Arboiterschichpolitik. 41
auf de» Schutz der Gesundheit können solche Einwirkungen
veranlassen.
Die deutsche Regelung hat auf einen allgemeinen Höchstarbeitstag
verzichtet. Aber int § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung
ist dem Bundesrate die Befugnis beigelegt, für
solche Gewerbe, in denen durch tHermäßige Dauer der täglichen
Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird,
Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit
und der zu gewährenden Pausen vorzuschreiben. Der Grundgedanke
ist also, Beschränkungen der Arbeitszeit erwachsener
männlicher Arbeiter nur bei besonderem Anlaß aus gesundheitlichen
Rücksichten unter Anpassung au die jeweilig vorliegenden
Verhältnisse vorzuschreiben. Der Bundesrat ist denn auch
verschieden vorgegangen. Er hat für die Anlagen zur Herstellung
von Elektrizitätssammlern aus Blei oder Bleiverbinduugen
1898 und 1908 und zur Herstellung von Bleifarben
und anderen Bleierzeugnissen 1903, für Bleihütten
1905, für Steinbrüche und Steinhauereien 1902 und 1909,
für Anlagen zum Mahlen von Thomasschlacke und zum
Lagern von Thomasschlackenmehl 1899 rnrd 1909 und zum
Schwefeln von Gummiwaren 1902 die Beschäftigung erwachsener
männlicher Arbeiter bei genau bezeichneten gefährlichen
Arbeiten auf eine bestimmte, verschieden abgestufte
Stundenzahl täglich begrenzt und die ausgiebige Unterbrechung
dieser gefährlichen Beschäftigungen im einzelnen
geregelt. Dagegen ist für Bäckereien (und verwandte Betriebe)
mit Nachtbetrieb 1896 eine Höchstarbeitsschicht der erwachsenen
Gehilfeir überhaupt in der Regel von 12 Stunden — bei
Unterbrechung durch eine mindestens einstündige Pause, von
13 Stunden — und zwischen je 2 Arbeitsschichten eine mindestens
8stündige ununterbrochene Ruhe vorgeschrieben unter
Beschränkung der zulässigen Arbeitsschichten für denselben
Gehilfen auf höchstens 7 in der Woche. Für Getreidemühlen