Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Schweiz zum Abschluß gebracht hat. Es würde über den Rahmen vorliegender 
Schrift weit hinausgehen, hier auch nur einen Teil dieser Verträge im Original 
wiederzugeben. Es ist dies um so weniger notwendig, als Form und Inhalt 
dieser Verträge in den Hauptpunkten eine völlige Uebereinstimmung zeigt, sodaß 
wir uns darauf beschränken können, hier nur einen dieser schweizerischen Ver 
träge als typisch für alle andern bekanntzugeben. Von diesen übrigens bisher 
unveröffentlichten schweizerischen Salzlieferungsverträgen wählen wir den im 
König!. Haus- und Staatsarchiv zu Stuttgart befindlichen ersten, mit dem Kanton 
Bern abgeschlossenen Vertrag, der folgenden Inhalt zeigt. Als Hauptpunkte seien 
erwähnt: Der mit einer sechsjährigen Dauer abgeschlossene Vertrag sah eine 
jährliche Lieferung von 8000 Faß Württemberger Salz in guter, weißer und 
trockener Qualität vor. Mit der Lieferung dieses Salzes wurde in der Haupt 
sache die Königl. Saline Schwenningen betraut. Die Jahreslieferung sollte in 
vier Teillieferungen erfolgen und zwar jeweils in den ersten Tagen eines be 
ginnenden Quartals. Am Ende eines jeden Quartals leistete dann Bern für 
das gelieferte Salz Zahlung an die Württembergische Salz-Handlungsdirektion. 
Württemberg verpflichtete sich, während der Vertragsdauer das für Bern be 
stimmte Salz mit keinem Zoll und keiner sonstigen Abgabe zu belasten, umgekehrt 
übernahm Bern die Lasten etwaiger Schweizerzölle oder badischer Rheinzölle. 
Sofern im Winter die Rheinschiffahrt ruhte, mußte sich Bern eine zeitliche Ver 
schiebung in der fälligen Quartalslieferung gefallen lassen. Vor dem sechsjährigen 
Ablauf des Vertrages hatte eine halbjährige Kündigung zu erfolgen, andernfalls 
lief der Vertrag auf ein Jahr unter den gleichen Bedingungen weiter. Württem 
berg hatte das Salz frachtfrei und spesenfrei bis Brugg zu liefern. 
Der vorgenannte Vertrag erhielt am 7. Januar 1824 vom „Königlich 
Württembergischen Finanz-Ministerium" seine Zustimmung, nachdem der Vertrag 
schon vorher am 15. Dezember 1823 von dem „Großen souveränen Rath" der 
Republik Bern genehmigt worden war. 
In einem erneut am 3. März 1830 zwischen Württemberg und der Re 
publik Bern abgeschlossenen Salzlieferungsvertrag, welcher bei zwölfjähriger 
Dauer eine alljährliche Lieferung von 50 000 württ. Zentner Salz vorsah, 
wurde als Ablieferungsort Murgenthal bestimmt. In dem letzten, am 1. Januar 
1853 bis Ende Dezember 1856 abgeschlossenen Salzlieferungsvertrag, der außer 
den veränderten Preisen nicht erhebliche Abweichungen von früheren Verträgen 
bringt, machte der Kanton Bern jedoch eine beachtenswerte Einschränkung. Der 
Art. 10 des Vertrages bestimmte nämlich: 
„Die Regierung des Kantons Bern behält sich vor, auf den Fall hin, als 
„während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages innerhalb der Grenzen ihres 
„Gebiets Salz gefunden und produziert, oder daß Hochdieselbe Eigenthümerin 
„einer Saline werden sollte, sodann denselben aufgeben oder aber das darin be- 
„stimmte Quantum nach Gutfinden vermindern zu können." 
Dieser Fall scheint jedoch nicht eingetreten zu sein. Zu bemerken ist noch, 
daß einzelne Kantone, wie Zürich und Glarus, sich vertragsmäßig das Recht 
sicherten, nach Fertigstellung des Schachtes zu Rottenmünster von dort Steinsalz 
zu festgesetzten Preisen zu beziehen. In diesem Sinne erhob der Kanton Zürich 
Anspruch auf eine Liefermenge von 50 000 Zentnern, während sich der Kanton 
Glarus für die abzunehmende Menge vollständig freie Hand ließ. Mit dem 
Kanton St. Gallen befand man sich um das Jahr 1849 in Unterhandlungen
	        
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