Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Schweiz  zum  Abschluß  gebracht  hat.  Es  würde  über  den  Rahmen  vorliegender
Schrift  weit  hinausgehen,  hier  auch  nur  einen  Teil  dieser  Verträge  im  Original
wiederzugeben.  Es  ist  dies  um  so  weniger  notwendig,  als  Form  und  Inhalt
dieser  Verträge  in  den  Hauptpunkten  eine  völlige  Uebereinstimmung  zeigt,  sodaß
wir  uns  darauf  beschränken  können,  hier  nur  einen  dieser  schweizerischen  Verträge ­
  als  typisch  für  alle  andern  bekanntzugeben.  Von  diesen  übrigens  bisher
unveröffentlichten  schweizerischen  Salzlieferungsverträgen  wählen  wir  den  im
König!.  Haus-  und  Staatsarchiv  zu  Stuttgart  befindlichen  ersten,  mit  dem  Kanton
Bern  abgeschlossenen  Vertrag,  der  folgenden  Inhalt  zeigt.  Als  Hauptpunkte  seien
erwähnt:  Der  mit  einer  sechsjährigen  Dauer  abgeschlossene  Vertrag  sah  eine
jährliche  Lieferung  von  8000  Faß  Württemberger  Salz  in  guter,  weißer  und
trockener  Qualität  vor.  Mit  der  Lieferung  dieses  Salzes  wurde  in  der  Hauptsache ­
  die  Königl.  Saline  Schwenningen  betraut.  Die  Jahreslieferung  sollte  in
vier  Teillieferungen  erfolgen  und  zwar  jeweils  in  den  ersten  Tagen  eines  beginnenden ­
  Quartals.  Am  Ende  eines  jeden  Quartals  leistete  dann  Bern  für
das  gelieferte  Salz  Zahlung  an  die  Württembergische  Salz-Handlungsdirektion.
Württemberg  verpflichtete  sich,  während  der  Vertragsdauer  das  für  Bern  bestimmte ­
  Salz  mit  keinem  Zoll  und  keiner  sonstigen  Abgabe  zu  belasten,  umgekehrt
übernahm  Bern  die  Lasten  etwaiger  Schweizerzölle  oder  badischer  Rheinzölle.
Sofern  im  Winter  die  Rheinschiffahrt  ruhte,  mußte  sich  Bern  eine  zeitliche  Verschiebung ­
  in  der  fälligen  Quartalslieferung  gefallen  lassen.  Vor  dem  sechsjährigen
Ablauf  des  Vertrages  hatte  eine  halbjährige  Kündigung  zu  erfolgen,  andernfalls
lief  der  Vertrag  auf  ein  Jahr  unter  den  gleichen  Bedingungen  weiter.  Württemberg ­
  hatte  das  Salz  frachtfrei  und  spesenfrei  bis  Brugg  zu  liefern.
Der  vorgenannte  Vertrag  erhielt  am  7.  Januar  1824  vom  „Königlich
Württembergischen  Finanz-Ministerium"  seine  Zustimmung,  nachdem  der  Vertrag
schon  vorher  am  15.  Dezember  1823  von  dem  „Großen  souveränen  Rath"  der
Republik  Bern  genehmigt  worden  war.
In  einem  erneut  am  3.  März  1830  zwischen  Württemberg  und  der  Republik ­
  Bern  abgeschlossenen  Salzlieferungsvertrag,  welcher  bei  zwölfjähriger
Dauer  eine  alljährliche  Lieferung  von  50  000  württ.  Zentner  Salz  vorsah,
wurde  als  Ablieferungsort  Murgenthal  bestimmt.  In  dem  letzten,  am  1.  Januar
1853  bis  Ende  Dezember  1856  abgeschlossenen  Salzlieferungsvertrag,  der  außer
den  veränderten  Preisen  nicht  erhebliche  Abweichungen  von  früheren  Verträgen
bringt,  machte  der  Kanton  Bern  jedoch  eine  beachtenswerte  Einschränkung.  Der
Art.  10  des  Vertrages  bestimmte  nämlich:
„Die  Regierung  des  Kantons  Bern  behält  sich  vor,  auf  den  Fall  hin,  als
„während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  innerhalb  der  Grenzen  ihres
„Gebiets  Salz  gefunden  und  produziert,  oder  daß  Hochdieselbe  Eigenthümerin
„einer  Saline  werden  sollte,  sodann  denselben  aufgeben  oder  aber  das  darin  be-„stimmte
  Quantum  nach  Gutfinden  vermindern  zu  können."
Dieser  Fall  scheint  jedoch  nicht  eingetreten  zu  sein.  Zu  bemerken  ist  noch,
daß  einzelne  Kantone,  wie  Zürich  und  Glarus,  sich  vertragsmäßig  das  Recht
sicherten,  nach  Fertigstellung  des  Schachtes  zu  Rottenmünster  von  dort  Steinsalz
zu  festgesetzten  Preisen  zu  beziehen.  In  diesem  Sinne  erhob  der  Kanton  Zürich
Anspruch  auf  eine  Liefermenge  von  50  000  Zentnern,  während  sich  der  Kanton
Glarus  für  die  abzunehmende  Menge  vollständig  freie  Hand  ließ.  Mit  dem
Kanton  St.  Gallen  befand  man  sich  um  das  Jahr  1849  in  Unterhandlungen
            
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