Full text: Versicherung und Wirtschaft

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für Einzelfälle benötigen wird, durch einfache logische Deduktion 
ableiten zu können". Die Rechtsordnung erscheint ihr als eine 
Maschine im Stillstand. 
Seit Jhering, Bähr, Rümelin, Schlußmann 
sind freilich die Mängel solcher Begriffsbildung genugsam auf 
gezeigt worden. Nur durch soziale Erwägungen kann der In 
halt der Rechtsordnung gefunden werden, nicht aber durch 
„Promenaden zum Begriffshimmel, wo man sich auf blumiger 
Au' für jede Entscheidung das Lkonstruktionsbukett so mühelos 
zusammenpflückt". 5 6 ) 
Auch die Rechtslehre hat die Fülle der Erscheinungen des 
Wirtschaftslebens in einer Einheit zu fassen und so die Zwecke 
und Ursachen, die lebendigen Wirkungen, die Funktion zu be 
greifen. o) 
2. Die Bezeichnung der Aufgabe. 
8 2. 
Wenn die Begriffsbildung darin besteht, daß Worte und 
Namen in Begriffe verwandelt werden, so kommt zu der Be 
trachtung der lebendigen Erscheinung noch ein anderes hinzu: 
Die Namengebung. Obwohl die Namen dem Sprachschatz ent 
nommen werden, entsteht eine von der des Sprachgebrauches 
abweichende Namensbildung. Der Sprachgebrauch geht von 
konkreten Bildern aus, bleibt aber nicht dabei, sondern saßt 
verschiedene Vorstellungen zusammen oder trennt gleiche Be 
griffe, geht aus andere Vorstellungen über und nimmt so 
leicht Nebenbedeutungen an. Der vieldeutige Inhalt des Wortes 
muß dann von der Wissenschaft, die es gebrauchen will, ge- 
5 ) Stampe a. a. O. S. 23; und zum vorherigen S. 1, 40 f, 30f. 
6 ) Das bedeutet nichts anderes, als daß es einen besonderen Rechts- 
begriff der Versicherung nicht gibt. Versicherung im Rechtssinn liegt 
dann vor, wenn eine Versicherung einen rechtlichen Anspruch gewährt. 
Vgl. Leibl, Das Recht der Versicherungsunternehmungen (Berlin 1913) 
S. 17, Ehrenberg, Der Begriff des Versicherungsvertrages (Leipziger 
Zeitschr. 1907) S. 161 s., 167.
	        
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