Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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besten  illustriert  durch  die  den  Fürsorgeorganen  in  Bielefeld  gegebene
Anweisung.  Diese  lautet:
„Die  Fürsorgebezirke  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  die
Unterstützungen  in  jedem  Falle  stets  nach  dem  wirklichen  Bedürfnis ­
  festzusetzen.  Die  Richtsätze  können  unterschritten  und  bei
besonderen  Notständen  auch  bis  zu  10  Prozent  überschritten  werden. ­
  Sind  in  einzelnen  Fällen  auch  die  erhöhten  Sätze  nicht  ausreichend, ­
  so  sind  diese  Unterstützungsfälle  mit  entsprechenden  Vorschlägen ­
  und  mit  einer  Begründung  zu  versehen,  dem  Wohlfahrtsamt ­
  zur  Entscheidung  vorzulegen.
Neben  der  Barunterstützung  können  in  besonders  bedürftigen ­
  Fällen  Lebensmittel,  Wäsche,  Kleidung  und  Schuhzeug ­
  aus  den  Beständen  des  Wohlfahrtsamtes  durch  besonderen
Beschluß  bewilligt  werden.  Unterstützungssuchende,  deren  Notstand
nach  Ansicht  der  Bezirksversammlung  durch  eine  einmalige
Unterstützung  in  Geld  oder  Sachleistungen  behoben
werden  kann,  sind  an  das  Wohlfahrtsamt  zu  verweisen.  Die  Bezirksversammlung ­
  soll  solche  Anträge  mit  einem  Gutachten  versehen.
Anträge  von  unwirtschaftlichen  und  arbeitsscheuen  Personen
sind  besonders  streng  zu  prüfen.  Die  Unterstützung  ist  auf  das  zum
Leben  Notwendigste  zu  beschränken  und  soll  möglichst  in  Naturalien
gewährt  werden.  Angehörige  von  solchen  Unterstützungssuchenden
sollen  von  der  Beschränkung  nicht  betroffen  werden."
Die  Betreuung  der  Hilfsbedürftigen  nach  diesen  Unterstützungsmaßstäben ­
  erfordert  nun  andererseits  die  restlose  Heranziehung  des
eigenen  Einkommens  derselben.  Außer  Ansatz  bleiben  die  Rentenerhöhungen, ­
  die  ein  Hilfsbedürftiger  zur  Pflege  und  Wartung  nach
den  §§  560,  930,  1065  R.  V.  O.  erhält,  ebenso  die  Pflegezulage  für
Kriegsbeschädigte  und  die  den  Blinden  zustehenden  Führerhundzulagen, ­
  sofern  Hilfe  nicht  demselben  Zweck  dient  (§§  16  und  18
R.  G.  S.).  Ist  eigenes  Einkommen  nicht  vorhanden,  so  ist  die  Unterstützung ­
  in  voller  Höhe  zu  gewähren,  erreicht  das  Einkommen  nicht
den  Gesamtbetrag  der  Richtsätze,  ist  der  Unterschiedsbetrag  zu  gewähren. ­
  Wir  folgen  hierbei  den  grundsätzlichen  Darlegungen  Cunos
in  der  schon  erwähnten  Abhandlung.  Die  Arbeitsfreudigkeit  und  der
Wille  zur  Selbsthilfe  und  Vorsorge  sind  durch  Ermöglichung  eines
höheren  Lebensniveaus  zu  fördern.  Das  gilt  besonders  dann,  wenn
Personen  im  vorgerückten  Alter,  Schwerbeschädigte  und  Schwererwerbsbeschränkte ­
  unter  Aufbietung  einer  besonderen  Tat-  und
Willenskraft  einem  Erwerbe  nachgehen.  Das  erscheint  auch  als  der
einzige  Weg  zur  Überwindung  der  alten  armenrechtlichen  Praxis  und
zur  Durchführung  einer  auf  dem  Begriff  des  sozialen  Existenzminimums ­
  aufgebauten  Fürsorge.

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