Full text : Finanzwissenschaft

€.  I.  Abschnitt.  Die  staatstheoretische  od.  politische  Grundlage  d.  Steuerwesens.  321

wie  wir  dies  in  einem  späteren  Abschnitt  sehen  werden.  Im  allgemeinen ­
  kann  gesagt  werden,  daß  mit  dem  Wachsen  des  Staates  der
Kreis  der  öffentlichen  Bedürfnisse  sich  ausdehnt  und  demgemäß
muß  die  Steuer  von  den  obersten  Verbänden  beansprucht  werden.
Hinsichtlich  der  inneren  Struktur  der  Staaten  kommt  die  größte
Bedeutung  der  Staatsverfassung  zu.  Mit  Bücksicht  auf  die  Lückenhaftigkeit ­
  der  Steuergeschichte  genügt  es  hier  auf  folgendes  hinzuweisen: ­
  Vor  allem  kommt  der  Unterschied  zwischen  der  monarchischen ­
  und  republikanischen  Staatsform  in  Betracht.  In  steuerlicher
Beziehung  zeigen  beide  gewisse  Eigentümlichkeiten.  Die  Monarchie
wird  das  seine  Stütze  bildende  Heer,  die  Aristokratie,  den  Adel
schonen,  die  Republik  die  unteren  Klassen.  Die  Aristokratie  nimmt
namentlich  die  indirekten  Steuern  in  Anspruch,  welche  auf  dem
Volke  lasten,  die  Demokratie  namentlich  solche  direkte  Steuern,
welche  den  Reichen  schwere  Lasten  auferlegen  (Choragie,  Triarchie).
Jede  Staatsform  kann  den  Steuerdruck  übertreiben;  die  Monarchien
im  Interesse  von  Eroberungskriegen  und  imperialistischen  Expansionsgelüsten, ­
  die  Demokratien  im  Interesse  der  Erhaltung,  Belustigung
des  Volkes  und  zur  Durchführung  sozialer  Institutionen,  eventuell
sozialistischer  Pläne.  Von  keiner  Staatsform  läßt  sich  behaupten,
daß  sie  in  steuerlicher  Beziehung  der  anderen  überlegen  ist.
Des  weiteren  kommt  in  Betracht,  daß  die  Monarchien  verschieden ­
  konstruiert  sind.  Wir  unterscheiden:  a)  absolute  Monarchien; ­
  b)  ständische  Monarchien;  c)  verfassungsmäßige  Monarchien.
Wenn  diese  Einteilung  auch  nicht  vollständig  ist,  in  steuerlicher
Beziehung  bringt  sie  doch  die  Unterschiede  genügend  zum  Ausdruck.
In  der  absoluten  Monarchie  ist  die  Steuerleistung  unbedingte  Pflicht
der  Staatsangehörigen,  der  Untertanen.  Auf  einer  höheren  Entwicklungsstufe ­
  ist  die  absolute  Monarchie  bestrebt,  durch  die  Allgemeinheit ­
  und  Gerechtigkeit  der  Besteuerung  der  rationellen  Besteuerung ­
  den  Weg  zu  ebnen.  Im  Ständestaat  ist  die  Steuer  nicht
Pflicht,  sondern  vertragsmäßige  Leistung,  eine  Beitragsbewilligung
der  Stände,  die  sich  dagegen  neue  Rechte,  neue  Freiheiten  sichern,
Bedingungen  stellen  usw.  In  der  verfassungsmäßigen  Monarchie
ist  die  Steuerleistung  allgemeine  staatsbürgerliche  Pflicht,  aber  die
Bewilligung  resp.  Verweigerung  der  Steuer  wird  durch  die  Staatsbürger ­
  resp.  deren  Vertreter  als  eines  der  wichtigsten  politischen
Rechte  ausgeübt,  wovon  an  anderer  Stelle  bereits  die  Rede  war.
Von  staatsrechtlichem  Standpunkte  können  wir  noch  vollberechtigte ­
  und  nicht  vollberechtigte,  eventuell  rechtlose  Staatsmitglieder ­
  unterscheiden,  ferner  Inländer  und  Ausländer,  Mitglieder
verschiedener  Stände  und  mit  Rücksicht  auf  die  wirtschaftlichen
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Feldes,  Finanzwissenschaft.
            
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