(3 Begriff uiib Ausgaben der VolksunrischnstSpvIritt.
sollte». tSinc scharfe Scheidung zwischen beiden ist nicht möglich,
und der wissenschaftlichen Behandlung der volkswirtschaftlichen
Erscheinungen bringt die Unterscheidung keinen
erkennbaren sachlicheir Nutzen. Das; sie gleichwohl in Vorlesungen
weitverbreitet ist und auch in Lehrbüchern vorfommt,
erklärt sich namentlich aus dem Bedürfnisse, bcn
sehr umfangreichen Stoff der Volkswirtschaftslehre für
die Vorlesungen nach Maßgabe der verfügbaren Zeit und
für die Lehrbücher nach Maßgabe des verfügbaren Raumes
besser zu verteilen. Die dabei üblich gewordene Gliederung
des Stoffes wird durch die neuerdings aufgekommene Bezeichnung
„allgemeine" und „besondere" Volkswirtschaftslehre
zwar zutreffender, als durch die oben genannte, zum
Ausdruck gebracht, aber doch nicht vollständig gedeckt. Auch
für diese Sammlung haben äußere Gründe eine entsprechende
Teilung des Stoffes nötig gemacht.
2. Aufgaben der Bolkswirtschastspolitik.
Alle staatliche Politik hat die Aufgabe, das Gesanitwvhl
zu wahren. Auch der Volkswirtschaftspolitik kommt diese
Aufgabe zu; nur dadurch hebt sie sich aus der Staatspolitik
überhaupt heraus, daß sie von den Verhältnissen und Bedürfnissen
des volkswirtschaftlichen Lebens ausgeht und untersucht,
welche Einwirkungen auf dieses durch das Gesamtwohl erfordert
werden. Diese Einwirkung kann hemmender und
fördernder Art sein. Die Auffassung über Unifang und Richtungen
solcher Einwirkungen hat sich im Laufe der Zeit verschoben.
Als das wirtschaftliche Leben sich zur Volkswirtschaft
ausgeweitet hatte, sah die staatliche Politik es zunächst als ihre
Aufgabe an, die Maßnahmen der früheren, städtischen Wirtschaftspolitik
auf die erheblich weiteren Staatsgebiete zu übertragen.
Erst allmählich erwuchs voir hier aus eine Umformung
der wirtschaftspolitischen Maßnahmen. — Dem Geiste der