Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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oder  Nachteil  bleibe  unentschieden.  Jedenfalls  besteht  leicht  die  Gefahr,  daß  zn
viele  Instruktionen,  besonders  wenn  sie  auf  technische  Maßnahmen  zurückgreifen,
die  unerläßliche  Beweglichkeit  des  Betriebes  zum  Schaden  des  Ganzen  hemmen.
Die  Geschichte  der  neueren  Verwaltung  im  Württembergischen  Salinemvesen
bietet  uns  manches  interessante  Kapitel  und  wir  werden  hier  auf  dem  Wege  zur
modernen  Jndustrieentwicklung  auch  manches  kulturgeschichtlich  Beachtenswerte
finden.
Die  verordnende  Verwaltungsbehörde  für  die  Kgl.  Salinen  war  der  Kgl.
Bergrat,  mit  dem  Sitz  zu  Stuttgart.  Der  Wirkungskreis  des  Kgl.  Bergrats,
seinem  rechtlichen  Umfange  nach  durch  die  Kgl.  Verordnung  vom  6.  Febr.  1835
näher  umschrieben,  beschränkte  sich  nicht  auf  die  Kgl.  Salinen,  vielmehr  war  der
Bergrat  mit  der  Wahrung  des  Berg-,  Salz-  und  Münz-Regals  betraut^).  Dementsprechend ­
  lag  auch  dem  Kgl.  Bergrat  die  Aufsicht  und  Leitung  über  die  Verwaltung ­
  und  den  Betrieb  der  Berg-,  Hütten-  und  Salzwerke  ob,  soweit  sie  zum
staatlichen  Kammergut  gehörten.  Im  gleichen  Umfange  war  ihm  der  Salzhandel
und  die  Münzstätte  unterstellt.  Rechtlich  betrachtet,  war  der  Kgl.  Bergrat  ein
dem  Kgl.  Finanz-Ministerium  untergeordnetes,  vollziehendes  Organ.  In  einer
ganzen  Reihe  von  Fällen,  welche  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Salinen
betrafen,  war  vorher  eine  Entscheidung  des  Kgl.  Bergrates  einzuholen.  Waren
beispielsweise  Verbesserungsversuche  in  dem  Fabrikationsverfahren  beabsichtigt,
so  mußte,  sofern  hierdurch  ein  Kostenaufwand  von  mehr  als  200  fl.  entstand,
vorher  die  Genehmigung  vom  Kgl.  Bergrat  zu  den  geplanten  Versuchen  eingeholt ­
  werden.  Aehnlich  hatte  sich  die  Salinen-Verwaltung  zu  verhalten,  wenn  es
sich  um  Gebäude  oder  Maschinenreparaturen  handelte,  die  mehr  als  1000  fl.
Kosten  verursachten.  In  diesem  Falle  waren  dem  Antrage  zur  Genehmigung
Bauzeichnungen  nebst  Kostenvoranschlag  beizufügen.  Dem  Kgl.  Bergrat  war
weiter  der  Jahres-Etat  sowie  der  Betriebsplan  von  der  Salinen-Verwaltung  zur
Genehmigung  vorzulegen.  Anderseits  war  es  dem  Kgl.  Bergrat  zur  Pflicht
gemacht,  die  Kgl.  Salinen  oder  Salzbergwerke  wenigstens  im  Jahr  einmal  durch
eines  seiner  Mitglieder  zum  Zwecke  der  Kontrolle  bereisen  zu  lassen.  Auch  die
Salinengefäll-Verwaltung  war  ihrem  ganzen  Umfange  nach  dem  Kgl.  Bergrat
untergeordnet.  Unter  unmittelbarer  Dienstaufsicht  stand  jedoch  lediglich  der
Salinen-Verivalter.  Ueber  die  auf  den  Salinen-Aemtern  und  Salz-Faktoreien  ausgeführten ­
  Kontrollen  hatte  der  Kgl.  Bergrat  halbjährlich  dem  Kgl.  Finanz-Ministerium
  Bericht  zu  erstatten.  Im  übrigen  führte  der  Kgl.  Bergrat  grundsätzlich ­
  die  Oberaufsicht  über  die  Gestaltung  des  Absatzes,  Kreditwesens,  Kassenund
  Rechnungswesens  und  der  Strafsachen.  Daß  diese  Oberaufsicht  sich  nur  auf
allgemeine,  grundlegende  Maßnahmen  erstrecken  kann,  ist  nach  der  Sachlage
selbstverständlich.
Ein  nicht  uninteressantes  Kapitel  in  der  Geschichte  des  Württembergischen
Salinenwesens  bilden  die  Dienst-Instruktionen,  welche  in  den  1830  er  Jahren  für
die  Salinen-Verwalter  und  Salinen-Kassierer  erlassen  wurden.  Bei  dem  recht  bedeutenden ­
  Umfang  dieser  Dienst-Instruktionen  müssen  wir  es  uns  versagen,  eine
erschöpfende  Jnhaltswiedergabe  derselben  hier  zu  geben.  Dennoch  erscheint  es
unerläßlich,  wenigstens  die  wesentlichen  Punkte  dieser  Dienst-Instruktionen  hier

1)  Reyscher,  Sammlung  der  württ.  Gesetze.  Tübingen  1848.  Band  16,  II.  Abteilung, ­
  S.  732  f.
            
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