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Anlage B.
Aeußerungen von Kreditinstituten.
a) Hypothekenbanken.
1. Die Berliner Hypothekenbank berichtet, daß bei 60
auf ihre Veranlassung durchgeführten Zwangsverwaltungen
(davon 6 außerhalb Groß-Berlins) in 16 Fällen Verfügun
gen über die Mieten vorlagen (1 Fall außerhalb Groß-
Berlins). Sie bemerkt weiter:
„Die Uebergabe-Protokolle der Zwangsverwalter, aus
denen wir obige Feststellungen, gemacht haben, scheinen viel
fach in bezug auf die vorliegende Frage unvollständig und
ungenau, was sich eben daraus erklärt, daß die Frage
der Zession oder Pfändung von Mieten den
ersten Hy potheke »gläubig er kaum be
rühr t."
2. Die Deutsche Hypothekenbank Meiningen berichtet,
daß sie im Jahre 1911 an 49 (davon in Groß-Berlin an 25)
Zwangsversteigerungen beteiligt war; Verfügungen über die
Mieten lagen vor in 22 (12) Fällen; im 1. Halbjahr 1912
lauten die Zahlen 21 (7) Zwangsversteigerungen; 12 (3)
Fälle von Verfügungen über die Mieten.
3. Der Frankfurter Hypotheken-Creditverein berichtet:
„Die in § 1124 BGB bestimmte Verfügungsfreiheit
über die nach § 1123 BGB. der Hypothek verhafteten Miet
ertrügnisse ivird fast ausnahmlos vom Grundstückseigen
tümer durch Abtretung oder von dessen Gläubigern durch
Pfändung zum Schaden der Hypothekengläubiger aus
genutzt.
Eine Berechtigung des Eigentümers, diese Verfügungs
freiheit durch das Gesetz gewährleistet zu sehen, kann nicht
anerkannt werden, da die Erträgnisse des Grundstücks in
erster Linie zur Deckung seiner Lasten wirtschaftlich bestimmt
sind und auch nicht einzusehen ist, daß den pfändenden Per
sonalgläubigern ein Vorrecht vor den Pfandglänbigern ein-
zuräumen sei. Der durch die Verfügungen für den Real-
gläubiger und durch die Möglichkeit der Verfügungen für
den Realkredit entstehende Schaden liegt auf der Hand, da die
auf einem Grundstück eingetragenen Forderungen nach er-