Einkommenspolitik.
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Für die Einzelheiten muß auf den in Aussicht genonimenen
Band dieser Sammlung über das Verkehrswesen verwiesen
werden.
Sechster Teil.
Einkoininenspolitik.
20. Allgemeines.
Die heutige Volkswirtschaftspolitik geht von dem Grundsatz
aus, daß die Bildung des Einkommens, wie es aus der
Verwertung der Arbeitskraft und des Vermögens im wirtschaftlicheu
Leben erzielt werden kann, unmittelbarer staatlicher
Beeinflussung entzogen bleiben muß. Anders ist es mit
dem Einkommen der staatlichen Beamten. Dessen Festsetzung
nach Art, Höhe, Zahlungszeit, Steigerung usw. ist Sache des
Staates. Bezüglich der Beamten der dem Staat untergeordneten
Selbstverwaltungskörper (Provinzen, Gemeinden)
bleibt diesen die Regelung der Besoldungsverhältnisse im
wesentlichen überlassen; aber zum Teil, z. B. bezüglich der
Lehrer, greift hier der Staat durch Feststellung bestimmter
Regeln mit ein. Im übrigen herrscht der Grundsatz freier
Einkommensbildung. Hinsichtlich des Einkommens aus dem
Boden würde dieser Grundsatz eine Einschränkung erfahren,
wenn die Bestrebungen verwirklicht würden, die den „unverdienten"
Einkommens- und Wertzuwachs der Bodeneigentümer
ganz oder zum größten Teile, dem Staate zuführen
wollen (s. Ziff. 7). Die bis jetzt eingeführten Wertzuwachssteuern
enthalten sich eines so weitgehenden Eingriffs.
In bezug auf das Einkommen aus der Überlassung von
Kapital zur Nutzung an andere hat früher das kanonische
Recht durch Zinsverbote einen scharfen Eingriff untemommen,
ohne indes verhindern zu können, daß auf einem anderen