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Einkommenspolitik.
ging. Unter besonderen Verhältnissen hat eine entsprechende
Einrichtung auch in Europa Anwendung gefunden. Zur Bekämpfung
der Mißstände im englischen Hausgewerbe hat 1909
ein Gesetz den englischen Handelsminister ermächtigt, für bestimmte
Zweige des Hausgewerbes Lohnämter mit der Befugnis
zur Feststellung von Mindestlöhnen zu errichten, die
nach bestimmter Frist vom Handelsminister für rechtsverbindlich
erklärt werden. Ein allgemeines Übergehen zur unmittelbaren
staatlichen Festsetzung von Mindestlöhnen ist in den
europäischen Ländern nicht zu erwarten. Eine mittelbare
Begrenzung der. Lohnhöhe nach unten hat sich dagegen in
euroväischen und anderen Ländern vielfach dadurch entwickelt,
daß in wachsendem Maße den Verträgen wegen Übernahme
öffentlicher Lieferungen und Arbeiten Abreden über die innezuhaltenden
Mindestlöhne eingefügt wurden. Das geschieht
zum Teil zum Schutze der Unternehmer gegen diejenigen
Unterbietungen, die sich auf Herabdrückung der Löhne aufbauen,
also gegen eine besonders häßliche und gehässige Fornr
unlauteren Wettbewerbes, kommt aber auch in solchen Fällen
den Arbeitem zugute.
Die Mindestlöhne, die von staatlichen und anderen öffentlichen
Betrieben für die eigenen Arbeiter festgesetzt werden,
können bei der großen und noch stark zunehmenden Ausbreitung
solcher Betriebe auch auf die Lohnhöhe sonstiger Arbeiter
einwirken.
Im übrigen ist in den europäischen und beu meisten anderen
Ländern gegenwärtig die Lohnhöhe der freien Vereinbarung
überlassen. Aber über den Schutz des Lohnes gegen
vorherige Beschlagnahme und Abtretung, über Mittel, Ort,
Fristen der Lohnzahlung, über Abzüge, Lohneinhaltung und
Lohnverwirkung, und dergleichen sind in vielen Staaten besondere
Bestimmungen ergangen. Weichen sie auch im einzelnen
voneinander ab, so ist doch der Grundgedanke überall