Full text: Volkswirtschaftspolitik

42 Allgemeine Gütererzcugungspvlitik. 
ist 1899 den erwachsenen männlichen Arbeitern überhaupt 
eine ununterbrochene Ruhezeit von 8 — bei Dampfmühlen 
von 10 — Stunden täglich gesichert. Eine gesetzliche Be 
schränkung der Arbeitszeit Erwachsener — auf höchstens 
6 Stunden täglich — findet sich in dem preußischen Gesetze 
von, 14. Juli 1905 für Steinkohlenbergwerke an Betriebs 
punkten, au denen die gewöhnliche Wärme mehr als 28° G 
beträgt. 
Dem Grundgedanken der deutschen Vorschriften entspricht 
das englische Vorgehen. In Großbritannien kann seit 1895 
in gefährlichen Betrieben die Beschäftigung aller Arbeiter 
oder bestimmter Arbeitergruppen untersagt, abgeändert oder 
eingeschränkt werden, und zwar anfangs auf Grund einer 
Verständigung zwischen dem Unternehmer und dem Gewerbe 
aufsichtsbeamten, seit 1901 auf Anordnung der obersten Be 
hörde. In verschiedenen anderen Ländern findet sich die An 
ordnung eines Höchstarbeitstages für Erwachsene in all 
gemeiner Form, z. B. in der Schweiz sin großgewerblichen 
Anlagen 11 Stunden); in verschiedenen Teilen der Vereinigten 
Staaten (8, 9 und 10 Stunden), in australischen Gebieten, 
in Rußland seit dem Gesetze vom 2. Juni 1897 (11 1 / 2 Stunde), 
in Österreich nach der Gewerbeordnung — Gesetz vom 8. März 
1885 — in großgewerblichen Unternehmungen (11 Stunden), 
in Frankreich nach dem Gesetze vom 9. September 1848 in 
großgewerblichen Betrieben mit Krafttriebwerk oder mit 
ständigem Feuer oder mit mehr als 20 Arbeitern (12 Stunden), 
nach dem Gesetze vom 30. März 1900 in allen Betrieben, die 
dem Gesetze vom 2. November 1892 über Frauen- und Kinder 
arbeit unterliegen, dieselbe Arbeitszeit wie für die geschützten 
Arbeiter, also seit 1904 täglich 10 Stunden. Ausnahmen sind 
natürlich überall in ausgedehntem Maße zugelassen. Daneben 
kommen für bestimmte Betriebszweige, von denen schädliche 
Einwirkungen auf die Gesundheit der Arbeiter befürchtet
	        
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