Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

Stein.

8

Anlage.
Gesetzentrvurf  Entnommen  der  Festgabe  der  jur.  Gesellschaft
zu  Berlin  zum  50  jährigen  Dienstjubiläum  von
Rich.  Koch,  Berlin  1903:  „Zur  Aufsichtsratssrage",
  von  vr.  Rießer,  Berlin,  S.  320ff.).
An  Stelle  des  §  246  HGB.  treten  die  folgenden,  auch  auf
bestehende  Gesellschaften  anwendbaren  Vorschriften:

Überwachungspflicht ­


Überwachungsrecht ­


8  846.
Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bestimmen
G  182  Abs.  2  HGB.),  nach  welchen  Richtungen
und  in  welchen  Zeitabschnitten  mindestens  der
Aufsichtsrat  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes
während  des  Geschäftsjahres  zu  prüfen  verpflichtet ­
  ist.  Diese  Prüfung  hat  der  Aufsichtsrat ­
  selbst  oder,  unter  seiner  Verantwortung,  durch
von  ihm  bestimmte  Mitglieder  vorzunehmen,  oder
nach  einzelnen  im  Gesellschastsvertrage  anzugebenden ­
  Richtungen  durch  besondere  Sachverständige ­
  vornehmen  zu  lassen.
Daneben  ist  der  Aufsichtsrat  berechtigt,  die
gesamte  Geschäftsführung  des  Vorstandes  zu
überwachen  und  sich  zu  diesem  Zwecke  von  dem
Gange  der  Gesellschaftsangelegenheiten  zu  unterrichten. ­
  Er  kann  über  diese  Angelegenheiten
Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen
und  selbst  oder  durch  von  ihm  zu  bezeichnende
Mitglieder  oder  für  einzelne  Fragen  durch  besondere ­
  Sachverständige  die  Bücher  und  Schriften
der  Gesellschaft  einsehen  sowie  den  Bestand  der
Gesellschastskasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren ­
  und  Waren  untersuchen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.