  Nicht
selten  bedeutete  der  Verkauf  der  Staatsgüter  einfach  eine  Vergeudung. ­

4.  Was  die  Betriebssysteme  bei  den  Domänen  betrifft],  so
zeigen  dieselben  wesentliche  Unterschiede.  Das  Betriebssystem  soll
so  gewählt  werden,  daß  es  wirtschaftlich  und  finanziell  günstige
Resultate  biete.  Das  erste  System  ist  das  der  eigenen  Regie.  In
der  Frühperiode  der  Landwirtschaft  und  bei  geringerem  Grundbesitz
kann  dieses  System  entsprechend  sein,  doch  ist  es  kaum  aufrechtzuerhalten ­
  bei  höherer  Kultur  und  großem  Grundbesitz.  Hiervon
abgesehen  kann  es  bloß  zur  Ergänzung  anderer  staatlicher  Institutionen, ­
  so  namentlich  landwirtschaftlicher  Schulen,  Gestüte,  Versuchsstationen ­
  usw.  Anwendung  finden.  Auch  zu  Musterwirtschaften
ist  es  gut  zu  verwenden,  jedoch  nur  in  dem  Sinne,  daß  diese
Wirtschaften  Instrumente  des  technischen  Fortschrittes  seien;  im
engeren  Sinne  genommene  Musterwirtschaften  bringen  nur  selten
Nutzen,  denn  entweder  sind  die  anderen  Landwirte  in  derselben
Lage  wie  der  Staat  in  Hinsicht  der  Einführung  von  Reformen,  oder
sie  verfügen  weder  über  genügende  Fachkenntnis  noch  über  das
nötige  Kapital,  um  musterhafte  Wirtschaft  einzuführen.  Von  den
angeführten  Ausnahmefällen  abgesehen,  spricht  gegen  die  Eigenwirtschaft ­
  des  Staates  alles  das,  was  gewöhnlich  gegen  die  wirtschaftliche ­
  Tätigkeit  des  Staates  angeführt  wird:  das  geringe  Interesse ­
  der  verwaltenden  Beamten,  der  Mangel  freier  Bewegung,  freier
Initiative,  da  die  hierarchische  Unterordnung  und  der  bureaukratische
  Instanzenzug  unvermeidlich  ist.  Die  wechselnden  Konjunkturen
werden  nicht  ausgenutzt,  die  vom  Fortschritt  geforderten  Einrichtungen ­
  werden  nur  langsam  eingeführt.  Oft  verfügt  der  Staat  auch
            
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