Full text: Volkswirtschaftspolitik

Arbei terschutzpolitik. 
43 
werden, besondere Regelungen zur Begrenzung der Arbeits 
zeit männlicher Erwachsener vor, z. B. für Bäckereien in 
Dänemark und Norwegen, für den Bergbau in Österreich, 
Frankreich, Belgieir usw. 
Auch bei den erwachsenen männlichen Arbeiten: zeigt die 
gesetzliche Regelung in den einzelnen Ländern eine ver 
schiedene Ausgestaltung. Das ist berechtigt. Die Eigenart 
Betriebsausrttstung und Betriebsgliederung, die Gestaltung, 
Ausdehnung und Leistungsfähigkeit der gütererzeugenden 
Arbeit des Volkes und weiter die besondere Reife, Einsicht, 
Bildung und Eigentümlichkeit der dabei tätigen Menschen 
bedingen von vornherein solche Unterschiede. Gerade deshalb 
ist es auch verkehrt, die Gestaltung der Arbeiterschutzpolitik 
eines bestimmten Landes ohne Rücksicht auf seine besonderen 
Verhältnisse und Bedürfnisse lediglich nach dem Stande der 
entsprechenden Gesetzgebung anderer Länder zu beurteilen. 
Länder mit: noch nicht gefesteten Verhältnissen bedürfen an 
sich schärferer Arbeiterschutzbestimmungen als diejenigen, bei 
denen auch ohne gesetzlichen Zwang ein verständiges Ver 
halten der allgemeinen Gewohnheit entspricht. 
Soweit aber Arbeiterschutzbestimmungen erlassen sind, 
muß ihre Beachtung und zweckmäßige Durchführung gesichert 
werden. Darüber hat in den Bergiverken die Bergaufsicht, 
im übrigen die Gewerbeaufsicht zu wachen. Die Gewerbe- 
aufsicht wurde zuerst 1833 in England eingeführt und hat in 
zwischen in fast allen vorgeschrittenen Staaten Eingang 
gefunden. In Deutschland hat sich Preußen bereits 1853 auf 
diesem Gebiete betätigt. Reichsgesetzlich wurde die Gewerbe 
aufsicht erst durch das Gesetz vom 17. Juli 1878 angeordnet, 
wobei jedoch für gewerbearnie Bezirke der Bundesrat eine 
Ausnahme zulassen konnte. Das Arbeiterschutzgesetz vom 
1. Juni 1891 erweiterte Aufgaben und Befugnisse der Gewerbe 
aufsicht und gab den Anstoß zu einer raschen Vermehrung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.