Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der  Kriegsbeginn.

zehnte  in  Anspruch  nahm,  zu  beginnen  und  weiter  dadurch,  daß  es  so
möglich  wurde,  einem  Feind  überseeische  Nebenländer  wegzunehmen,
von  deren  Raub  vielleicht  erst  nach  Monaten  eine  Kunde  nach  dem
Mutterlande  drang.  Für  das  18.  und  19.  Jahrhundert  wechseln  im
übrigen  Kriege  mit  und  ohne  bedingte  und  unbedingte  Kriegserklärung ­
  miteinander  ab.  Eine  besondere  Bedeutung  hat  die  Frage  des
Kriegsbeginns  zwischen  Rußland  und  Japan  im  Jahre  1904  erlangt.
Es  war  damals  zweifelhaft,  ob  in  dem  Abbruch  der  diplomatischen
Beziehungen  (der  allein  niemals  eine  Kriegserklärung  ersetzt) ­
  in  Verbindung  mit  einer  Note  vom  6.  Februar,  in  der  Japan  die
Wahrung  seiner  Interessen  ankündigte,  bereits  eine  Kriegserklärung
zu  erblicken  oder  ob  der  Krieg  dadurch  zum  Ausdruck  gekommen  sei,  daß
eine  japanische  Torpedobootsdivision  am  8.  Februar  die  russischen
Kriegsschiffe  im  Hafen  von  Port  Arthur  angriff.  Jedenfalls  hat  dieser
Zwischenfall  das  Institut  de  droit  international  veranlaßt,  1906  in
Gent  das  Kriegserklärungsproblem  zu  behandeln.  Man  hat  damals
eine  Kriegserklärung  oder  eine  ähnliche  ausdrückliche  Handlung  als
notwendig  bezeichnet  und  zwischen  Kriegserklärung  und  Beginn  der
Feindseligkeiten  eine  Frist  von  7  Tagen  für  den  Land-  und  15  Tagen
für  den  Seekrieg  verlangt.  Diese  ©enter  Beschlüsse  haben  das  dritte
Haager  Abkommen  vom  18.  Oktober  1907  über  den  Beginn  der  Feindseligkeiten ­
  wesentlich  beeinflußt.  Dessen  Artikel  1  verlangt  vor  Beginn
der  Feindseligkeiten  eine  vorausgehende,  unzweideutige  Benachrichtigung, ­
  die  entweder  die  Form  einer  mit  Gründen  versehenen
Kriegserklärung  oder  die  eines  Ultimatums  mit  bedingter  Kriegserklärung ­
  haben  muß.  Von  einer  Fristsetzung  hat  man  mit  Recht  abgesehen, ­
  da  von  der  Schnelligkeit  des  Losschlagens  oft  genug  der  ganze
Kriegserfolg  abhängen  kann.  Was  nun  die  hier  zugelassenen  zwei  Arten
des  Kriegsbeginns  anlangt,  so  ist  das  Erfordernis  der  Begründung  der
Kriegserklärung,  von  der  man  sich  besonders  viel  versprach,  ziemlich
bedeutungslos,  da  die  in  der  Kriegserklärung  genannten  Gründe  mit
den  wirklichen  nicht  übereinzustimmen  brauchen.  Von  Bedeutung  ist,
daß  das  Ultimatum  eine  bedingte  Kriegserklärung  enthalten  muß.
Muß  das  Wort  Krieg  auch  in  ihm  nicht  notwendig  vorkommen,  so  ergibt ­
  sich  doch  aus  den  Artikeln  mit  aller  Deutlichkeit,  daß  jedenfalls
Wendungen  gewählt  sein  müssen,  die  unzweideutig  den  Krieg  als  Nichterfüllung ­
  des  Ultimatums  bedeuten.
Wegen  der  bedeutsamen  Folgen  des  Krieges,  namentlich  für  die
            
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