Full text : Konzentrationstendenzen im badischen Bankgewerbe

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III.  Konzentrationstechnische  Entwicklung  der
badischen  Banken  nach  1870.
Die  Badische  Bank.
Die  Frucht  der  Jahrzehntelangen  vergeblichen  Bemühungen ­
  um  ein  badisches  Kreditinstitut,  das  den  Bedürfnissen  des
in  den  60er  Jahren  gewaltig  aufgeblüten  badischen  Handels-  und
Gewerbestandes  sowie  der  sich  mächtig  entwickelnden  Industrie
Rechnung  zu  tragen  hatte,  war  die  am  16.  März  1870  gegründete
Badische  Bank.  Sie  war  als  einzige  badische  Aktienbank  jeglichen ­
  Konzentrationstendenzen  unzugänglich.  Bis  heute  hat  sie
an  dem  Prinzip  strengster  Zentralisation  auf  die  beiden  badischen
Hauptindustriestädte  Mannheim  und  Karlsruhe  festgehalten  und
hat  auf  jedwede  äußere  Ausdehnung  ihres  Geschäftsbetriebs
durch  Errichtung  von  Filialen,  Agenturen  oder  Depositenkassen
verzichtet.  Mitbestimmend  für  diese  Tendenzen  war  vor  allem
ihre  gesonderte  Stellung  im  Großherzogtum  als  Landesnotenbank, ­
  als  welche  sie  zum  Teil  eine  von  den  anderen  Kreditbanken ­
  getrennte  Interessenstellung  zu  vertreten  hat.
Wohl  war  auch  für  sie  ein  innerhalb  der  badischen  Landesgrenzen ­
  gehaltenes  intensiv  verzweigtes  Filialnetz  in  ihren  Gründungsstatuten ­
  vom  Jahre  1870  (Art.  21)  vorgesehen.  Eine  diesbezügliche ­
  Bestimmung  enthält  noch  der  Art.  16  der  revidierten
Geschäftsstatuten  vom  Jahre  1904:
„Die  Gesellschaft  kann  durch  Beschluß  des  Aufsichtsrates ­
  Zweigniederlassungen  (Filialen  und  Agenturen)  errichten, ­
  auch  Anstalten  oder  Handelshäuser  mit  der  Besorgung ­
  ihrer  Geschäfte  beauftragen  Ferner
sollen  bei  Errichtung  weiterer  Zweigniederlassungen  vorzugsweise ­
  die  Städte  Freiburg  i/Br.,  Heidelberg,  Pforzheim, ­
  Lörrach  und  Villingen  berücksichtigt  werden.
Außerhalb  Badens  ist  die  Errichtung  von  Zweigniederlassungen ­
  oder  Agenturen  nur  nach  Vorschrift  des
Reichsbankgesetzes  §  44  Abs.  3  statthaft."
Sie  hat  zwar  verschiedentlich  den  Versuch  gemacht,  an
den  Hauptplätzen  des  Großherzogtums  mit  der  Errichtung  von
Agenturen  vorzugehen,  hat  auch  vorübergehend  in  Freiburg  und
            
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