Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. 141
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3. Sollen alle Streitigkeiten unbedingt oder nur unter gewisseit
Voraussetzungen als arbitrabel gelten?
Ein russischer Entwurf, von Prof. v. Martens ausgearbeitet, hatte
auf die erste Frage unter Art. 7 dahin geantwortet, daß für Diffe
renzen rechtlicher Natur, insbesondere wenn es sich um die Anwendung
und Auslegung völkerrechtlicher Verträge handele, die Schiedsgerichts
barkeit als das wirksamste und am meisten der Billigkeit entsprechende
Mittel zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten an
zusehen sei. Im übrigen hatte er in Art. 8 die Pflicht zum schieds
gerichtlichen Austrag aller nicht die Ehre oder die Lebensinteressen
berührenden Fragen der im Art. 7 bezeichneten Art statuiert, diese
jedoch in den folgenden Art. 9 und 10 teils erweitert, teils einge
schränkt. Denn wenn Art. 9 lautet:
„Jeder Staat besttmmt von sich aus, ob dieser oder jener Fall
schiedsgerichtlich erledigt werden soll, ausgenommen die Fälle, die
im folgenden Artikel aufgeführt sind, und in denen die Schieds
gerichtsbarkeit obligatorisch sein soll,"
so wird in dem Vordersatz die Schiedsgerichtsbarkeit der Regel nach als
fakultativ bezeichnet, und diese Regel nur in gewissen Fällen zugunsten
des Obligatoriums abgebeugt. Dabei gilt jedoch — und es ist von gro
ßer Bedeutung, das festzustellen —, daß sowohl im Falle des fakulta
tiven wie des obligatorischen Schiedsgerichtes nur solche Fälle als ar
bitrabel angesehen werden sollten, bei denen weder Ehre noch Lebens
interessen eines der beteiligten Staaten betroffen würden.
Was nun die Ausnahmefälle des Art. 10 anlangt, so sollte die obli
gatorische Schiedsgerichtsbarkeit am Platze sein, einmal, ganz allgemein,
bei Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche eines Staates oder
seiner Angehörigen wegen unerlaubten Tuns oder Unterlassens eines
anderen Staates oder dessen Angehöriger, weiter bei Auslegung oder
Anwendung gewisser Verkehrs-Verträge, die in vier Gruppen aus
geführt waren; soweit es sich um rein technische und nicht politische
Fragen handeln würde.
Wie bekannt, sind Art. 9 und 10 an dem Widerspruch des Deut
schen Reiches zu Fall gekommen. Eine Gegenleistung für diese Strei
chung bedeutete dessen Einwilligung zur Schaffung des Haager Stän
digen Schiedsgerichtshofes, der Cour permanente d’arbitrage, im An
schluß an einen Entwurf der 1895 in Brüssel abgehaltenen Interpar
lamentarischen Konferenz.