42 Allgemeine Gütererzcugungspvlitik.
ist 1899 den erwachsenen männlichen Arbeitern überhaupt
eine ununterbrochene Ruhezeit von 8 — bei Dampfmühlen
von 10 — Stunden täglich gesichert. Eine gesetzliche Be
schränkung der Arbeitszeit Erwachsener — auf höchstens
6 Stunden täglich — findet sich in dem preußischen Gesetze
von, 14. Juli 1905 für Steinkohlenbergwerke an Betriebs
punkten, au denen die gewöhnliche Wärme mehr als 28° G
beträgt.
Dem Grundgedanken der deutschen Vorschriften entspricht
das englische Vorgehen. In Großbritannien kann seit 1895
in gefährlichen Betrieben die Beschäftigung aller Arbeiter
oder bestimmter Arbeitergruppen untersagt, abgeändert oder
eingeschränkt werden, und zwar anfangs auf Grund einer
Verständigung zwischen dem Unternehmer und dem Gewerbe
aufsichtsbeamten, seit 1901 auf Anordnung der obersten Be
hörde. In verschiedenen anderen Ländern findet sich die An
ordnung eines Höchstarbeitstages für Erwachsene in all
gemeiner Form, z. B. in der Schweiz sin großgewerblichen
Anlagen 11 Stunden); in verschiedenen Teilen der Vereinigten
Staaten (8, 9 und 10 Stunden), in australischen Gebieten,
in Rußland seit dem Gesetze vom 2. Juni 1897 (11 1 / 2 Stunde),
in Österreich nach der Gewerbeordnung — Gesetz vom 8. März
1885 — in großgewerblichen Unternehmungen (11 Stunden),
in Frankreich nach dem Gesetze vom 9. September 1848 in
großgewerblichen Betrieben mit Krafttriebwerk oder mit
ständigem Feuer oder mit mehr als 20 Arbeitern (12 Stunden),
nach dem Gesetze vom 30. März 1900 in allen Betrieben, die
dem Gesetze vom 2. November 1892 über Frauen- und Kinder
arbeit unterliegen, dieselbe Arbeitszeit wie für die geschützten
Arbeiter, also seit 1904 täglich 10 Stunden. Ausnahmen sind
natürlich überall in ausgedehntem Maße zugelassen. Daneben
kommen für bestimmte Betriebszweige, von denen schädliche
Einwirkungen auf die Gesundheit der Arbeiter befürchtet