Full text : Volkswirtschaftspolitik

Arbei  terschutzpolitik.

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werden,  besondere  Regelungen  zur  Begrenzung  der  Arbeitszeit ­
  männlicher  Erwachsener  vor,  z.  B.  für  Bäckereien  in
Dänemark  und  Norwegen,  für  den  Bergbau  in  Österreich,
Frankreich,  Belgieir  usw.
Auch  bei  den  erwachsenen  männlichen  Arbeiten:  zeigt  die
gesetzliche  Regelung  in  den  einzelnen  Ländern  eine  verschiedene ­
  Ausgestaltung.  Das  ist  berechtigt.  Die  Eigenart
Betriebsausrttstung  und  Betriebsgliederung,  die  Gestaltung,
Ausdehnung  und  Leistungsfähigkeit  der  gütererzeugenden
Arbeit  des  Volkes  und  weiter  die  besondere  Reife,  Einsicht,
Bildung  und  Eigentümlichkeit  der  dabei  tätigen  Menschen
bedingen  von  vornherein  solche  Unterschiede.  Gerade  deshalb
ist  es  auch  verkehrt,  die  Gestaltung  der  Arbeiterschutzpolitik
eines  bestimmten  Landes  ohne  Rücksicht  auf  seine  besonderen
Verhältnisse  und  Bedürfnisse  lediglich  nach  dem  Stande  der
entsprechenden  Gesetzgebung  anderer  Länder  zu  beurteilen.
Länder  mit:  noch  nicht  gefesteten  Verhältnissen  bedürfen  an
sich  schärferer  Arbeiterschutzbestimmungen  als  diejenigen,  bei
denen  auch  ohne  gesetzlichen  Zwang  ein  verständiges  Verhalten ­
  der  allgemeinen  Gewohnheit  entspricht.
Soweit  aber  Arbeiterschutzbestimmungen  erlassen  sind,
muß  ihre  Beachtung  und  zweckmäßige  Durchführung  gesichert
werden.  Darüber  hat  in  den  Bergiverken  die  Bergaufsicht,
im  übrigen  die  Gewerbeaufsicht  zu  wachen.  Die  Gewerbeaufsicht
  wurde  zuerst  1833  in  England  eingeführt  und  hat  inzwischen ­
  in  fast  allen  vorgeschrittenen  Staaten  Eingang
gefunden.  In  Deutschland  hat  sich  Preußen  bereits  1853  auf
diesem  Gebiete  betätigt.  Reichsgesetzlich  wurde  die  Gewerbeaufsicht ­
  erst  durch  das  Gesetz  vom  17.  Juli  1878  angeordnet,
wobei  jedoch  für  gewerbearnie  Bezirke  der  Bundesrat  eine
Ausnahme  zulassen  konnte.  Das  Arbeiterschutzgesetz  vom
1.  Juni  1891  erweiterte  Aufgaben  und  Befugnisse  der  Gewerbeaufsicht ­
  und  gab  den  Anstoß  zu  einer  raschen  Vermehrung
            
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