Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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Anlage B. 
Aeußerungen von Kreditinstituten. 
a) Hypothekenbanken. 
1. Die Berliner Hypothekenbank berichtet, daß bei 60 
auf ihre Veranlassung durchgeführten Zwangsverwaltungen 
(davon 6 außerhalb Groß-Berlins) in 16 Fällen Verfügun 
gen über die Mieten vorlagen (1 Fall außerhalb Groß- 
Berlins). Sie bemerkt weiter: 
„Die Uebergabe-Protokolle der Zwangsverwalter, aus 
denen wir obige Feststellungen, gemacht haben, scheinen viel 
fach in bezug auf die vorliegende Frage unvollständig und 
ungenau, was sich eben daraus erklärt, daß die Frage 
der Zession oder Pfändung von Mieten den 
ersten Hy potheke »gläubig er kaum be 
rühr t." 
2. Die Deutsche Hypothekenbank Meiningen berichtet, 
daß sie im Jahre 1911 an 49 (davon in Groß-Berlin an 25) 
Zwangsversteigerungen beteiligt war; Verfügungen über die 
Mieten lagen vor in 22 (12) Fällen; im 1. Halbjahr 1912 
lauten die Zahlen 21 (7) Zwangsversteigerungen; 12 (3) 
Fälle von Verfügungen über die Mieten. 
3. Der Frankfurter Hypotheken-Creditverein berichtet: 
„Die in § 1124 BGB bestimmte Verfügungsfreiheit 
über die nach § 1123 BGB. der Hypothek verhafteten Miet 
ertrügnisse ivird fast ausnahmlos vom Grundstückseigen 
tümer durch Abtretung oder von dessen Gläubigern durch 
Pfändung zum Schaden der Hypothekengläubiger aus 
genutzt. 
Eine Berechtigung des Eigentümers, diese Verfügungs 
freiheit durch das Gesetz gewährleistet zu sehen, kann nicht 
anerkannt werden, da die Erträgnisse des Grundstücks in 
erster Linie zur Deckung seiner Lasten wirtschaftlich bestimmt 
sind und auch nicht einzusehen ist, daß den pfändenden Per 
sonalgläubigern ein Vorrecht vor den Pfandglänbigern ein- 
zuräumen sei. Der durch die Verfügungen für den Real- 
gläubiger und durch die Möglichkeit der Verfügungen für 
den Realkredit entstehende Schaden liegt auf der Hand, da die 
auf einem Grundstück eingetragenen Forderungen nach er-
	        
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