50 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.?
bungskosten belastet, die tatsächlich solche gar nicht sind, nämlich
mit dem über eine Abnutzungsquote hinausgehenden Teile
der Beschaffungskosten. Stellt man sich nun auf den Standpunkt,
die Absetzungen für Abnutzung seien nach dem Werte
bei Beginn des Jahres zu bemessen, woraus natürlich folgt,
daß sie, wenn der Gegenstand erst im Laufe des Jahres angeschafft
ist, nach dem Werte zur Zeit der Beschaffung zu
bemessen sind, so ist, da als Wert zur Zeit der Beschaffung
normalerweise eben die Beschaffungskosten anzusehen sind,
der Abzug der vollen Beschaffungskosten gleichbedeutend mit
einer Absetzung des vollen Wertes des Gegenstandes, obwohl
er noch nicht völlig abgenutzt ist; der Gegenstand wird also
wie ein völlig abgenutzter und wertlos gewordener behandelt,
tritt als wertloser in die nächste Wirtschaftsperiode ein,
wird angesehen, als sei sein Wert bei Beginn der letztern
gleich Null. Dann kann somit auch vom Standpunkte derer,
die die Absetzungen wegen Abnutzung nach dem Werte bei Beginn
der Wirtschaftsperiode bemessen wissen wollen, keine
solche Absetzung zugestanden werden. Damit ist es auch verträglich,
wenn es in der Begründung zum ersten Entwürfe
des EinkStG-, in dem der Zusatz lautete „soweit nicht die
Kosten für die Ersatzbeschaffung als Werbungskosten in Abzug
gebracht werden", hieß: „Voraussetzung für diese Absetzung ist
selbstverständlich, daß die Kosten der Ersatzbeschaffung für den
in Frage kommenden Gegenstand nicht bereits unter den Werbungskosten
verrechnet sind, denn sonst würde eine doppelte
Abrechnung stattfinden. ... Ist der Kaufpreis eines Gegenstandes
unter den Werbungskosten eingesetzt, so ist der Gewinn
in dem Anschaffungsjahre bereits um den vollen Wert
des angeschafften Gegenstandes vermindert und es ist in
diesem yder einem späteren Jahr für eine Absetzung wegen
Abnutzung kein Raum mehr." Also auch hier wird der Gesichtspunkt
betont, daß bereits der „volle Wer t“, nicht daß
der Anschaffungspreis abgezogen sei. Auf diesen kommt es
nicht als solchen, sondern als Ausdruck des Wertes an.
Dagegen hat sich allerdings der Generalsteuerdirektor
B u r g h a r t bei Beratung des preußischen Einkommensteuergesetzes,
in dessen Entwurf der entsprechende Zusatz lautete
„soweit solche" — nämlich die Gebäude usw. — „nicht aus
den Betriebseinnahmen beschafft sind", weniger klar ausgedrückt,
wenn er sagte (Sten.-Ber. des Abg.-H. vom 14. Februar
1891, S. 844): „Wenn also z. B. eine Maschine aus
den Betriebseinnahmen angeschafft wird, d. h. im Sinne des
Gesetzes die Kosten derselben vollständig von der Bruttoeinnahme
als Betriebskosten abgezogen werden, so haben wir
eigentlich für die Kosten der Maschine entsprechend weniger
Steuer bezogen, ich möchte gewissermaßen sagen, der Staat