Full text : Volkswirtschaftspolitik

38  Allgemeine  Nütererzengiliigspositil'.
den  Wiedereintritt  in  die  Beschäftigung  nur  dann,  wenn  nachweislich ­
  seit  der  Niederkunft  wenigstens  6  Wachen  verflossen
sind  (§  137).  Die  Vorschriften  des  8139a  über  die  Befugnisse
des  Bundesrats  in  bezug  auf  Anordnung  bon  Erleichterungen
für  bestimmte  Betriebszweige  und  in  bezug  auf  den  Ausschluß ­
  aus  besonders  gefährlichen  Betriebsarten  usw.  gelten  !
auch  hier.  Die  Gewerbeordnung  selbst  untersagte  bisher  —
ivie  auch  die  österreichischen,  englischen  und  französischen  Bestimmungen ­
  —  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Bergwerken ­
  und  verwandten  Betrieben  unter  Tage.  Das  Gesetz
voni  28.  Dezember  1908  hat  dies  Verbot  erstreckt  auch  auf
Arbeiten  über  Tage  bei  der  Förderung  (mit  Ausnahme  der
Aufbereitung),  bei  dem  Fortbewegen  und  der  Verladung  in
Bergwerken  und  verwandten  Betrieben  (§  154a),  auf  Kokereien ­
  und  auf  Fortbewegung  von  Baustoffen  bei  Bauten
aller  Art  (8137).
Die  jugendlichen  und  tveiblichen  Arbeiter  bilden  die
Gruppe  der  „geschützten"  Arbeiter  im  Sinne  der  Arbeiterschutzpolitik. ­
  Der  ihnen  gewährte  Schutz  geht  —  nach  der
neuesten  Gesetzgebung  namentlich  in  Deutschland  —  sehr
weit.  Trotzdem  darf  wohl  zugegeben  werden,  daß  in  manchen
Beziehungen  noch  ein  weitergehender  Schutz  erwünscht  sein
könnte.  Aber  vor  einem  überstürzten  Vorgehen  warnt  eine
sehr  triftige  Erwägung.  So,  wie  die  Verhältnisse  sich  einmal
entwickelt  haben,  sind  nicht  nur  alleinstehende,  sondern  viel-  {
fach  auch  die  einein  Familienhaushalt  angehörenden  geschützten ­
  Arbeiter  auf  Verwertung  ihrer  Arbeitskraft  angewiesen. ­
  Oft  genug  ist  nur  durch  den  Miterwerb  der  Frauen
und  halberwachsenen  Kinder  der  Haushalt  zr,  ermöglichen.
Die  Schutzbestimmuugen  dürfen  deshalb  nicht  so  tief  und  so
plötzlich  eingreifen,  daß  die  Erwerbsmöglichkeit  dadurch  beeinträchtigt ­
  wird  oder  die  Beschäftigung  solcher  Arbeitskräfte
wegen  der  einschränkenden  Bestimmungen  mit  großen  Unzu-
            
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