Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Untersuchungskommissionen. 
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Man hat in dem zweiten Titel des Abkommens die streitenden Staa 
ten verpflichtet, „im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder 
eines Streites" vor dem Waffengang die Vermittlung einer befreun 
deten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, diese 
Pflicht jedoch eingeschränkt durch den Zusatz: „Soweit die Umstände 
dies gestatten," somit also die Pflicht durch ein subjektives Auslegungs 
recht der konkreten Sachlage eingeschränkt. 
Wichtiger ist das „Anerbieten" der guten Dienste und der Vermitt 
lung seitens Neutraler, eine Vermittlung, die Art. 3 sowohl für 
die Zeit vor wie nach Kriegsbeginn für „nützlich und wünschenswert" 
erklärt, „soweit die Umstände dies gestatten". Da Absatz III ausdrück 
lich bestimmt, daß in jenem Anerbieten niemals eine unfreundliche 
Handlung erblickt werden dürfe, so entfällt damit auch die Gefahr 
einer Friktion mit einem der Streitteile. Art. 7 bestimmt, daß durch 
die Vermittlungstätigkeit eine begonnene Mobilmachung und andere 
den Krieg vorbereitende Maßnahmen wie bei einer nach Ausbruch des 
selben einsetzenden Mediation die kriegerischen Operationen nicht unter 
brochen werden. 
Besonderer Erwähnung bedarf die besondere Vermittlung, die 
nur bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitigkeiten Platz greifen 
soll. Den Sekundanten bei einem Duell vergleichbar, sollen zwei je 
von den Streitteilen beauftragte, unbeteiligte Mächte miteinander in 
Verbindung treten und, unter Ausschaltung der Parteien, alle Be 
mühungen aufwenden, um die Differenz zur Lösung zu bringen. 
Während ihrer Tätigkeit, die mangels entgegenstehender Abrede 30 
Tage nicht überschreiten darf, ist jede direkte Verhandlung zwischen den 
streitenden Teilen eingestellt. 
§ 33. Internationale Untersuchungskommissionen. 
Sie sind d a am Platze, wo es gilt, durch eine unparteiische 
und gewissenhafte Prüfung Tatfragen aufzuklären, über die 
bei den im Streite befindlichen Staaten verschiedene Auffassungen 
herrschen. Es ist bekannt, daß fünf Jahre nach der I. Haager Kon 
ferenz eine bedenkliche Spannung zwischen England und Rußland 
durch eine in Paris eingesetzte Untersuchungskommission aus der Welt 
geschafft worden ist. Es handelte sich damals um die Beschießung 
englischer Fischerboote durch die auf der Fahrt nach Ostasien befind 
liche russische Flotte, die in der Gegend der Doggerbänke bei Hull
	        
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