Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Internationale  Organe.
stanz  gegenüber  Entscheidungen  der  Rheinschiffahrtsgerichte  zu.  Durch
Artikel  354ff.  des  Versailler  Friedens  ist  sie  aufrecht  erhalten,  jedoch
ist  ihr  Sitz  von  Mannheim  nach  Straßburg  verlegt  und  sie  setzt  sich
nunmehr  zusammen  aus:  2  Vertretern  der  Niederlande,  2  der  Schweiz,
4  der  deutschen  Rheinuferstaaten,  4  Frankreichs,  das  den  Vorsitz  führt,
2  Großbritanniens,  2  Italiens,  2  Belgiens.
2.  Die  europäische  Donaukommission,  eingesetzt  durch  den
Pariser  Frieden  von  1856  und  ursprünglich  auf  die  Signatarmächte
des  Pariser  Friedens  (Preußen,  später  Deutschland,  Frankreich,  England, ­
  Rußland,  Türkei,  Sardinien,  später  Italien)  zu  denen  dann  noch
1878  Rumänien  trat,  beschränkt,  hat  in  erheblichem  Umfange  ein  Verordnungsrecht ­
  sowie  gerichtliche  Funktionen  auf  der  unteren  Donau
ausgeübt.  Durch  den  ungültig  erklärten  Bukarester  Frieden  von  1918
als  Donaumündungs-Kommission  auf  Vertreter  der  Zentralmächte
beschränkt,  ist  sie  zunächst  nur  aus  Vertretern  Großbritanniens,  Frankreichs, ­
  Italiens  und  Rumäniens  gebildet.  Daneben  wird  eine  neue
Kommission  geschaffen,  die  von  dem  Eisernen  Tor  bis  Ulm  Befugnisse
ausüben  und  bestehen  soll  aus  zwei  Vertretern  der  deutschen  Uferstaaten, ­
  je  einem  Vertreter  der  anderen  Uferstaaten  und  je  einem  Vertreter ­
  der  in  der  europäischen  Kommission  in  Zukunft  vertretenen
Nichtuferstaaten.  Weiter  sind  gebildet  worden:
3.  eine  Elbe-Kommission,  bestehend  aus  4  Vertretern  der  deutschen ­
  Uferstaaten,  2  Vertretern  der  Tschecho-Slowakei,  je  1  Vertreter
Großbritanniens,  Frankreichs,  Italiens  und  Belgiens;
4.  eine  Oder-Kommission,  bestehend  aus  3  Vertretern  Preußens,
je  1  Vertreter  Polens,  der  Tschecho-Slowakei,  Großbritanniens,  Dänemarks, ­
  Frankreichs  und  Schwedens.
Wichtig  ist  weiter:
5.  die  durch  den  Sevres-Frieden  eingesetzte  Meerengen-Kommission,
  die  mit  diplomatischen  Vorrechten,  eigener  Flagge,  eigener
Organisation  ausgestattet,  umfassende  Verwaltungsausgaben  auch  in
sanitärer  Hinsicht  auszuüben  berufen  ist.  Ihr  gehören  an  die  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika,  England,  Frankreich,  Italien,  Japan,
Griechenland,  Rumänien  und,  nach  ihrem  Beitritt  zuni  Völkerbund
Rußland,  Bulgarien  und  die  Türkei,  dabei  sollen  die  Union,  England,
Frankreich,  Italien,  Japan,  Rußland  2  Vertreter  haben.
Nicht  ins  Leben  getreten^sind  die  internationale  Kongo-  und  die
internaüonalc  Niger-Kommission.
            
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