Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

Steuer  schon  nicht  beansprucht  werden  kann.  Was  aber  der  Staat
hier  tut,  diese  Funktion  gehört  nicht  mehr  in  den  Bereich  der
Privatwirtschaft,  sondern  in  den  Kreis  der  Staatstätigkeiten,  was
wieder  zur  Folge  hat,  daß  dort  das  Maß  der  Gegenleistung  der
einzelnen  nach  den  Prinzipien  der  Privatwirtschaft  festgesetzt  wird,,
während  hier,  wo  der  Staat  solche  Funktionen  ausübt  —  obwohl
unmittelbar  zum  Nutzen  des  einzelnen  oder  aus  dessen  Initiative  —
welche  er  als  Staat  unzweifelhaft  ausüben  muß,  das  Maß  der  Gegenleistung ­
  des  einzelnen  nicht  gemäß  dem  starren  privatwirtschaftlichen ­
  Prinzip  festgesetzt  werden  kann.  Nebenbei  bemerkt,  zeigt
die  fixe  Festsetzung  wenigstens  gewisser  Gebühren,  daß  doch  der
Wert  der  getanen  Leistung,  der  ja  gewiß  nach  den  einzelnen  Individuen ­
  verschieden  ist,  nicht  in  Betracht  kommt.
Freilich  ist  es  nicht  zu  leugnen,  daß  die  Anerkennung  dieses
Prinzipes  gewisse  Schwierigkeiten  verursacht.  Unzweifelhaft  ist  es
nämlich,  daß  der  Staat  nicht  im  Interesse  einzelner  seine  Hoheitsrechte ­
  auf  verschiedenen  Gebieten  ausübt,  sondern  als  Folge  seines
staatlichen  Wesens.  Der  Staat  hat  die  Pflicht,  im  Interesse  seiner
Mission  jene  Institutionen  zu  schaffen  und  zu  verwalten,  welche  zu
den  wesentlichen  Einrichtungen  des  Staates  gehören,  welche  teilweise ­
  automatisch  wirken,  teilweise  infolge  der  Inanspruchnahme
durch  einzelne.  So  wirkt  ein  staatliches  statistisches  Amt,  eine  staatliche ­
  Sternwarte,  ein  Staatsrechnungshof  usw.  von  selbst,  ohne  Inanspruchnahme ­
  der  einzelnen.  Selbst  der  Verwaltungsapparat,  der
richterliche  Apparat  wirkt  nicht  bloß  infolge  von  Inanspruchnahmeeinzelner,
  sondern  viele  ihrer  Funktionen  sind  derart,  daß  sie  hierin
ganz  unabhängig  ihre  Tätigkeit  ausüben.  Dieser  Teil  der  Funktionen
ist  derartiger  Natur,  daß  deren  Kosten  den  einzelnen  nicht  belasten
können.  Außerdem  kommt  noch  in  Betracht,  daß  die  Steuern  von
den  Staatsbürgern  deshalb  geleistet  werden,  daß  die  staatliche  Tätigkeit ­
  funktionieren  könne  und  im  gegebenen  Falle  zur  Verfügung;
stehe;  wenn  nun  trotzdem  in  dem  Falle  der  Inanspruchnahme
eine  Gebühr  eingehoben  wird,  so  hat  diese  die  Natur  einer  Ergänzungssteuer. ­
  Was  der  Staat  auf  diesem  Gebiete  leistet,  ist  daher
einerseits  seine  Pflicht,  andererseits  bildet  die  Deckung  der  Kosten
den  einzigen  Zweck  und  die  einzige  Berechtigung  der  Steuer.
Das  Problem  der  Gebühren  erschweren  überdies  die  folgenden
Umstände.  Einmal  die  Berechnung  der  Kosten.  Die  Kosten  eines
Paares  Schuhe,  die  direkt  für  mich  angefertigt  werden,  lassen  sich
berechnen;  die  Berechnung  jenes  Teils  der  Prozeßkosten,  welche
der  einzelne  Prozeß  verursacht,  ist  unberechenbar.  Überhaupt  lassen
sich  diese  Kosten  nicht  berechnen,  der  größte  Mathematiker  wäre-
            
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