Stein.
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Anlage.
Gesetzentrvurf Entnommen der Festgabe der jur. Gesellschaft
zu Berlin zum 50 jährigen Dienstjubiläum von
Rich. Koch, Berlin 1903: „Zur Aufsichtsratssrage",
von vr. Rießer, Berlin, S. 320ff.).
An Stelle des § 246 HGB. treten die folgenden, auch auf
bestehende Gesellschaften anwendbaren Vorschriften:
Überwachungspflicht
Überwachungsrecht
8 846.
Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen
G 182 Abs. 2 HGB.), nach welchen Richtungen
und in welchen Zeitabschnitten mindestens der
Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstandes
während des Geschäftsjahres zu prüfen verpflichtet
ist. Diese Prüfung hat der Aufsichtsrat
selbst oder, unter seiner Verantwortung, durch
von ihm bestimmte Mitglieder vorzunehmen, oder
nach einzelnen im Gesellschastsvertrage anzugebenden
Richtungen durch besondere Sachverständige
vornehmen zu lassen.
Daneben ist der Aufsichtsrat berechtigt, die
gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu
überwachen und sich zu diesem Zwecke von dem
Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten.
Er kann über diese Angelegenheiten
Berichterstattung von dem Vorstande verlangen
und selbst oder durch von ihm zu bezeichnende
Mitglieder oder für einzelne Fragen durch besondere
Sachverständige die Bücher und Schriften
der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der
Gesellschastskasse und die Bestände an Wertpapieren
und Waren untersuchen.