Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. 141 
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3. Sollen alle Streitigkeiten unbedingt oder nur unter gewisseit 
Voraussetzungen als arbitrabel gelten? 
Ein russischer Entwurf, von Prof. v. Martens ausgearbeitet, hatte 
auf die erste Frage unter Art. 7 dahin geantwortet, daß für Diffe 
renzen rechtlicher Natur, insbesondere wenn es sich um die Anwendung 
und Auslegung völkerrechtlicher Verträge handele, die Schiedsgerichts 
barkeit als das wirksamste und am meisten der Billigkeit entsprechende 
Mittel zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten an 
zusehen sei. Im übrigen hatte er in Art. 8 die Pflicht zum schieds 
gerichtlichen Austrag aller nicht die Ehre oder die Lebensinteressen 
berührenden Fragen der im Art. 7 bezeichneten Art statuiert, diese 
jedoch in den folgenden Art. 9 und 10 teils erweitert, teils einge 
schränkt. Denn wenn Art. 9 lautet: 
„Jeder Staat besttmmt von sich aus, ob dieser oder jener Fall 
schiedsgerichtlich erledigt werden soll, ausgenommen die Fälle, die 
im folgenden Artikel aufgeführt sind, und in denen die Schieds 
gerichtsbarkeit obligatorisch sein soll," 
so wird in dem Vordersatz die Schiedsgerichtsbarkeit der Regel nach als 
fakultativ bezeichnet, und diese Regel nur in gewissen Fällen zugunsten 
des Obligatoriums abgebeugt. Dabei gilt jedoch — und es ist von gro 
ßer Bedeutung, das festzustellen —, daß sowohl im Falle des fakulta 
tiven wie des obligatorischen Schiedsgerichtes nur solche Fälle als ar 
bitrabel angesehen werden sollten, bei denen weder Ehre noch Lebens 
interessen eines der beteiligten Staaten betroffen würden. 
Was nun die Ausnahmefälle des Art. 10 anlangt, so sollte die obli 
gatorische Schiedsgerichtsbarkeit am Platze sein, einmal, ganz allgemein, 
bei Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche eines Staates oder 
seiner Angehörigen wegen unerlaubten Tuns oder Unterlassens eines 
anderen Staates oder dessen Angehöriger, weiter bei Auslegung oder 
Anwendung gewisser Verkehrs-Verträge, die in vier Gruppen aus 
geführt waren; soweit es sich um rein technische und nicht politische 
Fragen handeln würde. 
Wie bekannt, sind Art. 9 und 10 an dem Widerspruch des Deut 
schen Reiches zu Fall gekommen. Eine Gegenleistung für diese Strei 
chung bedeutete dessen Einwilligung zur Schaffung des Haager Stän 
digen Schiedsgerichtshofes, der Cour permanente d’arbitrage, im An 
schluß an einen Entwurf der 1895 in Brüssel abgehaltenen Interpar 
lamentarischen Konferenz.
	        
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