Allgemeine Gütererzeugungspolitik.
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sich mit einem arbeitsfreien Werktage begnügen. In Deutsch- i
land wird — Gewerbeordnung 8105 ff. — als Regel für ge- ;
werbliche Betriebe eine 24stündige Ruhe an den Sonntagen
gefordert; für zivei aufeinanderfolgeirde Sonn- und Festtage
sind je 36 und für die 3 großen zweitägigen Feste je 48 Stunden ■
Ruhezeit vorgesehen. Gleichzeitig ist der allgemeine Grundsatz
aufgestellt, daß die Gewerbetreibenden die Arbeiter zum
Arbeiten au Sonn- und Festtagen nicht verpflichten können, s
Gewisse unvermeidliche und unaufschiebbare Arbeiten sind i
durch das Gesetz von diesen Beschränkungen ausgenommen, i
ohne deshalb ganz dem Ermessen der einzelnen Gewerbe--treibenden
überlassen zu sein. Im übrigen kann der Bundes- 1
rat für Gewerbe mit unterbrechungslosen Arbeiten und für
Jahreszeitgewerbe Ausnahmen anordnen. Für Gewerbe zur
Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders
hervortretender Bedürfnisse, soivie für die auf Wind- oder
unregelmäßige Wasserkraft angewiesenen Betriebe können die i
höheren Verwaltungsbehörden Ausnahmen verfügen, aber .
nur nach Maßgabe der vom Bundesrat erlassenen Bestim- ;
mungen über Voraussetzungen und Bedingungen solcher Ausnahinen.
In unvorhergesehenen Fällen kann die untere Ver- -
waltungsbehörde Ausnahnieir gestatten. Weitergehende landesgesetzliche
Beschränkungen der Sonntagsarbeit sind zulässig.
Was die besonderen Arbeiterschutzbestimmungen
anlangt, so besteht eine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit
darüber nicht, daß Kinder, jugendliche und weibliche
Arbeitskräfte schützender Vorschriften bedürfen; für die er- ,
wachsenen männlichen Arbeiter wird die Frage verschiede»
beantwortet. Die Rücksicht auf das Alter der Arbeitenden
kommt in Deutschland zunächst in der Vorschrift (§ 120 c) zum
Ausdruck, daß Unternehmer, welche Arbeiter unter 18 Jahren
beschäftigen, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei
der Regelung des Betriebs diejenigen besonderen Rücksichten