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besten illustriert durch die den Fürsorgeorganen in Bielefeld gegebene
Anweisung. Diese lautet:
„Die Fürsorgebezirke sind berechtigt und verpflichtet, die
Unterstützungen in jedem Falle stets nach dem wirklichen Bedürfnis
festzusetzen. Die Richtsätze können unterschritten und bei
besonderen Notständen auch bis zu 10 Prozent überschritten werden.
Sind in einzelnen Fällen auch die erhöhten Sätze nicht ausreichend,
so sind diese Unterstützungsfälle mit entsprechenden Vorschlägen
und mit einer Begründung zu versehen, dem Wohlfahrtsamt
zur Entscheidung vorzulegen.
Neben der Barunterstützung können in besonders bedürftigen
Fällen Lebensmittel, Wäsche, Kleidung und Schuhzeug
aus den Beständen des Wohlfahrtsamtes durch besonderen
Beschluß bewilligt werden. Unterstützungssuchende, deren Notstand
nach Ansicht der Bezirksversammlung durch eine einmalige
Unterstützung in Geld oder Sachleistungen behoben
werden kann, sind an das Wohlfahrtsamt zu verweisen. Die Bezirksversammlung
soll solche Anträge mit einem Gutachten versehen.
Anträge von unwirtschaftlichen und arbeitsscheuen Personen
sind besonders streng zu prüfen. Die Unterstützung ist auf das zum
Leben Notwendigste zu beschränken und soll möglichst in Naturalien
gewährt werden. Angehörige von solchen Unterstützungssuchenden
sollen von der Beschränkung nicht betroffen werden."
Die Betreuung der Hilfsbedürftigen nach diesen Unterstützungsmaßstäben
erfordert nun andererseits die restlose Heranziehung des
eigenen Einkommens derselben. Außer Ansatz bleiben die Rentenerhöhungen,
die ein Hilfsbedürftiger zur Pflege und Wartung nach
den §§ 560, 930, 1065 R. V. O. erhält, ebenso die Pflegezulage für
Kriegsbeschädigte und die den Blinden zustehenden Führerhundzulagen,
sofern Hilfe nicht demselben Zweck dient (§§ 16 und 18
R. G. S.). Ist eigenes Einkommen nicht vorhanden, so ist die Unterstützung
in voller Höhe zu gewähren, erreicht das Einkommen nicht
den Gesamtbetrag der Richtsätze, ist der Unterschiedsbetrag zu gewähren.
Wir folgen hierbei den grundsätzlichen Darlegungen Cunos
in der schon erwähnten Abhandlung. Die Arbeitsfreudigkeit und der
Wille zur Selbsthilfe und Vorsorge sind durch Ermöglichung eines
höheren Lebensniveaus zu fördern. Das gilt besonders dann, wenn
Personen im vorgerückten Alter, Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbeschränkte
unter Aufbietung einer besonderen Tat- und
Willenskraft einem Erwerbe nachgehen. Das erscheint auch als der
einzige Weg zur Überwindung der alten armenrechtlichen Praxis und
zur Durchführung einer auf dem Begriff des sozialen Existenzminimums
aufgebauten Fürsorge.
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