Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

kaufmännischer  Grundsätze  nur  aus  dem  Grunde,  als  es  die  landwirtschaftliche ­
  Betriebslehre  bisher  nicht  verstanden  hat,  allgemein
gültige  Normen,  einheitliche  Grundsätze  für  das  Werturteils  über
alle  Wirtschaftsphasen  und  -ergebnisse,  wie  der  Kaufmann  sie  bei
der  bücherlichen  Darstellung  seiner  Betriebe  schon  seit  altersher
anwendet,  zu  schaffen.  Auf  diesen  Standpunkt  stellt  sich  auch
das  Kgl.  Preuß.  Staatsministerium  in  der  Begründung  der  jetzt
<1913)  dem  Landtage  vorliegenden  Einkommensteuernovelle,  die  in
H  12  ausführt:
„Der  Gedanke  liegt  nahe,  nach  Analogie  der  für  die  Kaufleute ­
  im  §  13  des  Einkommensteuergesetzes  getroffenen  Sonderbestimmung ­
  auch  für  diejenigen  Landwirte,  welche  geordnete  Buchführung ­
  eingerichtet  haben,  die  Zugrundelegung  der  von  ihnen
aufgestellten  Vermögensbilanzen  bei  der  Veranlagung  gegenüber
der  bisher  die  Gleichstellung  der  Landwirte  mit  den  Kaufleuten
in  dieser  Hinsicht  ablehnenden  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts ­
  (Entsch.  in  Staatsst.  Bd.  7  S.  117,  Bd.  13  S.  131)  gesetzlich ­
  anzuerkennen.  Der  Verwendung  landwirtschaftlicher  Bilanzen
als  gesetzlicher  Grundlage  der  Veranlagung  stehen  aber  gewichtige
Bedenken  entgegen.
Wenn  durch  den  §  13  des  Einkommensteuergesetzes  für  die
Veranlagung  der  Kaufleute  der  aus  den  ordnungsgemäß  geführten
Handelsbüchern,  der  Inventur  und  der  Bilanz  sich  ergebende  Geschäftsgewinn ­
  für  maßgebend  erklärt  ist,  so  beruht  dies  darauf,
daß  nach  §  38  HGB.  den  Kaufleuten  die  gesetzliche  Verpflichtung
obliegt,  Handelsbllcher  zu  führen,  und  daß  ferner  in  den  §§  39
bis  44  et.  a.  O.  über  Form  und  Inhalt  der  Handelsbücher  gesetzliche ­
  Bestimmungen  getroffen  sind.  Beachtet  ein  Kaufmann
diese  Vorschriften  nicht,  so  setzt  er  sich  der  Gefahr  strafgerichtlicher
Verurteilung  nach  den  §§  219  u.  240  KO.  aus.  Für  die  Landwirte ­
  fehlt  es  an  irgendwelchen  gleichartigen  Vorschriften.  Auch
erscheint  es  ausgeschlossen,  solche  allgemeingültige  gesetzliche  Normen
für  sie  einzuführen.  Denn  bislang  ist  man  über  die  Grundzüge
der  landwirtschaftlichen  Buchführung  noch  keineswegs  zu  einer  einheitlichen ­
  und  einwandfreien  Auffassung  gelangt.  Tatsächlich
weichen  daher  auch  die  zahlreich  vorhandenen  landwirtschaftlichen
Buchführungssysteme  in  den  elementarsten  Fragen  bezüglich  Aufstellung ­
  von  Inventur  und  Bilanz  voneinander  ab.  Eine  gleichmäßige ­
  und  gerechte  Veranlagung  der  Einkommensteuer  könnte
aber  bei  Zugrundelegung  der  landwirtschaftlichen  Vermögenstz ­

  Es  sei  hier  nur  an  den  Streit  um  die  Bewertung  der  selbstgewonnenen
nicht  marktfähigen  Erzeugnisse:  Stalldünger,  marktlosen  Futterstoffe  erinnert.
            
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