Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

f  reih  eiten  höheren  staatlichen  und  sozialen  Interessen.  Diese  Steuerfreiheiten ­
  werden  im  Interesse  der  Volkswirtschaft,  der  Volksbildung^
der  Volkshygiene,  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  usw.  gewährt.
Solche  Steuerfreiheiten  sind:  a)  Im  Interesse  der  Produktion  zur
Beförderung  gewisser  Produktionszweige,  gewisser  Produktionsrichtungen, ­
  so  z.  B.  zur  Hebung  der  Landwirtschaft  oder  der  Industrie, ­
  zur  Bewaldung  kahler  Flächen,  zur  Erneuerung  von  durch
die  Phylloxera  usw.  verwüsteten  Weinbergen,  zur  Gründung  von
Exportgesellschaften  usw.;  b)  im  Interesse  des  Verkehrs,  zum  Bau
von  Eisenbahnen,  Kanälen  usw.;  c)  im  Interesse  der  rationelleren
Einkommensverteilung,  so  die  Steuerfreiheit  des  Existenzminimums;
d)  im  Interesse  der  Konsumtion,  z.  B.  zollfreie  Einfuhr  von  Getreide, ­
  Tee  usw.;  e)  im  Interesse  der  Vermögenssammlung,  so  Steuerfreiheit ­
  von  Sparkasseneinlagen,  Versicherungsprämien;  f)  im  Interesse ­
  des  Staatskredits,  z.  B.  Steuerfreiheit  der  Coupons  der  Staatsobligationen; ­
  g)  im  Interesse  des  öffentlichen  Gesundheitswesens,
so  Steuerfreiheit  der  an  Kurorten  errichteten  Gebäude;  h)  im  Interesse ­
  der  öffentlichen  Bildung  Steuerfreiheit  von  Lehranstalten,  von
Lehr-  und  Kulturzwecken  dienenden  Gebäuden,  Portofreiheit  kultureller ­
  Institute;  i)  im  Interesse  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  Steuerfreiheit ­
  von  Armenfonds;  j)  im  Interesse  der  Religion  Steuerfreiheit
der  dem  Kult  dienenden  Gebäude;  k)  im  Interesse  der  Staatstätigkeit ­
  genießen  jedenfalls  Steuerfreiheit  alle  Teile  des  Staatsvermögens,
welche  der  Verwirklichung  staatlicher,  gouvernementaler  Zwecke
dienen.
Es  ist  interessant,  daß  Steuerfreiheiten  im  staatlichen  Interesse
auch  in  älterer  Zeit  vorkamen.  So  hat  König  Mathias  Corvinus
von  Ungarn  Thurzö  im  Interesse  der  Ableitung  der  unterirdischen
Wässer  der  Bergwerke  Steuerfreiheit  gegeben. 1 )  In  Ungarn  genoß
in  älterer  Zeit  der  Dorfrichter  Steuerfreiheit,  weil  er  den  königlichen ­
  Steuereinhebern  Quartier  und  Verpflegung  gab. 2 )
Aus  dieser  kurzen  Aufzählung  ist  es  ersichtlich,  daß  auch  in
der  Gegenwart  die  Zahl  der  Steuerfreiheiten  eine  bedeutende  ist.
Und  doch  sind  die  obigen  Gesichtspunkte  nicht  einmal  streng  durchgeführt. ­
  Wenn  ein  Neubau,  eine  neue  Fabrik  Steuerfreiheit  genießt,
warum  nicht  auch  der  junge  Gewerbsmann,  der  junge  Kaufmann
in  den  ersten  schwierigen  Jahren  ihrer  Tätigkeit.

*)  Dobel,  Der  Fugsrer  Bergbau  und  Handel  in  Ungarn  (Zeitschrift  des
historischen  Vereins  für  Schwaben,  1879).
2 )  Acsädy,  Die  Finanzen  Ungarns  unter  Ferdinand  I.  (in  ungarischer  Sprache),.
Budapest  18b8.
            
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