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icht die gleiche Bedeutung haben wie für die Schiffe, welche die
Itaatskais zum Löschen und Laden benutzen 1 ). Einmal kommen
;’ie staatlichen Gebührensätze bei den Kaipachtbetrieben im allgi;
emeinen nicht in Anwendung, ferner ist aber auch die Einteilung
[ er verschiedenen Schuppen auf ganz bestimmte Bedürfnisse der
inzelnen Linien zugeschnitten. So hat z. B. die Hapag ihre
chuppen eingeteilt in solche, wo lediglich die Löschung der
rüter vor sich geht und andere, wo nur das Ladegeschäft erfolgt,
dadurch wird natürlich eine schnellere Abfertigung der Schiffe
rmöglicht, und es entfällt auf die einzelnen Fahrzeuge infolgeessen
nicht der hohe Gebührensatz, den die Schiffe am Staatskai
ahlen müssen, wo Lösch- und Ladeschuppen eins sind. Für solche
leedereibetriebe, die die Stauerei als Geschäftszweig auf-■-'enommen
haben, wie z. B. die Hapag, haben ebenfalls die Tarife
er Stauer keine Bedeutung, sondern nur der Lohntarif für den
'tauereibetrieb in Hamburg-Altona, der vom Hafenbetriebsverein
ufgestellt worden ist. Bei den Pachtbetrieben tritt eine Aus--haltung
des Zwischengewinnes der Stauer und besonders eine
essere Ausnutzung des Personals infolge zweckmäßiger Verteilung
der Konzentration der Stauerarbeiter auf die abzufertigenden
•chiffe je nach der Schnelligkeit, die für die Einhaltung der Fahräl
eiten notwendig ist, ein. Dadurch wird natürlich ein ökonomischer
betrieb, von viel höherer Intensivität erreicht, als er bei besonderen
»tauereibetrieben möglich wäre, die mit der Abfertigung der
»chiffe der Linie beauftragt würden.
Mit den bisher besprochenen Tarifen, die für die Löschung
er Schiffsfrachten im Hamburger Hafen Geltung haben und den
Abweichungen davon ist die Darstellung der eigentlichen Löschnd
Ladekosten erschöpft. Denn die späteren Gebühren usw.
reffen nur die Ladung, da das Schiff seine Fracht frei Reeling,
• h. frei Bordwand abzuliefern hat resp. empfängt. Im Stromorkehr
ist der Begriff frei Reeling ausgedehnt bis auf frei ins
lußfahrzeug bzw. frei ab Flußfahrzeug. Zu erwähnen wären nur
och die Ausgaben für die »Tallyleute«, die die Kontrolle auf
i| »eiten der Reeder beim Wiegen von Gütern ausüben. Die Preise
iir diese Kontrolle sind natürlich je nach der Art der Güter verphieden.
So beträgt z. B. der Preis der Kontrolle bei einommendem
Getreide per Tonne 5 Pfg., bei ausgehenden Stück-‘ütern
i2y 2 Pfg. per Tonne * 2 ).
b cf. s. 43 ff.
2 ) Nach Angaben der Reederei von August Bolten, Wm. Millers Nachfolger.