Full text: Volkswirtschaftspolitik

38 Allgemeine Nütererzengiliigspositil'. 
den Wiedereintritt in die Beschäftigung nur dann, wenn nach 
weislich seit der Niederkunft wenigstens 6 Wachen verflossen 
sind (§ 137). Die Vorschriften des 8139a über die Befugnisse 
des Bundesrats in bezug auf Anordnung bon Erleichterungen 
für bestimmte Betriebszweige und in bezug auf den Aus 
schluß aus besonders gefährlichen Betriebsarten usw. gelten ! 
auch hier. Die Gewerbeordnung selbst untersagte bisher — 
ivie auch die österreichischen, englischen und französischen Be 
stimmungen — die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Berg 
werken und verwandten Betrieben unter Tage. Das Gesetz 
voni 28. Dezember 1908 hat dies Verbot erstreckt auch auf 
Arbeiten über Tage bei der Förderung (mit Ausnahme der 
Aufbereitung), bei dem Fortbewegen und der Verladung in 
Bergwerken und verwandten Betrieben (§ 154a), auf Ko 
kereien und auf Fortbewegung von Baustoffen bei Bauten 
aller Art (8137). 
Die jugendlichen und tveiblichen Arbeiter bilden die 
Gruppe der „geschützten" Arbeiter im Sinne der Arbeiter 
schutzpolitik. Der ihnen gewährte Schutz geht — nach der 
neuesten Gesetzgebung namentlich in Deutschland — sehr 
weit. Trotzdem darf wohl zugegeben werden, daß in manchen 
Beziehungen noch ein weitergehender Schutz erwünscht sein 
könnte. Aber vor einem überstürzten Vorgehen warnt eine 
sehr triftige Erwägung. So, wie die Verhältnisse sich einmal 
entwickelt haben, sind nicht nur alleinstehende, sondern viel- { 
fach auch die einein Familienhaushalt angehörenden ge 
schützten Arbeiter auf Verwertung ihrer Arbeitskraft an 
gewiesen. Oft genug ist nur durch den Miterwerb der Frauen 
und halberwachsenen Kinder der Haushalt zr, ermöglichen. 
Die Schutzbestimmuugen dürfen deshalb nicht so tief und so 
plötzlich eingreifen, daß die Erwerbsmöglichkeit dadurch be 
einträchtigt wird oder die Beschäftigung solcher Arbeitskräfte 
wegen der einschränkenden Bestimmungen mit großen Unzu-
	        
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