Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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rufen  durch  die  außerordentlich  entwickelte  Konkurrenzfähigkeit  der  schweizerifchen
Salinen,  so  gelang  es  der  Württembergischen  Regierung  in  den  60er  Jahren
des  vorigen  Jahrhunderts  dennoch,  nicht  nur  einen  Teil  der  alten  Salzverträge
zu  erneuern,  sondern  auch  einzelne  von  dem  Württembergischen  Salzbezug  abgekommene ­
  Kantone  für  den  Abschluß  ganz  neuer  Verträge  zu  gewinnen.  Welchen
Umfang  dieses  Vertragsverhältnis  mit  der  Schweiz  um  die  genannte  Zeit  hatte,

ist  aus  nachfolgender  Uebersicht  zu  entnehmen  *).
Kanton.  Jährliche  Salzlieferung.

Vertragsdauer.

Zürich

40  000  Ztr.

mit

Obligo

31.  Dez.  1865

10  000  „

ohne

„

„

St.  Gallen

11  700  „

mit

„

31.  Dez.  1863

„

5  200  „

ohne

„

„

Thurgau

6175  „

mit

„

31.  Dez.  1865

„

1  300  „

ohne

„

Schwyz

3  575  „

mit

„

31.  Dez.  1864

„

1  950  „

ohne

„

„

Glarus

3  250  „

mit

„

31.  Dez.  1864

650  „

ohne

„

Zug

2  275  „

mit

„

31.  Dez.  1763

«

1  300  „

ohne

"

Der  Gesamtmenge  nach  ergaben  sich  jährlich  66  975  Ztr.  Salz  mit  Obligo
und  20400  Ztr.  Salz  ohne  Obligo  für  die  Schweiz,  eine  Liefermenge,  die  immerhin ­
  als  ein  beachtenswerter  Wirtschastsfaktor  für  die  Württembergischen  Salinen ­
  anzusehen  war.  Die  praktische  Erledigung  dieser  schweizerischen  Lieferungsverträge ­
  war  allein  und  ausschließlich  der  Saline  „Wilhelmshall"  übertragen,
die  sich  aus  den  beiden  Einzelsalinen  zu  Schwenningen  und  zu  Rottenmünster
zusammensetzte.  Ende  der  1860er  Jahre  begann  jedoch  der  württembergische
Salzhandel  mit  der  Schweiz  jede  größere  Bedeutung  zu  verlieren.  Die  alten,
anfangs  nur  im  kleinen  Umfange  betriebenen  schweizerischen  Salinen,  wie  die
Salinen  zu  Bese  im  Kanton  Waadt  oder  die  Saline  Schweizerhalle  im  Kanton
Basel-Land,  waren  wirtschaftlich  emporgekommen  und  traten  nun  mit  dem  württembergischen
  Salz  in  einen  starken  Wettbewerb,  dessen  Ausgang  nicht  zweifelhaft
sein  konnte.  Die  zwei  wirtschaftlich  so  wichtigen  Faktoren  Zoll  und  Fracht  entschieden ­
  bald  zugunsten  der  schweizerischen  Salinen,  sodaß  das  württembergische
Salz  mehr  und  mehr  von  dem  schweizerischen  Markt  verdrängt  wurde.  Auch  in
der  Gegenwart  ist  hier  keine  Aenderung  eingetreten.
Haben  wir  im  Vorstehenden  hauptsächlich  den  äußeren  Salzhandel  Württembergs ­
  mit  Bayern  und  der  Schweiz  zur  Darstellung  gebracht,  so  kommen  wir
nunmehr  zur  Erörterung  der  Organisation  des  eigentlichen  w  ü  r  t  t  e  m  b  e  r  g  is
  ch  e  n  Salzhandels  in  neuerer  Zeit.
Der  Handel  mit  Viehsalz  fand  in  Württemberg  durch  die  „Verfügung,  den
Verkauf  des  Vieh-Salzes  betreffend"  vom  26.  März  1824  seine  erste  gesetzliche
Regelung  ä ).  Zweck  und  Gegenstand  dieser  durch  ein  höchstes  Dekret  vom  7.  März
1824  eingeleiteten  Verfügung  war,  die  Viehzucht  des  Landes  durch  eine  erleichterte ­
  Abgabe  von  Viehsalz  zu  heben,  wobei  man  insbesondere  an  entfernter  liegende ­
  Gegenden  des  Königreichs  dachte,  wo  sich  die  Landwirtschaft  bis  dahin
1)  Verhandlungen  d.  württ.  Kammer  d.  Abg.,  Jahr  1862.  II.  Beilag.  Bd.
Seite  1474.
2)  Reyscher,  Sammlung  der  württ.  Gesetze  1848.  Tübingen.  Band  16.  II.  Abteilung, ­
  S.  487/8.
            
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