Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

des  BOB.  in  der  Tat  nach  den  Erfahrungen  des  täglichen
Lebens  für  die  Bevölkerung  große  Nachteile  und  Schädigungen ­
  mit  sich  bringt,  so  kann  das  BGB.  nicht  für
so  sakrosankt  gehalten  werden,  um  trotzdem  von  jeder
Änderung  seines  Inhalts  abzusehen.“  Unvergleichlich
schwerer,  als  die  Nachteile,  die  damals  zu  einer  Abänderung ­
  des  Gesetzes  in  bezug  auf  Ersatz  des  Schadens  bei
der  Tierhaltung  führten,  sind  und  wirken  die  Schäden,
welche  die  oben  angeführten  Vorschriften  herbeiführen.
Hierüber  ist  dem  Reichs-Justizamfe  bereits  in  zwei
Denkschriften,  auf  deren  Inhalt  wir  ausdrücklich  Bezug
nehmen,  berichtet  worden,  nämlich  in  der  Eingabe  des
Sonderausschusses  für  Hypothekenbankroesen  des  Zentralüerbandes
  des  Deutschen  Bank-  und  Bankiergeroerbes
vom  12.  Juli  1910  und  in  der  Eingabe  der  Weitesten  der
Kaufmannschaft  van  Berlin  vom  April  1912.  Seitdem  ist
in  öffentlichen  Versammlungen,  in  den  Tageszeitungen
und  in  wirtschaftlichen  und  juristischen  Nachblättern  vielfach ­
  und  in  immer  dringlicheren  Vorstellungen  darauf
hingewiesen  worden,  daß  die  angezogenen  Gesetzesvorschriften ­
  in  ihren  für  die  Hypothekengläubiger  schadenbringenden ­
  Wirkungen  ungerecht  sind,  im  wirtschaftlichen
Leben  der  Gegenwart  zu  einer  Beschränkung  des  Grundkredits ­
  geführt  haben  und  auf  jeden  Versuch  einer
Gesundung  des  Grundkredits  hindernd  einwirken.  Insbesondere ­
  gestatten  wir  uns,  auf  die  im  Buchhandel
herausgegebenen  Verhandlungen  des  3.  und  4.  deutschen
Maklertages  vom  5.  und  6.  luni  1909  in  Frankfurt  a.  M.
und  vorn  8.  und  9.  Juli  1911  in  München,  auf  die  Aufsätze: ­
  „Die  rechtliche  Sicherung  der  zweiten  Hypothek“
in  der  Zeitschrift  „Recht  und  Wirtschaft“  vorn  Oktober  1912
und  „Zur  Lage  des  zweiten  Hypothekengläubigers“  in  der
„Deutschen  Juristenzeitung“  vorn  selben  Monat  und
endlich  auf  die  in  Guttentag’s  Verlag  in  diesem  Jahre
erschienene  Abhandlung  „Die  Rechtsunsicherheit  des
Hypothekengläubigers“  hinzuweisen.
Der  unterzeichnete  Verband,  der  hervorgegangen  ist
aus  dem  Bedürfnisse,  gegenüber  den  schweren  Scheiden
            
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