Arbei terschutzpolitik.
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werden, besondere Regelungen zur Begrenzung der Arbeits
zeit männlicher Erwachsener vor, z. B. für Bäckereien in
Dänemark und Norwegen, für den Bergbau in Österreich,
Frankreich, Belgieir usw.
Auch bei den erwachsenen männlichen Arbeiten: zeigt die
gesetzliche Regelung in den einzelnen Ländern eine ver
schiedene Ausgestaltung. Das ist berechtigt. Die Eigenart
Betriebsausrttstung und Betriebsgliederung, die Gestaltung,
Ausdehnung und Leistungsfähigkeit der gütererzeugenden
Arbeit des Volkes und weiter die besondere Reife, Einsicht,
Bildung und Eigentümlichkeit der dabei tätigen Menschen
bedingen von vornherein solche Unterschiede. Gerade deshalb
ist es auch verkehrt, die Gestaltung der Arbeiterschutzpolitik
eines bestimmten Landes ohne Rücksicht auf seine besonderen
Verhältnisse und Bedürfnisse lediglich nach dem Stande der
entsprechenden Gesetzgebung anderer Länder zu beurteilen.
Länder mit: noch nicht gefesteten Verhältnissen bedürfen an
sich schärferer Arbeiterschutzbestimmungen als diejenigen, bei
denen auch ohne gesetzlichen Zwang ein verständiges Ver
halten der allgemeinen Gewohnheit entspricht.
Soweit aber Arbeiterschutzbestimmungen erlassen sind,
muß ihre Beachtung und zweckmäßige Durchführung gesichert
werden. Darüber hat in den Bergiverken die Bergaufsicht,
im übrigen die Gewerbeaufsicht zu wachen. Die Gewerbe-
aufsicht wurde zuerst 1833 in England eingeführt und hat in
zwischen in fast allen vorgeschrittenen Staaten Eingang
gefunden. In Deutschland hat sich Preußen bereits 1853 auf
diesem Gebiete betätigt. Reichsgesetzlich wurde die Gewerbe
aufsicht erst durch das Gesetz vom 17. Juli 1878 angeordnet,
wobei jedoch für gewerbearnie Bezirke der Bundesrat eine
Ausnahme zulassen konnte. Das Arbeiterschutzgesetz vom
1. Juni 1891 erweiterte Aufgaben und Befugnisse der Gewerbe
aufsicht und gab den Anstoß zu einer raschen Vermehrung