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4. das bei einer Dezentralisation einzugehende Geschäftsrisiko,
welches bei ihrer Stellung als Privatnoteninstitut
sehr ins Gewicht fallen mußte.
Aber zu alle dem kommt, wie schon eingangs erwähnt,
ihre Sonderstellung als Landesnotenbank vom volkswirtschaftlichen
Standpunkte aus betrachtet. Als solche hat sie neben
der Reichsbank zunächst in erster Linie den gesamten Zahlungsverkehr
zu regeln und durch ihr Privileg zur Notenausgabe
den Umlauf der baren Geldmittel zu überwachen. Erst an
zweiter Stelle kommt dann die Funktion eines kreditvermittelnden
Institutes in Betracht. Um ihren ersteren Obliegenheiten gerecht
zu werden, ist eine Dezentralisation nicht absolut erforderlich,
wenn sie auch insbesondere zur Regulierung des Geldumlaufes
sehr zweckdienlich sein würde. Aber deshalb gleich den Stab
über der Badischen Bank zu brechen und ihr jedwede Existenzberechtigung
abzusprechen, wie dies Ruby in seiner Abhandlung
über die Badische Bank getan hat, dürfte entschieden zuweit
gehen.
Sie kann eben als Privatnotenbank bezüglich ihrer äußeren
Entwicklung nicht ohne weiteres mit dem deutschen Zentralnoteninstitut,
oder gar mit den Kreditbanken verglichen werden,
für die in unserer heutigen Wirtschaftsepoche das Einhalten
mehr oder minder starker Expansionstendenzen eine wirtschaftliche
Notwendigkeit geworden ist. Als Privatnotenbank sind ihr
durch Reichsgesetz bestimmte Grenzen für ihr gesamtes Wirken
gesetzt, wodurch für sie jeder mit größerer Verlustgefahr verbundene
Geschäftszweig und jede spekulativen Charakter
tragende Transaktion, als welche auch eine nicht aus notwendigstem
Bedürfnis hervorgehende Filialengründung anzusehen
ist, ausgeschlossen ist. Trotzdem sie durch die mächtig dezentralisierte
Reichsbank weit überflügelt wurde, darf ihre segenspendende
und tatkräftige Unterstützung der badischen Industrie
hauptsächlich am Mannheimer Platze nicht übersehen werden.
So ist es zum großen Teil mit ihren Interventionen zu verdanken,
daß in der Krise von 1902 dem Wirtschaftsleben in