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den Wiedereintritt in die Beschäftigung nur dann, wenn nach
weislich seit der Niederkunft wenigstens 6 Wachen verflossen
sind (§ 137). Die Vorschriften des 8139a über die Befugnisse
des Bundesrats in bezug auf Anordnung bon Erleichterungen
für bestimmte Betriebszweige und in bezug auf den Aus
schluß aus besonders gefährlichen Betriebsarten usw. gelten !
auch hier. Die Gewerbeordnung selbst untersagte bisher —
ivie auch die österreichischen, englischen und französischen Be
stimmungen — die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Berg
werken und verwandten Betrieben unter Tage. Das Gesetz
voni 28. Dezember 1908 hat dies Verbot erstreckt auch auf
Arbeiten über Tage bei der Förderung (mit Ausnahme der
Aufbereitung), bei dem Fortbewegen und der Verladung in
Bergwerken und verwandten Betrieben (§ 154a), auf Ko
kereien und auf Fortbewegung von Baustoffen bei Bauten
aller Art (8137).
Die jugendlichen und tveiblichen Arbeiter bilden die
Gruppe der „geschützten" Arbeiter im Sinne der Arbeiter
schutzpolitik. Der ihnen gewährte Schutz geht — nach der
neuesten Gesetzgebung namentlich in Deutschland — sehr
weit. Trotzdem darf wohl zugegeben werden, daß in manchen
Beziehungen noch ein weitergehender Schutz erwünscht sein
könnte. Aber vor einem überstürzten Vorgehen warnt eine
sehr triftige Erwägung. So, wie die Verhältnisse sich einmal
entwickelt haben, sind nicht nur alleinstehende, sondern viel- {
fach auch die einein Familienhaushalt angehörenden ge
schützten Arbeiter auf Verwertung ihrer Arbeitskraft an
gewiesen. Oft genug ist nur durch den Miterwerb der Frauen
und halberwachsenen Kinder der Haushalt zr, ermöglichen.
Die Schutzbestimmuugen dürfen deshalb nicht so tief und so
plötzlich eingreifen, daß die Erwerbsmöglichkeit dadurch be
einträchtigt wird oder die Beschäftigung solcher Arbeitskräfte
wegen der einschränkenden Bestimmungen mit großen Unzu-