des BOB. in der Tat nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens für die Bevölkerung große Nachteile und Schädigungen
mit sich bringt, so kann das BGB. nicht für
so sakrosankt gehalten werden, um trotzdem von jeder
Änderung seines Inhalts abzusehen.“ Unvergleichlich
schwerer, als die Nachteile, die damals zu einer Abänderung
des Gesetzes in bezug auf Ersatz des Schadens bei
der Tierhaltung führten, sind und wirken die Schäden,
welche die oben angeführten Vorschriften herbeiführen.
Hierüber ist dem Reichs-Justizamfe bereits in zwei
Denkschriften, auf deren Inhalt wir ausdrücklich Bezug
nehmen, berichtet worden, nämlich in der Eingabe des
Sonderausschusses für Hypothekenbankroesen des Zentralüerbandes
des Deutschen Bank- und Bankiergeroerbes
vom 12. Juli 1910 und in der Eingabe der Weitesten der
Kaufmannschaft van Berlin vom April 1912. Seitdem ist
in öffentlichen Versammlungen, in den Tageszeitungen
und in wirtschaftlichen und juristischen Nachblättern vielfach
und in immer dringlicheren Vorstellungen darauf
hingewiesen worden, daß die angezogenen Gesetzesvorschriften
in ihren für die Hypothekengläubiger schadenbringenden
Wirkungen ungerecht sind, im wirtschaftlichen
Leben der Gegenwart zu einer Beschränkung des Grundkredits
geführt haben und auf jeden Versuch einer
Gesundung des Grundkredits hindernd einwirken. Insbesondere
gestatten wir uns, auf die im Buchhandel
herausgegebenen Verhandlungen des 3. und 4. deutschen
Maklertages vom 5. und 6. luni 1909 in Frankfurt a. M.
und vorn 8. und 9. Juli 1911 in München, auf die Aufsätze:
„Die rechtliche Sicherung der zweiten Hypothek“
in der Zeitschrift „Recht und Wirtschaft“ vorn Oktober 1912
und „Zur Lage des zweiten Hypothekengläubigers“ in der
„Deutschen Juristenzeitung“ vorn selben Monat und
endlich auf die in Guttentag’s Verlag in diesem Jahre
erschienene Abhandlung „Die Rechtsunsicherheit des
Hypothekengläubigers“ hinzuweisen.
Der unterzeichnete Verband, der hervorgegangen ist
aus dem Bedürfnisse, gegenüber den schweren Scheiden