fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

stattgeben, wenn sie unter Berücksichtigung des ge- 
samten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Be- 
weismittel sowie aller sonstigen ihnen bekannten Um- 
stände die Überzeugung gewonnen haben, daß die 
Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte 
beantragt werden, Altbesitzanleihen sind oder als 
solche zu gelten haben. Bei der Entscheidung von 
Rechtsfragen sind die entscheidenden Behörden an die 
Anweisungen des Reichsministers der Finanzen nicht 
yebunden. 
Die Behörden sollen vor einer Ablehnung auf eine 
Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hin- 
wirken, sofern sie nicht die Überzeugung haben, daß 
eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist. 
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 
(8 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihe- 
gläubigers und, sofern der Antrag von einem andern 
Antragsberechtigten (8 23) gestellt wird, des Antrag- 
stellers hat den Behörden des Verfahrens zur Gewäh- 
rung von Auslosungsrechten über Tatsachen Auskunft 
zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag 
von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß 
nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vor- 
schriften der $8 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 
sowie der 88 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung 
finden entsprechende Anwendung. 
Nachprüfung der Angaben; eidesstattliche Versiche- 
rung; Vorlegung von Urkunden. 
Die Behörden des Verfahrens für die Gewährung 
von Auslosungsrechten sind verpflichtet und berechtigt, 
die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten 
Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. 
Die Behörden können verlangen, daß ein Antrag- 
steller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der 
Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner 
die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Aus- 
kunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugen- 
beweis und über das Verfahren bei der Abnahme von 
8 98. 
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