Aufgaben der Volksunrtschastspolitik. 7
Zeit und dem Bedürfnisse der jungen Volkswirtschaften entsprach
im 16., 17. und teilweise noch im 18. Jahrhundert
eine weitgehende Beeinflussung und Leitung des Wirtschaftslebens
durch die staatlichen Behörden. Die neuere Entwickelung
mit ihrem regeren und reicher gegliederten Leben, ihrem
wirksameren Verkehr, ihrer besseren Bildung des Volkes in
allen Schichten, ihrem Bedürfnisse nach größerer Selbständigkeit
und Bewegungsfreiheit der einzelnen hat diese Art der
staatlichen Betätigung aufgeben müssen. Aber nur vorübergehend
wurde daraus abgeleitet, daß die volkswirtschaftspolitische
Aufgabe des Staates sich in der Beseitigung aller
Hindernisse für die Betätigung der Bürger, in dem Schutze
aller berechtigten Ansprüche gegen Beeinträchtigung durch
andere und in der Abwehr der Angriffe fremder Staaten
erschöpfe. Die herrschende Auffassung weist dem Staate eine
Fülle wirtschaftspolitischer Aufgaben zu, sowohl in der Richtung
einer Beschränkung, als auch in der einer Erleichterung,
Förderung und Unterstützung der sonderwirtfchaftlicheu Betätigung
der ihm Nachgeordneten öffentlichen Körperschaften
und der ihm angehörigen Bürger und Gesellschaften. Sie
spricht ihm ohne weiteres das Recht und die Pflicht zu, in
seiner Eigenschaft als Wächter des öffentlichen Wohles überall
da einzugreifen, wo durch die Betätigung anderer (Stellen
und der Einzelnen den öffentlichen Bedürfnissen nicht Geniige
geschieht. Sie zieht aber auch seiner eigenen wirtschaftlichen
Betätigung keineswegs enge Grenzen. Wirtschaftliche Auf*
gaben, die aus öffentlichen Rücksichten erfüllt werden müssen,
aber von anderen Stellen oder den nichtöffentlichen Sonderwirtschaften
nicht erfüllt werden aus Mangel an Mitteln und
Kräften oder aus Mangel an Bereitwilligkeit oder Verständnis,
oder deren Übernahme durch nichtöffentliche Sonderwirtschaften
die dem Staatsganzen zweckdienlichste Erfüllung nicht
gewährleistet, hat nach der heutigen Auffassung der Staat