Full text : Versicherung und Wirtschaft

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Beziehung  mit  einem  hohen  Alter  oder  einem  beliebigen  Alter
zu  setzen,  ist  so  willkürlich,  daß  die  ganze  Konstruktion  durchaus ­
  gezwungen  erscheint.  Die  Deckung  eines  Bedarfs  erfolgt
durch  Vermögens-  und  Einkommensvermehrung. 54 )  Damit  ist
gesagt,  daß  die  Deckung  eines  ungewissen  Bedarfs
nichts  der  Versicherung  Eigentümliches  ist.  Eine
besondere  Kennzeichnung  dieses  Bedarfs  aber  läßt  die  Bedarfstheorie ­
  vermissen.  Wenn  sie  die  Erlebensversicherung  mit  unverzinslicher ­
  Prämienrückgewähr  deshalb  zur  Versicherung  rechnet, ­
  weil  darin  noch  ein  aleatorisches  Moment  enthalten  sei, 55 )
so  patzt  auch  die  Erlebensversicherung  mit  verzinslicher  Prämienrückgewähr, ­
  die  nichts  anderes  ist,  als  eine  Sparversicherung,
eine  Sparkasseneinlage,  unter  die  Definition  der  Bedarfstheorie.
Denn,  da  der  ungewisse  Bedarf  der  Lebensbedarf  ist,  so  ist
ein  solcher  auch  bei  der  Sparversicherung  vorhanden.
Ehrenberg  selbst 56 )  gibt  zu,  datz  das  wirtschaftliche
Merkmal  des  Bedarfs  für  die  Lebensversicherung  zur  juristischen ­
  Kennzeichnung  nicht  ausreiche.  „Wer  z.  B.  sein  Leben
gegen  Todesgefahr  versichert^  kann  nicht  einfach  auf  den  „Bedarf" ­
  verweisen,  der  durch  seinen  Tod  für  seine  Hinterbliebenen
entsteht  —  dies  ist  höchstens  möglich,  soweit  es  sich  um  die
Beerdigungskosten  handelt  und  insoweit  liegt  auch  hier  eine
wirkliche  Schadensversicherung  vor;  dagegen  bei  der  gewöhnlichen ­
  Versicherung  auf  den  Todesfall,  überhaupt  bei  jeder
Summenversicherung,  bestimmt  der  Versicherungsnehmer  die
Höhe  der  Assekuranzleistung  ganz  willkürlich:  ob  durch  seinen
Tod  überhaupt  ein  Bedarf  und  in  welcher  Höhe  er  entsteht,
darnach  wird  weder  beim  Abschluß  des  Vertrags  noch  später
gefragt."  Also  müsse  man  den  Gedanken,  datz  es  sich  bei  der
Versicherung  um  eine  wirtschaftlich  nachteilige  Tatsache  handle,
von  deren  Eintritt  die  Leistung  des  Versicherers  abhänge,  bei
der  Definition  des  Versicherungsvertrags  durchaus  fern  halten.

M )  Vgl.  Stephinger  a.  a.  O.  S.  5.
55 )  Vgl.  Lexis,  Artikel  „Begriff"  S.  217.
b°)  Artikel  „Begriff"  S.  168.
            
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