Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

eht,
Ser»
Abbarf

licht
ig»
der
teile
Abines

)ern
olge
ung
ung
iger
lgen
rden
er-Ab-


lsatz
für
ung
t©.,
rchtbe=


b  e  i
i  n  -
chen
ückung

daß
dem
and
de"
labt
licht
erte
und
luer
21b-Er-


  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.  25
In  Band  9  S.  89  der  Entsch.  in  Staatssteuersachen  wird  Weitere  Entdies
  unter  Bezugnahme  auf  jene  frühere  Entscheidung  wie-  scheidunge»
derholt:  „Die  Abnutzungsquote  für  Gebäude,  Maschinen  usw.
bemißt  sich  nach  dem  wirklichen  Werte  beim  Beginne  des
für  die  Veranlagung  maßgebenden  Zeitraums  (E.  in  St.
Bd.  5,  S.  270  ff.).  Die  Berufungskommission  hat  deshalb ­
  mit  Recht  den  Antrag  auf  Bemessung  nach  dem  ursprünglichen ­
  Herstellungs-  oder  Anschaffungswerte ­
  abgelehnt  und  hinsichtlich  der  Gebäude  den
.  .  .  zeitigen  Wert  zugrunde  gelegt."  L  in  St.,  Bd.  13,
5.  155,  heißt  es:  „Die  .  .  .  Feststellung  der  Abnutzungsquote ­
  für  das  Haus  .  .  .  nach  dem  wirklichen  Werte
bei  Beginn  des  Steuerjahres  ...  entspricht  der
Vorschrift  des  Art.  16  I  2  Abs.  5  zu  c  AusfAnw.  vom
6.  Juli  1897  und  in  den  im  Anhang  zu  Teil  II  dieser
Anweisung  S.  191  ff.  veröffentlichten  allgemeinen  Verfügungen ­
  des  Finanzministers  vom  24.  August  1893  und
26.  März  1897  sowie  der  ständigen  Rechtsprechung  des  OVG.
(vgl.  E.  in  St.,  Bd.  5,  S.  270  ff.  und  Bd.  9,  S.  89)."
Bd.  16,  S.  131  f.  a.  a  O  bezeichnet  es  das  OVG.  als
einen  Rechtsirrtum,  die  Abnutzungsquote  für  Gebäude  „lediglich ­
  von  dem  Wert"  zu  berechnen,  „welchen  die  Gebäude
zur  Zeit  ihrer  Errichtung  .  .  .  gehabt  hatten.  Es  muß  der
Wert,  welchen  die  Gebäude  zum  Beginn  des  für  die
Veranlagung  ...  maßgebende  nZeitraum  s(..)
hatten,  zugrunde  gelegt  werden,  denn  die  Abnutzungsquote
soll  die  Verminderung  ausdrücken,  welche  die  Gebäude  durch
die  Abnutzung  während  dieses  Zeitraums  erlitten  haben  (vgl.
Art.  4  I  4  der  AusfAnw.)."  Und  noch  im  Jahre  1921  hat
das  OVG.  in  zwei  Urteilen,  vom  23.  Februar  und  26.  Januar
sich  auf  denselben  Standpunkt  gestellt.  In  dem  ersteren  führt
es  E.  in  St.  19,  S.  82  aus:
„Ebenso  wie  bei  der  Berechnung  der  tatsächlichen
Wertverminderung  eines  Gebäudes  von  dem  Werte  beim
Beginn  des  maßgebenden  Zeitraums  auszugehen  und
diesem  der  Wert  am  Schlüsse  dieses  Zeitraums  gegenüberzustellen ­
  ist,  so  ist  auch  bei  der  Bemessung  der  sog.
Abnutzungsquote  nach  Durchschnitts-Prozentsätzen  von
dem  Werte  auszugehen,  den  das  Gebäude  beim  Be-  >
ginn  des  für  die  Veranlagung  maßgebenden  Zeitraums
gehabt  hat.  Aus  der  Beschaffenheit  des  Gebäudes  im
Anfange  des  maßgebenden  Zeitraums  und  aus  seiner
Benutzungsart  ist  nach  den  Grundsätzen  der  Erfahrung
zu  ermitteln,  wann  es  völlig  abgenutzt  und  zu  seiner
Bestimmung  untauglich  sein  wird,  und  danach  ist  festzustellen, ­
  welcher  Prozentsatz  des  im  Anfange  des  maß-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.