Full text : Versicherung und Wirtschaft

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beitslosigkeit)  benlt,  so  ist  nicht  einzusehen,  wie  der  Tod  oder
das  Erleben  einen  Bedarf  veranlassen  soll.  Abgesehen  von
dem  Zwang  zu  einer  Ausgabe,  der  sich  als  ein  besonderer!
Bedarf  darstellt  und  deshalb  nur  im  besonderen  Falle  in
Betracht  kommt,  könnte  für  Tod  und  Erleben  nur  das  Aufhören ­
  der  Sparfähigkeit  als  Bedarf  in  Frage  kommen.  Wie
soll  man  sich  aber  das  Aufhören  einer  Sparfähigkeit  als  Bedarf ­
  vorstellen?  Es  kann  also  nur  das  Aufhören  der  Spartätigkeit ­
  das  Ereignis  sein,  welches  einen  Bedarf  hervorruft,
nicht  der  Bedarf  selbst.  Die  Bedarfstheorie  bleibt  aber  die
Aufklärung  darüber  schuldig,  wieso  bei  der  Lebensversicherung
der  Tod  bzw.  das  Erleben  ein  Aufhören  der  Spartätigkeit
bedeutet  und  wieso  dadurch  ein  Bedarf  erzeugt  wird.  Ehrenberg
  selbst 4  *  *  48  * )  lehnt  diese  Begründung  des  Bedarfs  ab.  Nun
hat  man  die  Zufälligkeit  so  weit  eingeschränkt,  daß  die  Ungewißheit ­
  des  Zeitpunkts  eines  gewiß  eintretenden  Ereignisses
genügen  soll.  „Auch  das  naturgemäß  eintretende  Ereignis
kann,  insoweit  es  ungewiß  ist,  wenn  es  eintritt,  eine  Unsicherheit ­
  in  der  Vermögenslage  eines  Menschen  hervorrufen."^)
Die  Dauer  des  Lebens  ist  ungewiß,  aber  folgt  daraus,  daß
der  Tod  einen  ungewissen  Bedarf  erzeugen  muß?  Wenn  auf
das  Beispiel  der  Versicherung  gegen  Viehsterben  verwiesen
wird  oder  das  der  Auslosungsversicherung,  die  charakteristisch
dadurch  sind,  daß  nur  das  Wann?  des  Schadensalles  ungewiß ­
  ist,  so  wird  dabei,  wie  B  e  n  d  i  x  50 )  schon  bemerkt,  der
Unterschied  zwischen  dem  Wirtschaftsobjekt  und  dem  Wirtschaftssubjekt ­
  übersehen.  Wertpapiere,  Vieh  sind  Vermögensstücke;
bei  ihnen  ist  daher  die  Gefahr  eines  Schadens  von  vornherein
gegeben.  Die  Ungewißheit  über  die  Dauer  des  menschlichen
Lebens  aber  kann  nur  dann  auf  die  Wirtschaft  von  Einfluß
4S )  Artikel  „Begriff"  im  Versicherungslexikon,  S.  211.
49 )  Mittelstadt,  Lebensversicherung  im  Verhältnis  zur  Schadens-Versicherung
  (Gruchots  Beiträge  Bd.  33)  S.  354.
50 )  Kritik  der  Theorien  über  die  juristische  Natur  des  Lebensversicherungsvertrages ­
  (Zeitschr.  f.  d.  g.  Versicherungs-Wissenschaft  Berlin
1903)  S.  507  ff.
            
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