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für Einzelfälle benötigen wird, durch einfache logische Deduktion
ableiten zu können". Die Rechtsordnung erscheint ihr als eine
Maschine im Stillstand.
Seit Jhering, Bähr, Rümelin, Schlußmann
sind freilich die Mängel solcher Begriffsbildung genugsam auf
gezeigt worden. Nur durch soziale Erwägungen kann der In
halt der Rechtsordnung gefunden werden, nicht aber durch
„Promenaden zum Begriffshimmel, wo man sich auf blumiger
Au' für jede Entscheidung das Lkonstruktionsbukett so mühelos
zusammenpflückt". 5 6 )
Auch die Rechtslehre hat die Fülle der Erscheinungen des
Wirtschaftslebens in einer Einheit zu fassen und so die Zwecke
und Ursachen, die lebendigen Wirkungen, die Funktion zu be
greifen. o)
2. Die Bezeichnung der Aufgabe.
8 2.
Wenn die Begriffsbildung darin besteht, daß Worte und
Namen in Begriffe verwandelt werden, so kommt zu der Be
trachtung der lebendigen Erscheinung noch ein anderes hinzu:
Die Namengebung. Obwohl die Namen dem Sprachschatz ent
nommen werden, entsteht eine von der des Sprachgebrauches
abweichende Namensbildung. Der Sprachgebrauch geht von
konkreten Bildern aus, bleibt aber nicht dabei, sondern saßt
verschiedene Vorstellungen zusammen oder trennt gleiche Be
griffe, geht aus andere Vorstellungen über und nimmt so
leicht Nebenbedeutungen an. Der vieldeutige Inhalt des Wortes
muß dann von der Wissenschaft, die es gebrauchen will, ge-
5 ) Stampe a. a. O. S. 23; und zum vorherigen S. 1, 40 f, 30f.
6 ) Das bedeutet nichts anderes, als daß es einen besonderen Rechts-
begriff der Versicherung nicht gibt. Versicherung im Rechtssinn liegt
dann vor, wenn eine Versicherung einen rechtlichen Anspruch gewährt.
Vgl. Leibl, Das Recht der Versicherungsunternehmungen (Berlin 1913)
S. 17, Ehrenberg, Der Begriff des Versicherungsvertrages (Leipziger
Zeitschr. 1907) S. 161 s., 167.