Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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besten illustriert durch die den Fürsorgeorganen in Bielefeld gegebene 
Anweisung. Diese lautet: 
„Die Fürsorgebezirke sind berechtigt und verpflichtet, die 
Unterstützungen in jedem Falle stets nach dem wirklichen Be 
dürfnis festzusetzen. Die Richtsätze können unterschritten und bei 
besonderen Notständen auch bis zu 10 Prozent überschritten wer 
den. Sind in einzelnen Fällen auch die erhöhten Sätze nicht aus 
reichend, so sind diese Unterstützungsfälle mit entsprechenden Vor 
schlägen und mit einer Begründung zu versehen, dem Wohlfahrts 
amt zur Entscheidung vorzulegen. 
Neben der Barunterstützung können in besonders be 
dürftigen Fällen Lebensmittel, Wäsche, Kleidung und Schuh 
zeug aus den Beständen des Wohlfahrtsamtes durch besonderen 
Beschluß bewilligt werden. Unterstützungssuchende, deren Notstand 
nach Ansicht der Bezirksversammlung durch eine einmalige 
Unterstützung in Geld oder Sachleistungen behoben 
werden kann, sind an das Wohlfahrtsamt zu verweisen. Die Be 
zirksversammlung soll solche Anträge mit einem Gutachten versehen. 
Anträge von unwirtschaftlichen und arbeitsscheuen Personen 
sind besonders streng zu prüfen. Die Unterstützung ist auf das zum 
Leben Notwendigste zu beschränken und soll möglichst in Naturalien 
gewährt werden. Angehörige von solchen Unterstützungssuchenden 
sollen von der Beschränkung nicht betroffen werden." 
Die Betreuung der Hilfsbedürftigen nach diesen Unterstützungs 
maßstäben erfordert nun andererseits die restlose Heranziehung des 
eigenen Einkommens derselben. Außer Ansatz bleiben die Renten 
erhöhungen, die ein Hilfsbedürftiger zur Pflege und Wartung nach 
den §§ 560, 930, 1065 R. V. O. erhält, ebenso die Pflegezulage für 
Kriegsbeschädigte und die den Blinden zustehenden Führerhundzu 
lagen, sofern Hilfe nicht demselben Zweck dient (§§ 16 und 18 
R. G. S.). Ist eigenes Einkommen nicht vorhanden, so ist die Unter 
stützung in voller Höhe zu gewähren, erreicht das Einkommen nicht 
den Gesamtbetrag der Richtsätze, ist der Unterschiedsbetrag zu ge 
währen. Wir folgen hierbei den grundsätzlichen Darlegungen Cunos 
in der schon erwähnten Abhandlung. Die Arbeitsfreudigkeit und der 
Wille zur Selbsthilfe und Vorsorge sind durch Ermöglichung eines 
höheren Lebensniveaus zu fördern. Das gilt besonders dann, wenn 
Personen im vorgerückten Alter, Schwerbeschädigte und Schwerer 
werbsbeschränkte unter Aufbietung einer besonderen Tat- und 
Willenskraft einem Erwerbe nachgehen. Das erscheint auch als der 
einzige Weg zur Überwindung der alten armenrechtlichen Praxis und 
zur Durchführung einer auf dem Begriff des sozialen Existenzmini 
mums aufgebauten Fürsorge. 
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