Full text : Volkswirtschaftspolitik

Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

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sich  mit  einem  arbeitsfreien  Werktage  begnügen.  In  Deutsch-  i
land  wird  —  Gewerbeordnung  8105  ff.  —  als  Regel  für  ge-  ;
werbliche  Betriebe  eine  24stündige  Ruhe  an  den  Sonntagen
gefordert;  für  zivei  aufeinanderfolgeirde  Sonn-  und  Festtage
sind  je  36  und  für  die  3  großen  zweitägigen  Feste  je  48  Stunden  ■
Ruhezeit  vorgesehen.  Gleichzeitig  ist  der  allgemeine  Grundsatz ­
  aufgestellt,  daß  die  Gewerbetreibenden  die  Arbeiter  zum
Arbeiten  au  Sonn-  und  Festtagen  nicht  verpflichten  können,  s
Gewisse  unvermeidliche  und  unaufschiebbare  Arbeiten  sind  i
durch  das  Gesetz  von  diesen  Beschränkungen  ausgenommen,  i
ohne  deshalb  ganz  dem  Ermessen  der  einzelnen  Gewerbe--treibenden
  überlassen  zu  sein.  Im  übrigen  kann  der  Bundes-  1
rat  für  Gewerbe  mit  unterbrechungslosen  Arbeiten  und  für
Jahreszeitgewerbe  Ausnahmen  anordnen.  Für  Gewerbe  zur
Befriedigung  täglicher  oder  an  Sonn-  und  Festtagen  besonders
hervortretender  Bedürfnisse,  soivie  für  die  auf  Wind-  oder
unregelmäßige  Wasserkraft  angewiesenen  Betriebe  können  die  i
höheren  Verwaltungsbehörden  Ausnahmen  verfügen,  aber  .
nur  nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrat  erlassenen  Bestim-  ;
mungen  über  Voraussetzungen  und  Bedingungen  solcher  Ausnahinen.
  In  unvorhergesehenen  Fällen  kann  die  untere  Ver-  -
waltungsbehörde  Ausnahnieir  gestatten.  Weitergehende  landesgesetzliche ­
  Beschränkungen  der  Sonntagsarbeit  sind  zulässig.
Was  die  besonderen  Arbeiterschutzbestimmungen
anlangt,  so  besteht  eine  grundsätzliche  Meinungsverschiedenheit ­
  darüber  nicht,  daß  Kinder,  jugendliche  und  weibliche
Arbeitskräfte  schützender  Vorschriften  bedürfen;  für  die  er-  ,
wachsenen  männlichen  Arbeiter  wird  die  Frage  verschiede»
beantwortet.  Die  Rücksicht  auf  das  Alter  der  Arbeitenden
kommt  in  Deutschland  zunächst  in  der  Vorschrift  (§  120  c)  zum
Ausdruck,  daß  Unternehmer,  welche  Arbeiter  unter  18  Jahren
beschäftigen,  bei  der  Einrichtung  der  Betriebsstätte  und  bei
der  Regelung  des  Betriebs  diejenigen  besonderen  Rücksichten
            
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