Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

Anlage  A.
Beschwerden  in  Einzelfällen.
1.  Die  Dampfziegelei  Kl.  G.  bei  Breslau  schreibt:
„Die  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  erfolgte  bei
dein  Grundstück  L  strafte  am  20.  Januar  1908,
bei  dem  Grundstück  A  strafte  am  15.  Februar  1908.
Am  13.  Januar  1908  aber  hatte  die  Besitzerin  die  Mietzinsen
beider  Grundstücke  für  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  30.  Juni
1908,  welche  Mieten  laut  der  Zession  auf  7500  Mk.  (Siebentausendfünfhundert ­
  Mk.)  beziffert  worden  sind,  an  eine
dritte  Person  abgetreten,  die  nicht  Hypothekengläubiger
war.  Bei  der  darauf  erfolgten  Zwangsversteigerung  waren
die  Hypothekenzinsen  für  9  Monate  rückständig."
2.  Herr  Schlossermeister  H.  in  Glogau  schreibt:
„Ich  hatte  auf  einem  Grundstück  seit  1892  eine  Hypothek ­
  von  10  000  Mark.  Im  Juli  1911  hörte  die  Zrnszahlung
  an  alle  Hypothekengläubiger  auf,  da  die  Miete  von
einem  Privatgläubiger  des  Besitzers  gepfändet  war.  Ich
erstand  am  13.  März  das  Grundstück  in  der  Zwangsverwaltung. ­
  Sämtliche  Mieten  des  Grundstücks  sind  von
Nichthypothekengläubigern  bis  1.  Juli  gepfändet.  Ich  habe
also  keine  Einnahme  aus  dem  Hause,  bin  aber  als  Käufer
verpflichtet,  die  Zinsen  von  82  000  Mark  Hypotheken  zu
zahlen.  Ich  erleide  einen  Ausfall  von  1670  Mark."
3.  Frau  B.-Frankfurt  a.  O.  schreibt:
„Ich  bin  seit  vielen  Jahren  Besitzerin  einer  zweiten
Hypothek  auf  dem  Hause  Berlin  N.,  W  .  .  .  .  strafte  im
Betrage  von  30  000  Mark.  Vor  mir  stehen  100  000  Mark
von  der  P  .  .  .schen  Lebensversicherungsgesellschaft,  hinter
mir  15  000  Mk.  von  einem  Kaufmann  Sch.  und  2259,31  Mk.
A.  u.  M.  in  Berlin.  Mietertrag  9200  Mark.  Als  ich  im
Oktober  zum  erstenmal  unpünktlich  die  Zinsen  bekam,
übergab  ich  nach  verschiedenen  Korrespondenzen  die  Sache
dem  Rechtsanwalt.  Da  wurde  festgestellt,  daß  ein  Herr  S.,
der  eine  Hypothek  aus  einem  anderen  Hause  derselben
Wirtin  hatte,  die  Mieten  für  ein  halbes  Jahr  im  voraus
gepfändet  hatte.  Die  unbequeme  Folge  für  mich  ist,  daß  der
hinter  mir  stehende  Gläubiger,  da  auf  diese  Weise  die
            
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