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Die Cour de justice arbitrate.
verpflichtet haben, für den Fall, daß ein Staat im Namen seiner An
gehörigen vertragsmäßige Schuldforderungen gegen einen anderen
Staat geltend mache, nicht zu den Waffen zu greifen, außer wenn der
Schuldnerstaat das Anerbieten schiedsgerichtlicher Austragung ab
gelehnt oder unbeantwortet gelassen habe, oder wenn er trotz Akzep-
tation dieses Anerbietens den Abschluß des Kompromisses unmöglich
mache oder die Erfüllung des Schiedsspruches verweigere, hat man die
schiedsgerichtliche Austragung für diesen bestimmten Fall als das Nor
male und die Waffengewalt zur Ausnahme erklärt.
Wie sich das Deutsche Reich 1899 zur Schaffung des Haager Schieds
gerichtshofes verstanden hat, so ist es im Jahre 1907 für einen Welt-
schiedsvertrag über das Prisenrecht, nämlich das infolge des englischen
Widerstandes nicht ratifizierte Prisenhofabkommen, nachdrücklich ein
getreten, ebenso für den Vorschlag Rußlands und der Vereinigten Staa
ten, neben den sogenannten Schiedsgerichtshof, d. h. die Liste der
Schiedsrichter, einen wirklich ständigen Schiedsgerichtshof zu setzen.
Wenn dieser 1907 nicht zustande gekommen ist, so waren diesmal eine
Reihe kleinerer Staaten daran Schuld, die in der Schaffung einer sol
chen „Cour de justice arbitrate“ einen Angriff auf die staatliche Sou
veränität erblicken zu müssen glaubten. Jedenfalls waren es nicht die
Einwendungen gegen das Prinzip, die das Zustandekommen einer Kon
vention verhinderten. Sowohl über Kompetenz wie über das Verfahren
hat man sich verständigt. Dagegen war es die Frage, wie die Auswahl
der Richter erfolgen sollte, die eine Lösung verhindert hat. Nach den
russischen Vorschlägen sollten sich sämtliche Membres de la Cour per
manente d’arbitrage einmal im Jahre im Haag als eine Art Aufsichts
behörde gegenüber dem Internationalen Bureau, dem Aufsichtsrat
und den Schiedsgerichten versammeln, um auf dieser Zusammenkunft
eine Delegation von drei Mitgliedern zu wählen, die innerhalb der
„Cour permanente d'arbitrage“ das „Tribunal permanente d'arbi-
trage“ gebildet hätten. Man ging dabei von der Auffassung aus, daß
die Staaten sich eines solchen jederzeit bereiten, für ein Jahr fest be
stellten Gerichtes häufiger bedienen würden als des Schiedsgerichts
hofes in der bisherigen Listenform. Weiter ging ein amerikanischer
Vorschlag. Er wollte die Schaffung eines internationalen Gerichtes,
im wesentlichen nach dem Vorbild der nationalen Gerichte mit dau
ernder Besetzung. Das Richterkollegium sollte aus 15 Mitgliedern be
stehen, die die wichtigsten Rechtssysteme und Sprachen repräsentieren
Strupp, Völkerrccht. iq