kaufmännischer Grundsätze nur aus dem Grunde, als es die landwirtschaftliche
Betriebslehre bisher nicht verstanden hat, allgemein
gültige Normen, einheitliche Grundsätze für das Werturteils über
alle Wirtschaftsphasen und -ergebnisse, wie der Kaufmann sie bei
der bücherlichen Darstellung seiner Betriebe schon seit altersher
anwendet, zu schaffen. Auf diesen Standpunkt stellt sich auch
das Kgl. Preuß. Staatsministerium in der Begründung der jetzt
<1913) dem Landtage vorliegenden Einkommensteuernovelle, die in
H 12 ausführt:
„Der Gedanke liegt nahe, nach Analogie der für die Kaufleute
im § 13 des Einkommensteuergesetzes getroffenen Sonderbestimmung
auch für diejenigen Landwirte, welche geordnete Buchführung
eingerichtet haben, die Zugrundelegung der von ihnen
aufgestellten Vermögensbilanzen bei der Veranlagung gegenüber
der bisher die Gleichstellung der Landwirte mit den Kaufleuten
in dieser Hinsicht ablehnenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
(Entsch. in Staatsst. Bd. 7 S. 117, Bd. 13 S. 131) gesetzlich
anzuerkennen. Der Verwendung landwirtschaftlicher Bilanzen
als gesetzlicher Grundlage der Veranlagung stehen aber gewichtige
Bedenken entgegen.
Wenn durch den § 13 des Einkommensteuergesetzes für die
Veranlagung der Kaufleute der aus den ordnungsgemäß geführten
Handelsbüchern, der Inventur und der Bilanz sich ergebende Geschäftsgewinn
für maßgebend erklärt ist, so beruht dies darauf,
daß nach § 38 HGB. den Kaufleuten die gesetzliche Verpflichtung
obliegt, Handelsbllcher zu führen, und daß ferner in den §§ 39
bis 44 et. a. O. über Form und Inhalt der Handelsbücher gesetzliche
Bestimmungen getroffen sind. Beachtet ein Kaufmann
diese Vorschriften nicht, so setzt er sich der Gefahr strafgerichtlicher
Verurteilung nach den §§ 219 u. 240 KO. aus. Für die Landwirte
fehlt es an irgendwelchen gleichartigen Vorschriften. Auch
erscheint es ausgeschlossen, solche allgemeingültige gesetzliche Normen
für sie einzuführen. Denn bislang ist man über die Grundzüge
der landwirtschaftlichen Buchführung noch keineswegs zu einer einheitlichen
und einwandfreien Auffassung gelangt. Tatsächlich
weichen daher auch die zahlreich vorhandenen landwirtschaftlichen
Buchführungssysteme in den elementarsten Fragen bezüglich Aufstellung
von Inventur und Bilanz voneinander ab. Eine gleichmäßige
und gerechte Veranlagung der Einkommensteuer könnte
aber bei Zugrundelegung der landwirtschaftlichen Vermögenstz
Es sei hier nur an den Streit um die Bewertung der selbstgewonnenen
nicht marktfähigen Erzeugnisse: Stalldünger, marktlosen Futterstoffe erinnert.