Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

50  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?
bungskosten  belastet,  die  tatsächlich  solche  gar  nicht  sind,  nämlich ­
  mit  dem  über  eine  Abnutzungsquote  hinausgehenden  Teile
der  Beschaffungskosten.  Stellt  man  sich  nun  auf  den  Standpunkt, ­
  die  Absetzungen  für  Abnutzung  seien  nach  dem  Werte
bei  Beginn  des  Jahres  zu  bemessen,  woraus  natürlich  folgt,
daß  sie,  wenn  der  Gegenstand  erst  im  Laufe  des  Jahres  angeschafft ­
  ist,  nach  dem  Werte  zur  Zeit  der  Beschaffung  zu
bemessen  sind,  so  ist,  da  als  Wert  zur  Zeit  der  Beschaffung
normalerweise  eben  die  Beschaffungskosten  anzusehen  sind,
der  Abzug  der  vollen  Beschaffungskosten  gleichbedeutend  mit
einer  Absetzung  des  vollen  Wertes  des  Gegenstandes,  obwohl
er  noch  nicht  völlig  abgenutzt  ist;  der  Gegenstand  wird  also
wie  ein  völlig  abgenutzter  und  wertlos  gewordener  behandelt, ­
  tritt  als  wertloser  in  die  nächste  Wirtschaftsperiode  ein,
wird  angesehen,  als  sei  sein  Wert  bei  Beginn  der  letztern
gleich  Null.  Dann  kann  somit  auch  vom  Standpunkte  derer,
die  die  Absetzungen  wegen  Abnutzung  nach  dem  Werte  bei  Beginn ­
  der  Wirtschaftsperiode  bemessen  wissen  wollen,  keine
solche  Absetzung  zugestanden  werden.  Damit  ist  es  auch  verträglich, ­
  wenn  es  in  der  Begründung  zum  ersten  Entwürfe
des  EinkStG-,  in  dem  der  Zusatz  lautete  „soweit  nicht  die
Kosten  für  die  Ersatzbeschaffung  als  Werbungskosten  in  Abzug
gebracht  werden",  hieß:  „Voraussetzung  für  diese  Absetzung  ist
selbstverständlich,  daß  die  Kosten  der  Ersatzbeschaffung  für  den
in  Frage  kommenden  Gegenstand  nicht  bereits  unter  den  Werbungskosten ­
  verrechnet  sind,  denn  sonst  würde  eine  doppelte
Abrechnung  stattfinden.  ...  Ist  der  Kaufpreis  eines  Gegenstandes ­
  unter  den  Werbungskosten  eingesetzt,  so  ist  der  Gewinn ­
  in  dem  Anschaffungsjahre  bereits  um  den  vollen  Wert
des  angeschafften  Gegenstandes  vermindert  und  es  ist  in
diesem  yder  einem  späteren  Jahr  für  eine  Absetzung  wegen
Abnutzung  kein  Raum  mehr."  Also  auch  hier  wird  der  Gesichtspunkt ­
  betont,  daß  bereits  der  „volle  Wer  t“,  nicht  daß
der  Anschaffungspreis  abgezogen  sei.  Auf  diesen  kommt  es
nicht  als  solchen,  sondern  als  Ausdruck  des  Wertes  an.
Dagegen  hat  sich  allerdings  der  Generalsteuerdirektor
B  u  r  g  h  a  r  t  bei  Beratung  des  preußischen  Einkommensteuergesetzes, ­
  in  dessen  Entwurf  der  entsprechende  Zusatz  lautete
„soweit  solche"  —  nämlich  die  Gebäude  usw.  —  „nicht  aus
den  Betriebseinnahmen  beschafft  sind",  weniger  klar  ausgedrückt, ­
  wenn  er  sagte  (Sten.-Ber.  des  Abg.-H.  vom  14.  Februar ­
  1891,  S.  844):  „Wenn  also  z.  B.  eine  Maschine  aus
den  Betriebseinnahmen  angeschafft  wird,  d.  h.  im  Sinne  des
Gesetzes  die  Kosten  derselben  vollständig  von  der  Bruttoeinnahme ­
  als  Betriebskosten  abgezogen  werden,  so  haben  wir
eigentlich  für  die  Kosten  der  Maschine  entsprechend  weniger
Steuer  bezogen,  ich  möchte  gewissermaßen  sagen,  der  Staat
            
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