Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems.

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ziffernmäßige  Mitte  zwischen  Anfangs-  und  Endwert
zu  sein  braucht.  Es  ist  dies  also  ein  gewisser  Mittelweg
zwischen  C  und  D.
Ein  Beispiel  mag  diese  verschiedenen  Wege  erläutern:
Anschaffungspreis  1200  000  M.,  Gebrauchsdauer  12,  bei  Jahresbeginn ­
  noch  10,  bei  Jahresschluß  9  Jahre,  Wert  bei  Jahresbeginn ­
  2  400  000  M.,  bei  Jahresschluß  9  000  000  M.,  mittlerer
Wert  im  Jahre  6  000  000  M.  Nach  A.  wäre  trotz  der  Verminderung ­
  der  ferneren  Gebrauchsdauer  um  1 / 10  nichts  abzusetzen, ­
  da  der  Geldwert  sich  nicht  verringert  hat,  nach  B.
1  200  000:12  =  100  000  M.,  nach  C.  2  400  000:10  =  240  000
Mark,  nach  D.  9  000  000.10:  9  X  Vio  =  1000  000  M.,  indem
im  Falle  D.  gerechnet  wird:  der  noch  9  Jahre  gebrauchsfähige
Gegenstand  ist  9  000  000  wert;  bei  noch  zehnjähriger  Gebrauchsfähigkeit ­
  würde  er  9  000  000.10:  9  =  10  000  000  M.  wert  sein,
also  um  1  000  000  M.  mehr  als  er  infolge  der  Abnutzung  wert
ist.  Nach  E.  wären  abzusetzen  6  000  000:10  =  600  000  M.
Bei  im  wesentlichen  gleich  bleibender  Kaufkraft  des  Geldes
wird  nun  ein  Fall,  wie  er  in  diesem  Beispiele  konstruiert  ist,
daß  nämlich  der  Wert  trotz  Abnutzung  über  die  Beschaffungskosten ­
  und  sogar  trotz  fortschreitender  Abnutzung  immer  weiter
steigt,  in  der  Regel  nicht  eintreten,-  sondern  regelmäßig  der
Wert  mit  fortschreitender  Abnutzung  immer  weiter  unter  die
Beschaffungskosten  sinken,  die  Wertverminderung  aber  sich
approximativ  in  einer  Quote  der  Beschaffungskosten  ausdrücken  \
lassen,  die  sich  zu  diesen  verhält  wie  die  Zeitdauer,  um
die  die  weitere  Gebrauchsfähigkeit  am  Ende  des  maßgebende» ­
  Jahres  geringer  ist,  als  sie  bei  der  Beschaffung
war,  zu  der  gesamten  Dauer  der  Gebrauchsfähigkeit.  Beispiel: ­
  Anschaffungspreis  für  den  Gegenstand  von  zehnjähriger ­
  Gebrauchsdauer  1000  000  M.,  nach  Ablauf  eines
Jahres  beträgt  die  Gebrauchsdauer  noch  9  Jahre,  nach  Ablauf
eines  weiteren  Jahres  infolge  stärkerer  Abnutzung  nur  noch
7  Jahre:  dann  wären  abzusetzen  für  das  erste  Jahr  100  000,
für  das  zweite  200  000  M.,  und  der  Wert  betrug,  wenn  eine
wesentliche  Aenderung  der  Preise  nicht  eingetreten  ist,  am
Ende  des  ersten  Jahres  noch  900  000,  am  Ende  des  zweiten
noch  700  000  M.  Es  erhellt  zunächst,  daß  dann  die  Methoden
A.  und  B.  zu  demselben  Ergebnisse  führen.  Der  Geldwert  hat
sich  um  100  000  und  200  000  M.  verringert,  von  den  Beschaffungskosten ­
  sind  100  000  und  200  000  M.  konsumiert.  Wie
stellt  sich  dann  die  Rechnung  nach  C.?  Abzusetzen  sind  im
ersten  Jahre  1 / 10  von  1  000  000  =  100  000,  im  zweiten  (9—7=)
2:9  von  900  000  =  200  000  M.,  also  dasselbe  Ergebnis  wie
nach  A.  und  B.  Und  nach  D.?  Wäre  der  Gegenstand  im
ersten  Jahre  nicht  abgenutzt,  dann  würde  er  an  dessen  Ende
noch  wie  am  Anfange  10  Jahre  brauchbar  sein,  also  um  1 / 9
            
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