Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

32

b)  Versicherungsinstitute.
14.  Die  Versicherungsgesellschaft  „Nordstern",  Berlin,
schreibt:
„Abtretungen  und  Pfändungen  von  Mieten  an  Dritte
schädigen  die  Hypothekengläubiger  aufs  schwerste,  erleichtern
Verstöße  gegen  Treu  und  Glauben,  untergraben  die  Rechtssicherheit ­
  eines  wesentlichen  Teiles  des  öffentlichen  Kreditverkehrs. ­
  Sie  behindern  endlich  die  für  den  städtischen
Grundbesitz  notwendige  Beschaffung  zweiter  Hypotheken."
16.  Die  Versicherungsgesellschaft  „Germania",  Stettin,
schreibt:
„Unbedingte  Abhilfe  durch  Aenderung  der  Gesetzgebung
ist  dringend  nötig.  Vorzugsweise  kommen  die  Fälle  in  Groß-Berlin
  vor."
16.  Die  Deutsche  Lebensversicheruugsbank  Berlin
schreibt:
»In  fast  allen  Subhastationsfällen  liegen  Mietzessionen
oder  Mietpfändungen  vor,  wodurch  die  Erwerber  der  betreffenden ­
  Grundstücke  schwer  geschädigt  werden.  Eine
Aenderung  der  gesetzlichen  Vorschriften  ist  unbedingt  nötig."
Und:
»Wir  stehen  auf  dem  Standpunkt,  daß  sie  darin  geändert ­
  werden  müssen,  daß  der  Ertrag  der  Grundstücke  unter
keinen  Umständen  von  dritter  Seite  beansprucht  werden  kann,
bevor  nicht  die  sämtlichen  Zinsansprüche  der  Hypothekengläubiger ­
  befriedigt  sind,  und  daß  auch  durch  Mietzessionen
die  Rechte  der  Hypothekenglüubiger  keineswegs  beeinträchtigt
werden  dürfen."
17.  Die  „Alte  Leipziger  Versicherungsanstalt"  schreibt:
„In  der  Regel  lagen  bei  den  Zwaugsverwaltungen,  an
denen  wir  interessiert  waren,  nur  gerichtliche  Pfändungen  der
Mieten  weniger  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  vor."
™  Die  Lebensversicherungsgesellschaft  „Wilhelma"  in
Magdeburg  schreibt:
"2luch  in  Magdeburg  herrschen  infolge  der  Mietpfändungen
  und  Mietzessionen  in  Subhastationsfällen  die
gröbsten  Mißstände  auf  dem  Gebiete  des  Hypothekenwesens."
c)  I  in  m  o  b  i  I  i  e  n  g  e  s  e  I  l  s  ch  a  f  t  e  n.
19.  Die  „Norddeutsche  Jmmobilieugesellschaft"  erklärt  di'e
Abänderung  der  einschlägigen  Paragraphen  BGB.  für  dringend ­
  notwendig.  Zur  Erleichterung  des  Nachweises,  welche
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.