Full text : Volkswirtschaftspolitik

Einkommenspolitik.

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Für  die  Einzelheiten  muß  auf  den  in  Aussicht  genonimenen
  Band  dieser  Sammlung  über  das  Verkehrswesen  verwiesen ­
  werden.

Sechster  Teil.
Einkoininenspolitik.
20.  Allgemeines.
Die  heutige  Volkswirtschaftspolitik  geht  von  dem  Grundsatz ­
  aus,  daß  die  Bildung  des  Einkommens,  wie  es  aus  der
Verwertung  der  Arbeitskraft  und  des  Vermögens  im  wirtschaftlicheu
  Leben  erzielt  werden  kann,  unmittelbarer  staatlicher ­
  Beeinflussung  entzogen  bleiben  muß.  Anders  ist  es  mit
dem  Einkommen  der  staatlichen  Beamten.  Dessen  Festsetzung
nach  Art,  Höhe,  Zahlungszeit,  Steigerung  usw.  ist  Sache  des
Staates.  Bezüglich  der  Beamten  der  dem  Staat  untergeordneten ­
  Selbstverwaltungskörper  (Provinzen,  Gemeinden)
bleibt  diesen  die  Regelung  der  Besoldungsverhältnisse  im
wesentlichen  überlassen;  aber  zum  Teil,  z.  B.  bezüglich  der
Lehrer,  greift  hier  der  Staat  durch  Feststellung  bestimmter
Regeln  mit  ein.  Im  übrigen  herrscht  der  Grundsatz  freier
Einkommensbildung.  Hinsichtlich  des  Einkommens  aus  dem
Boden  würde  dieser  Grundsatz  eine  Einschränkung  erfahren,
wenn  die  Bestrebungen  verwirklicht  würden,  die  den  „unverdienten" ­
  Einkommens-  und  Wertzuwachs  der  Bodeneigentümer ­
  ganz  oder  zum  größten  Teile,  dem  Staate  zuführen
wollen  (s.  Ziff.  7).  Die  bis  jetzt  eingeführten  Wertzuwachssteuern ­
  enthalten  sich  eines  so  weitgehenden  Eingriffs.
In  bezug  auf  das  Einkommen  aus  der  Überlassung  von
Kapital  zur  Nutzung  an  andere  hat  früher  das  kanonische
Recht  durch  Zinsverbote  einen  scharfen  Eingriff  untemommen,
ohne  indes  verhindern  zu  können,  daß  auf  einem  anderen
            
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