Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Kriegsausbruch und Wirkungen. 167 
fönen begangen werden. Diese, den Deliktsgrnndsätzen konforme Norm 
(vgl. S. 122 ff.) ist wegen der Allbeteilignngsklausel im Weltkrieg be 
deutungslos gewesen. 
VI. Bündnisse begründet ein Rechtsband nur zwischen den Alliier 
ten. So kann ein Verbündeter, wofür der Weltkrieg Beispiele geliefert 
hat, eine Neutralitätserklärung abgeben, obwohl er vertraglich zur 
Wassenhilse verpflichtet wäre. 
VII. Eine Disposition des darzustellenden Stosses ergibt folgendes 
Bild: 
A. Allgemeine Lehren des Krieges (IX. Abschnitt); 
B. Die einzelnen Kriegsrechtsarten (X. Abschnitt); 
I. Land- und Lustkriegsrecht (§ 41 ff.), 
II. Seekriegsrecht (§ 47 ff.), 
III. Neutralitätsrecht (§ 51 ff.). 
§ 38. Der Kriegsausbruch und seine Wirkungen. 
I. Aus zweierlei Weise kann ein Krieg beginnen: durch mindestens 
von einer Partei (Staat) als Krieg bezweckte Feindseligkeiten und durch 
Formalakt — bedingte oder unbedingte Kriegserklärung. Historisch 
betrachtet finden wir für das Altertum die feierliche Kriegsankündigung 
als die regelmäßige. So ist insbesondere die in religiösen Formen sich 
vollziehende Kriegserklärung der Römer wohlbekannt. Sie erfolgte 
in der Weise, daß eine Priestergesandtschast, die sogenannten Fetialen, 
in das Land, das man bekriegen wollte, reiste, dort die römischen Be 
schwerden anbrachte und nunmehr in dem betreffenden Lande dreißig 
Tage blieb. Erfolgte während dieser Zeit kein nachgiebiger Schritt, 
so kehrte die Gesandtschaft zurück, deren Führer unter Anrufen der 
Götter als Zeugen und Bundesgenossen beim Überschreiten der Grenze 
eine Lanze als Kriegserklärung in das nunmehr feindliche Land schleu 
derte. Entsprach diese Form den religiösen Auffassungen der Römer, 
so war es dem ritterlichen Wesen des Mittelalters konform, daß man 
auch hier eine besonders feierliche Kriegserklärung durch sogenannte 
Wappenkönige (rois d'armes) für notwendig hielt. Wie bei der Privat 
fehde, hielt man den Überfall für verwerflich und eine Absage (diffi- 
datio, defi) für geboten. Dieser Brauch ist um die Mitte des 17. Jahr 
hunderts in Verfall gekommen. Das erklärt sich aus dem Vorteil, den 
es für die Staaten bot, den Krieg unter Umständen durch unerwartete 
Wegnahme einer feindlichen Flotte, deren Wiederherstellung oft Jahr-
	        
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