€. I. Abschnitt. Die staatstheoretische od. politische Grundlage d. Steuerwesens. 321
wie wir dies in einem späteren Abschnitt sehen werden. Im allgemeinen
kann gesagt werden, daß mit dem Wachsen des Staates der
Kreis der öffentlichen Bedürfnisse sich ausdehnt und demgemäß
muß die Steuer von den obersten Verbänden beansprucht werden.
Hinsichtlich der inneren Struktur der Staaten kommt die größte
Bedeutung der Staatsverfassung zu. Mit Bücksicht auf die Lückenhaftigkeit
der Steuergeschichte genügt es hier auf folgendes hinzuweisen:
Vor allem kommt der Unterschied zwischen der monarchischen
und republikanischen Staatsform in Betracht. In steuerlicher
Beziehung zeigen beide gewisse Eigentümlichkeiten. Die Monarchie
wird das seine Stütze bildende Heer, die Aristokratie, den Adel
schonen, die Republik die unteren Klassen. Die Aristokratie nimmt
namentlich die indirekten Steuern in Anspruch, welche auf dem
Volke lasten, die Demokratie namentlich solche direkte Steuern,
welche den Reichen schwere Lasten auferlegen (Choragie, Triarchie).
Jede Staatsform kann den Steuerdruck übertreiben; die Monarchien
im Interesse von Eroberungskriegen und imperialistischen Expansionsgelüsten,
die Demokratien im Interesse der Erhaltung, Belustigung
des Volkes und zur Durchführung sozialer Institutionen, eventuell
sozialistischer Pläne. Von keiner Staatsform läßt sich behaupten,
daß sie in steuerlicher Beziehung der anderen überlegen ist.
Des weiteren kommt in Betracht, daß die Monarchien verschieden
konstruiert sind. Wir unterscheiden: a) absolute Monarchien;
b) ständische Monarchien; c) verfassungsmäßige Monarchien.
Wenn diese Einteilung auch nicht vollständig ist, in steuerlicher
Beziehung bringt sie doch die Unterschiede genügend zum Ausdruck.
In der absoluten Monarchie ist die Steuerleistung unbedingte Pflicht
der Staatsangehörigen, der Untertanen. Auf einer höheren Entwicklungsstufe
ist die absolute Monarchie bestrebt, durch die Allgemeinheit
und Gerechtigkeit der Besteuerung der rationellen Besteuerung
den Weg zu ebnen. Im Ständestaat ist die Steuer nicht
Pflicht, sondern vertragsmäßige Leistung, eine Beitragsbewilligung
der Stände, die sich dagegen neue Rechte, neue Freiheiten sichern,
Bedingungen stellen usw. In der verfassungsmäßigen Monarchie
ist die Steuerleistung allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, aber die
Bewilligung resp. Verweigerung der Steuer wird durch die Staatsbürger
resp. deren Vertreter als eines der wichtigsten politischen
Rechte ausgeübt, wovon an anderer Stelle bereits die Rede war.
Von staatsrechtlichem Standpunkte können wir noch vollberechtigte
und nicht vollberechtigte, eventuell rechtlose Staatsmitglieder
unterscheiden, ferner Inländer und Ausländer, Mitglieder
verschiedener Stände und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
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Feldes, Finanzwissenschaft.