Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Folge»  der
bisherigen
Fassung

12  Umgestalt,  b.  §  13  I  1  b  EinkStG.  b.  b.  Nov.  v.  24.  3.  21.
mehr  wert  sein,  als  er  ist,  wäre  er  int  zweiten  nicht  abgenutzt,
noch  9  Jahre  brauchbar  unb  baher  um  2 /t  wertvoller  sein,
wenn  sich  ber  Wert  nach  ber  Dauer  bcr  Gebrauchsfähigkeit
richtet,  unb  es  würben  für  benselben  Gegenstanb,  toenfn  er
noch  10  Jahre  brauchbar  ist,  1 / 9  mehr,  als  wenn  er  nur  noch
9  Jahre  gebraucht  werben  kann,  wenn  er  noch  9  Jahre
brauchbar  ist,  2 / 7  mehr,  als  wenn  er  schon  nach  7  Jahren  unbrauchbar ­
  wirb,  gezahlt  werben.  Es  ergibt  sich  also  auch
Hier  als  Abnutzungsquote  900  000.10:  9  —  900  000  =  100  000
unb  700  000.9:7  —  700  000  =  200  000  M.  Der  Weg  zu  E.
führt  unter  ber  vorstehenb  vorausgesetzten  Stabilität  ber  Preise
zu  verschiebenen  Ergebnissen,  je  nachbem,  ob  als  Jahresmittelwert ­
  berjenige,  wie  er  sich  barstellen  würbe,  wenn  in  bem
Jahre  keine  Abnutzung  stattgefunben  hätte,  angenommen  wirb
(Annäherung  an  D.),  ober  aber  berjenige,  wie  er  sich  infolge
bieser  Abnutzung  barstellte.  Letzternfalls  ergibt  sich  bei  Gleichbleiben ­
  ber  Preise  basselbe  Ergebnis  wie  für  C,  ersterenfalls
eine  geringere  Abnutzungsquote;  benn  unter  solchen  Verhältnissen ­
  bleibt  ber  Jahresmittelwert,  von  bem  nach  E.  bann  auszugehen ­
  ist,  hinter  betn  Jahresanfangswert  zurück.  Der  Vorschlag ­
  ber  Absetzung  von  einem  Iahresmittelwert  ist  eben  gewachsen ­
  auf  betn  Boben  ber  Markentwertung  unb  nur  auf
bereu  Folgeerscheinung,  bie  nominelle  Steigerung  aller  Sachwerte, ­
  zugeschnitten.
2.  Umgestaltung  bes  §  13  I  1  b  EinkStG.  durch  die  Novelle
vom  24.  März  1921.
Gewiß  richtete  sich  ber  Wert  gleichartiger  Gegenstände
auch  früher  nicht  nur  nach  ihrer  Gebrauchsfähigkeitsbauer  unb
unterlag  derselbe  Gegenstanb  auch  von  seiner  Abnutzung  unabhängigen ­
  Wertschwankungen.  Aber  wo  das  Gesetz  nur  „Absetzungen ­
  für  Abnutzung"  zuließ,  hatten  die  nicht  auf  diese
letztere  zurückzuführenden  Wertverminderungen  außer  Betracht
zu  bleiben.
Der  normale  Verlauf  der  Dinge,  daß  Gebäude,  Maschinen ­
  und  sonstige  Gebrauchsgegenstände  mit  ihrer  fortschreitenden ­
  Abnutzung  an  Wert  verlieren  und  dieser  einen  immer
geringer  werdenden  Bruchteil  des  seinerzeit  für  die  Anschaffung ­
  oder  Herstellung  gemachten  Aufwandes  darstellt,  wurde
in  sein  Gegenteil  verkehrt  mit  betn  immer  rapideren  Sinken
der  Kaufkraft  der  Reichsmark,  solange  die  letztere  gleichwohl
als  Wertmesser  für  Gegenwart  und  Vergangenheit,  an  betn
Grundsätze  „Mark  gleich  Mark"  festgehalten  wird.  Dann
wird  für  ein  baufälliges  Haus,  für  eine  abgenutzte,  selbst  für
eine  nur  noch  als  Alteisen  verwertbare  Maschine  unter  Umständen ­
  ein  Vielfaches  von  betn  in  entwerteter  Mark  bezahlt.
            
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