stattgeben, wenn sie unter Berücksichtigung des ge-
samten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Be-
weismittel sowie aller sonstigen ihnen bekannten Um-
stände die Überzeugung gewonnen haben, daß die
Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte
beantragt werden, Altbesitzanleihen sind oder als
solche zu gelten haben. Bei der Entscheidung von
Rechtsfragen sind die entscheidenden Behörden an die
Anweisungen des Reichsministers der Finanzen nicht
yebunden.
Die Behörden sollen vor einer Ablehnung auf eine
Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hin-
wirken, sofern sie nicht die Überzeugung haben, daß
eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen
(8 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihe-
gläubigers und, sofern der Antrag von einem andern
Antragsberechtigten (8 23) gestellt wird, des Antrag-
stellers hat den Behörden des Verfahrens zur Gewäh-
rung von Auslosungsrechten über Tatsachen Auskunft
zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag
von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vor-
schriften der $8 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3
sowie der 88 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung
finden entsprechende Anwendung.
Nachprüfung der Angaben; eidesstattliche Versiche-
rung; Vorlegung von Urkunden.
Die Behörden des Verfahrens für die Gewährung
von Auslosungsrechten sind verpflichtet und berechtigt,
die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten
Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen.
Die Behörden können verlangen, daß ein Antrag-
steller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der
Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner
die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Aus-
kunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugen-
beweis und über das Verfahren bei der Abnahme von
8 98.
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