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Schweiz zum Abschluß gebracht hat. Es würde über den Rahmen vorliegender
Schrift weit hinausgehen, hier auch nur einen Teil dieser Verträge im Original
wiederzugeben. Es ist dies um so weniger notwendig, als Form und Inhalt
dieser Verträge in den Hauptpunkten eine völlige Uebereinstimmung zeigt, sodaß
wir uns darauf beschränken können, hier nur einen dieser schweizerischen Ver
träge als typisch für alle andern bekanntzugeben. Von diesen übrigens bisher
unveröffentlichten schweizerischen Salzlieferungsverträgen wählen wir den im
König!. Haus- und Staatsarchiv zu Stuttgart befindlichen ersten, mit dem Kanton
Bern abgeschlossenen Vertrag, der folgenden Inhalt zeigt. Als Hauptpunkte seien
erwähnt: Der mit einer sechsjährigen Dauer abgeschlossene Vertrag sah eine
jährliche Lieferung von 8000 Faß Württemberger Salz in guter, weißer und
trockener Qualität vor. Mit der Lieferung dieses Salzes wurde in der Haupt
sache die Königl. Saline Schwenningen betraut. Die Jahreslieferung sollte in
vier Teillieferungen erfolgen und zwar jeweils in den ersten Tagen eines be
ginnenden Quartals. Am Ende eines jeden Quartals leistete dann Bern für
das gelieferte Salz Zahlung an die Württembergische Salz-Handlungsdirektion.
Württemberg verpflichtete sich, während der Vertragsdauer das für Bern be
stimmte Salz mit keinem Zoll und keiner sonstigen Abgabe zu belasten, umgekehrt
übernahm Bern die Lasten etwaiger Schweizerzölle oder badischer Rheinzölle.
Sofern im Winter die Rheinschiffahrt ruhte, mußte sich Bern eine zeitliche Ver
schiebung in der fälligen Quartalslieferung gefallen lassen. Vor dem sechsjährigen
Ablauf des Vertrages hatte eine halbjährige Kündigung zu erfolgen, andernfalls
lief der Vertrag auf ein Jahr unter den gleichen Bedingungen weiter. Württem
berg hatte das Salz frachtfrei und spesenfrei bis Brugg zu liefern.
Der vorgenannte Vertrag erhielt am 7. Januar 1824 vom „Königlich
Württembergischen Finanz-Ministerium" seine Zustimmung, nachdem der Vertrag
schon vorher am 15. Dezember 1823 von dem „Großen souveränen Rath" der
Republik Bern genehmigt worden war.
In einem erneut am 3. März 1830 zwischen Württemberg und der Re
publik Bern abgeschlossenen Salzlieferungsvertrag, welcher bei zwölfjähriger
Dauer eine alljährliche Lieferung von 50 000 württ. Zentner Salz vorsah,
wurde als Ablieferungsort Murgenthal bestimmt. In dem letzten, am 1. Januar
1853 bis Ende Dezember 1856 abgeschlossenen Salzlieferungsvertrag, der außer
den veränderten Preisen nicht erhebliche Abweichungen von früheren Verträgen
bringt, machte der Kanton Bern jedoch eine beachtenswerte Einschränkung. Der
Art. 10 des Vertrages bestimmte nämlich:
„Die Regierung des Kantons Bern behält sich vor, auf den Fall hin, als
„während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages innerhalb der Grenzen ihres
„Gebiets Salz gefunden und produziert, oder daß Hochdieselbe Eigenthümerin
„einer Saline werden sollte, sodann denselben aufgeben oder aber das darin be-
„stimmte Quantum nach Gutfinden vermindern zu können."
Dieser Fall scheint jedoch nicht eingetreten zu sein. Zu bemerken ist noch,
daß einzelne Kantone, wie Zürich und Glarus, sich vertragsmäßig das Recht
sicherten, nach Fertigstellung des Schachtes zu Rottenmünster von dort Steinsalz
zu festgesetzten Preisen zu beziehen. In diesem Sinne erhob der Kanton Zürich
Anspruch auf eine Liefermenge von 50 000 Zentnern, während sich der Kanton
Glarus für die abzunehmende Menge vollständig freie Hand ließ. Mit dem
Kanton St. Gallen befand man sich um das Jahr 1849 in Unterhandlungen